MENÜ MENÜ

EuGH zwingt Händler zum kostenlosen Aus- und Einbau beim Austausch defekter Ware

Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofes verpflichtet Handelsunternehmen bei einem Mangel zur Übernahme der Ein- und Ausbaukosten - auch wenn das Unternehmen keine Schuld am Fehler trägt.

22.07.2011

Köln, 20. Juli 2011. Bislang war die Frage ungeklärt: Muss der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung die Kosten für den Ausbau der mangelhaft gelieferten Ware sowie die Kosten für den Einbau der mangelfreien Ware tragen? Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun zugunsten der Verbraucherrechte entschieden (Rechtssachen C 65/09 und C 87/09).

Nach einem am 16.06.2011 verkündeten Urteil des EuGH müssen Händler defekte Ware nicht nur ersetzen, sondern gegebenenfalls auch aus- und die neue Ware wieder einbauen, wenn der Mangel sich nicht reparieren lässt und vor dem Einbau nicht erkennbar war. Nur wenn dies absolut unverhältnismäßig wäre, kann der Händler ersatzweise eine Entschädigung anbieten.

Konkret ging es in den beiden entschiedenen Fällen um Fliesen und eine Spülmaschine. Im ersten Fall hatte der Kunde polierte italienische Bodenfliesen für c. EUR 1.400,- gekauft. Erst als schon zwei Drittel der Fliesen verlegt waren, bemerkte der Kunde feine Mikroschleifspuren, die sich nicht beseitigen ließen. Die Kosten für Ausbau und Neuverlegung der Fliesen schätzte ein Gutachter auf EUR 5.830. Im zweiten Fall hatte sich die Kundin eine Spülmaschine vor die Haustür liefern lassen. Sie ließ sie anschließen und stellte fest, dass das Gerät nicht reparierbar kaputt war. Daher verlangte sie, dass der Händler nicht nur eine neue Spülmaschine vor die Haustür stellt, sondern auch die kaputte aus und die neue einbaut.

Nach Überzeugung des Bundesgerichtshofs (BGH) hätten die Kunden nach deutschem Recht keinen Erfolg gehabt. Die Karlsruher Richter legten daher die Frage dem EuGH vor. Die Antwort fiel klar zugunsten der Verbraucher aus. Sofern sie nicht mutwillig Einbau- oder andere Kosten verursachen, seien sie so zu stellen, als hätten sie eine mangelfreie Ware bekommen, urteilten die Richter. Sei der Mangel erst nach dem Einbau erkennbar gewesen, gehöre dazu auch der Ausbau der kaputten und der Einbau der Ersatzware. Andernfalls könnten die damit verbundenen Kosten Kunden davon abhalten, überhaupt ihre Gewährleistungsrechte in Anspruch zu nehmen.

Ausdrücklich betonte der EuGH, dass diese Rechte der Verbraucher auch dann gelten, wenn auch den Händler keine Schuld an dem Fehler trifft. Denn trotzdem sei er es, der seinen Teil des Kaufvertrags, nämlich die Lieferung einer einwandfreien Ware, nicht erfüllt habe.

Lediglich, wenn die Kosten für den Aus- und Einbau absolut unverhältnismäßig wären, dürfen die Gerichte den Betrag, bis zu dem der Händler dafür aufkommen muss, begrenzen. In solchen Fällen müsse dann aber der Kunde die Wahl haben, ob er trotzdem austauschen will, oder aber eine Entschädigung möchte, etwa in Form einer Preisminderung.

Über die konkreten Fälle muss nun abschließend der BGH entscheiden.

Zurück zur Übersicht