MENÜ MENÜ

Wer haftet für Aus- und Einbau bei mangelhaften Materialien? - Teil 2

Divergierende Berichterstattungen geben Anlass dafür, dass der MITTELSTANDSVERBUND über die aktuelle Rechtslage zur Haftung für Aus- und Einbaukosten bei mangelhaften Baumaterialien aufklärt.

05.08.2011

Köln, 3. August 2011. Mit seiner Entscheidung vom 16.06.2011 hat der EuGH die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Haftung für Aus- und Einbaukosten bei mangelhaften Baumaterialien „gekippt“ und geurteilt, dass im Falle einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut der Verkäufer auf seine Kosten das Verbrauchsgut aus der Sache ausbauen muss, in die es vom Verbraucher bestimmungsgemäß eingebaut wurde und dass der Verkäufer das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einbauen muss oder aber für beide Vorgänge, also für den Ausbau und den Einbau, die notwendigen Kosten zu tragen hat. DER MITTELSTANDSVERBUND berichtete (LINK).

Divergierende Berichterstattungen geben Anlass, noch einmal über die aktuelle Rechtslage aufzuklären.

Hintergrund

Im Jahr 2008 entschied der BGH in dem bekannt gewordenen „Parkettstäbefall“, dass der Verkäufer mangelhafter Baumaterialien im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB) nur die Lieferung mangelfreier Baumaterialien (Parkettstäbe) schulde. Zum Einbau der ersatzweise gelieferten Baumaterialien (Verlegung der Parkettstäbe) sei der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung auch dann nicht verpflichtet, wenn der Käufer die mangelhaften Baumaterialien bereits eingebaut (Parkettstäbe bereits verlegt) habe. Eine Haftung des Verkäufers für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Baumaterialien komme nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung in Betracht. Der Verkäufer hafte insoweit nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe.

Nach dieser Judikatur kam eine Inanspruchnahme des Zwischenhändlers, z.B. des Baumarktes, regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Mangel des Produktes für ihn nicht erkennbar war.

Der BGH meinte in einem anderen Fall aus dem Jahr 2009, in dem es um Fliesen ging, dass nach deutschem Recht auch die Ausbaukosten vom Verkäufer nicht zu erstatten seien. Vorsorglich legte er diese Rechtsfrage aber dem EuGH vor, der dann in Folge das bereits ausgeführte Urteil fällte.

Auswirkungen der EuGH-Entscheidung

Das Urteil des EuGH bezog sich auf die Auslegung der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie, konkret auf die Konstellation des Verkaufs an einen Verbraucher. Hierzu steht nun fest, dass die Kosten des Aus- und des Einbaus im Rahmen einer Ersatzlieferung unmittelbar in den Bereich der Mängelhaftung fallen und vom Verkäufer, also z.B. dem Baufachhändler, zu tragen sind. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Damit haftet der Händler an dieser Stelle genauso wie der Hersteller.

Da das deutsche Recht die hier maßgebliche Regelung des § 439 Abs. 1 und Abs. 2 BGB jedoch sowohl für den Bereich des Kaufes eines Verbrauchsgutes als auch für den unternehmerischen (kaufmännischen) Verkehr in identischer Weise vorsieht, stellt sich die bislang gerichtlich noch nicht entschiedene Frage, ob das Urteil des EuGH auch für die Konstellation des Verkaufes an Unternehmer einschlägig ist. Hierzu werden in der Literatur - soweit ersichtlich - unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten.

Haftung im B2B-Bereich

Einerseits wird mit Hilfe der Rechtsfigur der „gespaltenen Auslegung“ vertreten, dass das Urteil des EuGH für den Fall des Verkaufs an einen Unternehmer insoweit nicht anwendbar sei und es bei der bisherigen Auslegung von § 439 Abs. 1 und Abs. 2 BGB durch den BGH bleibe. Das bedeutet, der Händler schuldet dem Käufer, wenn dieser Unternehmer ist, im Fall eines Mangels der gelieferten Sache grundsätzlich keinen Ersatz der Aus- und Einbaukosten.

Andererseits wird geltend gemacht, dass die Entscheidung des EuGH unmittelbar die Reichweite der Nacherfüllungspflicht nach § 439 Abs. 2 BGB betreffe, dieser aber gleichermaßen auf Verbraucher- und Unternehmergeschäft anzuwenden sei. Diese Ansicht gibt auch dem Unternehmer (als Käufer) die Möglichkeit, Aus- und Einbaukosten geltend zu machen. Eine richtlinienkonforme Fortbildung des § 439 Abs. 2 BGB nur zu Gunsten von Verbrauchern dürfte nicht in Frage kommen.

DER MITTELSTANDSVERBUND setzt sich dafür ein, dass letztlich derjenige für die Mangelhaftigkeit des Produktes sowie aller im Zusammenhang mit der Nacherfüllung anfallenden Aufwendungen einstehen muss, der das Produkt mangelhaft hergestellt hat oder für dessen Mangelhaftigkeit verantwortlich ist. Dies wird in der Regel der Hersteller sein. Eine Lösung könnte etwa durch Ergänzung von § 439 BGB so aussehen, dass der Käufer einer mangelhaften Sache stets — unabhängig davon, ob er Verbraucher oder Unternehmer ist — Anspruch auf Ersatz sämtlicher Kosten (auch Aus- und Einbaukosten) gegen seinen Verkäufer hat. Ein Ausschluss dieser Verkäuferhaftung sollte nach Ansicht des MITTELSTANDSVERBUNDES nur im Bereich B2B und nur dann möglich sein, wenn der Verkäufer dem Käufer im Gegenzug seine Rechte gegen den Hersteller abtritt, damit der Käufer diese Rechte unmittelbar beim Hersteller geltend machen kann.

Dr. Marc Zgaga, Büro Köln

Zurück zur Übersicht