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Vorgezogene Beitragsfälligkeit / Übergangsregelung nach § 119 Absatz 2 SGB IV

Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger zur Übergangsregelung gemäß § 119 SGB IV

14.02.2006

Die Verlautbarung hat folgenden wesentlichen Inhalt:

"Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung erklären, dass die in der gemeinsamen Verlautbarung vom 12. August 2005 unter Abschnitt C 2 enthaltenen Aussagen nicht für Arbeitgeber gelten, die bis zum 31. Dezember 2005 die Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV alte Fassung bis zum 25. eines Monats gezahlt haben. Diese Arbeitgeber können nicht von der Übergangsregelung des § 119 Abs. 2 SGB IV Gebrauch machen. Die von ihnen für Januar 2006 zu zahlenden Beiträge werden nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV n. F. am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, d. h. am 27. Januar 2006 fällig. Arbeitgeber, die bisher als Fälligkeitstermin den 25. eines Monats zu berücksichtigen hatten, konnten angesichts der in der gemeinsamen Verlautbarung vom 12. August 2005 enthaltenen Aussagen davon ausgehen, die Übergangsregelung des § 119 Abs. 2 SGB IV zulässig in Anspruch nehmen zu können. Diesen Arbeitgebern kann daher eine Umstellung der Verfahrensweise zur Beitragsabrechnung aus Vertrauensschutzgründen nur zukunftsbezogen zugemutet werden.

Betroffene Arbeitgeber, die ihre Beitragsabrechnung für Januar 2006 nicht mehr rechtzeitig vor dem Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Januar 2006 bzw. vor dem Zeitpunkt zur Einreichung des Beitragsnachweises für Januar 2006 umstellen können, haben die Beiträge für Januar 2006 spätestens zum nächsten Fälligkeitstag zu zahlen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sind der Auffassung, dass in diesen Fällen Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV für die Beiträge des Monats Januar 2006 nicht erhoben werden können, sofern die Beitragsschuld für den Monat Januar 2006 bis zum nächsten Fälligkeitstag (24. Februar 2006) in vollständiger Höhe beglichen wird."

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