Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Zahlungsverzugsrichtlinie
Nachdem die Umsetzungsfrist seit mehr als einem Jahr abgelaufen ist, wurde der Gesetzentwurf zur EU-Zahlungsverzugsrichtlinie am 2. April vom Bundeskabinett unverändert abgesegnet.
10.04.2014
Berlin, 03.04.2014 — Was lange währt, wird endlich gut? Dies trifft beim Gesetzentwurf zur Zahlungsverzugsrichtlinie nach Ansicht des MITTELSTANDSVERBUNDES nur teilweise zu. "Grundsätzlich war die Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von mittelständischen Gläubigern überfällig", sagt der Hauptgeschäftsführer des MITTELSTANDSVERBUNDES, Dr. Ludwig Veltmann. In einigen Bereichen sei das Bundesjustizministerium (BMJ) allerdings übers Ziel hinausgeschossen. "Es ist bedauerlich, dass das Kabinett die Verschärfung der AGB-Kontrollen für Zahlungsfristen durchgewunken hat", so Veltmann.
DER MITTELSTANDSVERBUND hatte dies in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf des BMJ kritisiert. Für Zahlungsfristen von über 30 Tagen soll eine Beweislastumkehr eingeführt werden. Danach sind längere Zahlungsfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen immer unwirksam, soweit nicht nachgewiesen werden kann, dass die längere Frist im Einzelfall angemessen ist. Ein solcher Nachweis dürfte in der Praxis schwer zu führen sein. "Diese Einschränkung der Vertragsfreiheit ist weder erforderlich, noch angemessen", kritisiert Dr. Marc Zgaga, Rechtsexperte im MITTELSTANDSVERBUND. Auch mit der Einführung eines neuen Unterlassungsanspruchs verbunden mit einer Klagebefugnis für Verbände sei das BMJ über das Ziel hinausgeschossen.
Seit dem 16.03.2013 ist die Frist zur Umsetzung der " Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr" abgelaufen, ohne dass Deutschland seinen Verpflichtungen nachgekommen wäre. Zwar hatte die Bundesregierung am 15.08.2012 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, allerdings nicht verabschiedet. Die EU-Kommission hatte daraufhin im letzten Jahr ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet.Am 2. April hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf von Bundesjustizminister Heiko Maas unverändert beschlossen. Er sieht vor, dass im Rahmen einer Individualvereinbarung Zahlungsfristen von bis zu 60 Tagen problemlos vereinbart werden können. Längere Zahlungsfristen sind nur wirksam, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und diese für den Gläubiger nicht grob nachteilig sind. Dies entspricht einer Eins-zu-eins-Umsetzung der europäischen Vorgaben.
DER MITTELSTANDSVERBUND wird die weitere Umsetzung und Rechtsanwendung in der Praxis beobachten. Sollte es erforderlich sein, wird er Änderungen fordern.
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