Abzug der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber bei geringfügiger Beschäftigung
BAG klärt Zulässigkeit der Abführung durch den Arbeitgeber
09.02.2006
Der Arbeitgeber kann die abzuführende Lohnsteuer von dem mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Bruttolohn abziehen. Das gilt auch bei geringfügigen Beschäftigungen hinsichtlich der pauschalen Lohnsteuer, wie das BAG mit Urteil vom 01.02.2006, Aktenzeichen 5 AZR 628/04, klargestellt hat. Im entschiedenen Fall war die Klägerin als Reinigungskraft in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Nach ihrem Arbeitsvertrag erhielt sie den Tariflohn von zur Zeit 627 DM brutto monatlich. Da die Klägerin keine Lohnsteuerkarte vorlegte, führte die Beklagte pauschal 2 Prozent des Lohns als Lohnsteuer ab. Die Klägerin verlangte diese 2 Prozent rückwirkend zurück. Mit ihrer Klage war sie jedoch in allen Instanzen erfolglos. Das BAG führte hierzu aus: „Ist im Arbeitsvertrag eine Bruttovergütung vereinbart, hat der Arbeitnehmer die anfallende Lohnsteuer im Verhältnis zum Arbeitgeber zu tragen. Nur bei einer Nettolohnabrede, die hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen muss, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer selbst zu tragen.“