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Sozialversicherungsträger prüfen Zeitarbeitsunternehmen - Ansprüche gegen Entleihbetriebe möglich?

Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zur Tariffähigkeit der der Tarifgemeinschaft der Christlichen Gewerkschaften hat in der Zwischenzeit nicht nur Gerichte, sondern auch Sozialversicherungsträger beschäftigt, die Zeitarbeitsunternehmen und Einsatzbetriebe prüfen, um nachträglich Beiträge zu erheben.

22.03.2012

Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10) zur Tariffähigkeit der der Tarifgemeinschaft der Christlichen Gewerkschaften (CGZP) hat in der Zwischenzeitnicht nur Gerichte, sondern auch Sozialversicherungsträger beschäftigt, die Zeitarbeitsunternehmen, und Einsatzbetriebe prüfen, um nachträglich Beiträge zu erheben.

Zum aktuellen Stand der Prüfungen und zugehöriger Rechtsprechung informieren wir hier:

  • Zum Vorgehen der Sozialversicherungsträger
  1. Aktueller Stand der Prüfungen der Rentenversicherung

Derzeitkonzentrieren sich die Prüfungen der Rentenversicherungsträger auf die Zeitarbeitsunternehmen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) geht inzwischen davon aus, dass insgesamt ca. 3.100 Zeitarbeitsunternehmen zu prüfen sind. Mitte Januar 2012 waren ca. 600 Prüfungen abgeschlossen, davon ca. 250 ohne Beanstandungen (wegen Equal Pay, einer Arbeitnehmerüberlassung in Branchen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes mit Mindestlöhnen oder weil keine Arbeitnehmer überlassen wurden). In ca. 350 Fällen wurden in Beitragsbescheiden Nachforderungen festgesetzt, die Forderungssumme beträgt insgesamt knapp 20 Mio. €. Ein Widerspruch wurde in etwa der Hälfte dieser Fälle erhoben und in ca. 70 Fällen wurde die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Diese Zahlen der DRV Bund liefern nur eine Momentaufnahme und lassen daher keinen Rückschluss auf die tatsächlichen Ergebnisse der Nachprüfungen zu.

Zwischenzeitlich hat die DRV Bund Einsatzbetriebe in allgemein gehaltenen Schreiben aufgefordert, Auskünfte über die in ihren Betrieben gezahlten Entgelte zu erteilen. Ein Befolgen dieser Aufforderung ist - auch vor dem Hintergrund möglicher zukünftiger Prüfungen im jeweiligen eigenen Einsatzbetrieb - wohl i. d. R. angezeigt.

  1. Hinweis zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Sollte ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erwogen werden, empfiehlt es sich, diesen vor allem mit dem Vorliegen einer unbilligen bzw. wirtschaftlichen Härte zu begründen (§ 86a Abs. 3 S. 2 Alt. 2 SGG), z. B. damit, dass Insolvenz bzw. Liquiditätsengpässe drohen. Außerdem sollte die wirtschaftliche Härte - z. B. mit einer kurzen Stellungnahme des Steuerberaters - glaubhaft gemacht werden. Nach unseren Informationen werden die Rentenversicherungsträger entsprechend begründeten Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung in aller Regel entsprechen. Nach den bisherigen Erfahrungen wird dagegen Aussetzungsanträgen, die ausschließlich mit ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheids (§ 86a Abs. 3 S. 2 Alt. 1 SGG) begründet sind, von Seiten der Rentenversicherungsträger nicht entsprochen, da sie diese Zweifel nicht teilen. Fraglich ist aber, ob diese Position weiterhin Bestand haben kann, nachdem das SG Hamburg und andere Sozialgerichte (vgl. II 3) die Vollziehung ausgesetzt haben und dies mit ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit von Beitragsnachforderungen begründen (§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG).

  • Der CGZP-Beschluss in der Instanzrechtsprechung

Im Mittelpunkt der meisten arbeitsgerichtlichen Entscheidungen steht die Geltendmachung von möglichen Ansprüchen von Zeitarbeitnehmern auf Differenzvergütung zu Equal Pay. Darüber hinaus liegen erste sozialgerichtliche Entscheidungen vor, die sich im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes mit Widersprüchen gegen Prüfbescheide befassen.

  1. Tarifunfähigkeit der CGZP auch in der Vergangenheit?

1.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 9. Januar 2012 (24 TaBV 1285/11, 24 TaBV 1338/11, 24 TaBV 1368/11 und 24 TaBV 1395/11) die Tariffähigkeit der CGZP auch für drei zurückliegende Zeitpunkte bestätigt und festgestellt, dass die CGZP keine Tarifverträge abschließen konnte (so auch zuvor ArbG Berlin, Beschluss vom 30. Mai 2011,
29 BV 13947/10). Das LAG hebt allerdings in der Pressemitteilung ausdrücklich hervor, dass es nicht entschieden habe, ob Zeitarbeitsunternehmen auf die Wirksamkeit der anzuwendenden CGZP-Tarifverträge in der Vergangenheit hätten vertrauen dürfen. Die Rechtsbeschwerde an das BAG ist nicht zugelassen. Bisher ist offen, ob Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wird.

2.
Zahlreiche Aussetzungsbeschlüsse betonten die Gegenwartsbezogenheit des CGZP-Beschlusses des BAG: Das LAG Nürnberg beschloss am 19. September 2011 (2 Ta 128/11) sowie am 23. November 2011 (7 Ta 111/11), das Hessische LAG am 8. November 2011 (9 Ta 271/11), das LAG Mecklenburg-Vorpommern in drei Parallelentscheidungen am 19. Oktober 2011 (2 Ta 54/11, 2 Ta 57/11 und 2 Ta 58/11) und das LAG Düsseldorf am 21. Dezember 2011 (2 Ta 616/11), dass das BAG die Tarifunfähigkeit der CGZP ausdrücklich gegenwartsbezogen getroffen habe. Die Gerichte setzten die Verfahren mangels rechtskräftiger Entscheidung in dieser Frage aus. Ebenso entschieden das Sächsische LAG am 8. September 2011 (4 Ta 149/11) und 10. Oktober 2011 (4 Ta 141/11), das LAG Hamm am 28. September 2011 (1 Ta 500/11), das LAG Köln am 14. Oktober 2011 (13 Ta 284/11) und das LAG Rheinland-Pfalz am 19. Dezember 2011 (10 Ta 247/11). Das Sächsische LAG beschloss am 20. Oktober 2011, dass die Frage der Anwendbarkeit eines wirksamen Tarifvertrags auf ein Arbeitsverhältnis nicht im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden sei, sondern das ArbG das vorliegende Verfahren hätte aussetzen müssen.

3.
Andere Gerichte setzten dagegen trotz der ausdrücklichen Gegenwartsbezogenheit des CGZP-Beschlusses nicht aus: Das ArbG Berlin urteilte am 6. Juni 2011 (19 Ca 4386/11), dass die Gegenwartsbezogenheit der CGZP-Entscheidung ausschließlich im Hinblick auf die Frage des Feststellungsinteresses resultiere. Mit Beschluss vom 2. November 2011entschied das LAG Sachsen-Anhalt (4 Ta 130/11), dass der BAG-Beschluss auf der spezifischen Satzungskonstruktion der CGZP beruhe und hob den Aussetzungsbeschluss des ArbG Magdeburg vom 10. August 2011 (6 Ca 1310/10) auf. Die Rechtskraft der CGZP-Entscheidung erfasse zumindest den Zeitraum seit der letzten Satzungsänderung am 8. Oktober 2009.

Das ArbG Berlin beschloss am 8. September 2011 (63 BV 9415/08), dass die CGZP bei Abschluss des Entgelttarifvertrags West am 22. Juli 2003 nicht tariffähig gewesen sei. Ebenso urteilte das ArbG Arnsberg am 24. Februar 2011 (2 Ca 1053/10), dass der CGZP bereits bei Abschluss ihrer Tarifverträge die Tariffähigkeit gefehlt habe. Zudem urteilte das ArbG Chemnitz am 16. Mai 2011 (11 Ca 3523/10), dass die dem BAG-Beschluss zugrundeliegende Konstellation zu keinem der entscheidungserheblichen Zeitpunkte in 2007 bis 2009 eine andere gewesen wäre. Laut Urteil des ArbG Dortmund vom 15. Juli 2011 (1 Ca 2297/11) und vom 18. August 2011 (3 Ca 1733/11, Berufung eingelegt beim LAG Hamm, 3 Sa 1415/11) sei die CGZP jedenfalls seit ihrer Satzung vom 5. Dezember 2005 nicht tariffähig.

Das LAG Berlin-Brandenburg stellt mit Beschluss vom 30. Dezember 2011 (10 Ta 2453/11) fest, dass diese CGZP-Satzung durch alle nachfolgenden Satzungsänderungen unberührt geblieben sei, und bestätigte den Beschluss des ArbG Berlin vom 7. November 2011 (53 Ca 14043/11). Mit Beschluss vom 4. August 2011 entschied das LAG Nürnberg (4 Ta 108/11), dass für eine gerichtliche Entscheidung der Zahlungsansprüche eines Zeitarbeitnehmers für das Jahr 2010 mit dem CGZP-Beschluss bereits eine im Rahmen des § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG zu berücksichtigende Entscheidung des BAG über die fehlende Tariffähigkeit vorliege und daher unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes keine Veranlassung zur Aussetzung bestehe. Das ArbG Köln urteilte am 12. Mai 2011 (17 Ca 9062/09, Berufung eingelegt beim LAG Köln, 7 Sa 898/11), der Argumentation sei nicht zu folgen, die Tarifunfähigkeit wirke lediglich ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Es sprach dem Kläger die von ihm geltend gemachte Entgeltdifferenz zu und führte aus, dass aufgrund der Feststellung des BAG keine Tariffähigkeit der CGZP bestehe. In einem Folgeprozess müsse zumindest vorgetragen werden oder es müssten sich aus dem Sachverhalt von Amts wegen Tatsachen ergeben, aus denen auf eine bestehende Tariffähigkeit beim Abschluss früherer Tarifverträge zu schließen gewesen sei.

  1. Mehrgliedriger Tarifvertrag | Arbeitsvertragliche Verweisung

Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 8. Dezember 2011 (11 Sa 852/11) entschieden, dass der zu Beginn des Jahres 2010 von AMP und BVD mit den Christlichen Gewerkschaften abgeschlossene mehrgliedrige Tarifvertrag (vgl. Rundschreiben III/018/10 vom 18. März 2010) wirksam ist. Der konkrete Anspruch auf Differenzvergütung zu Equal Pay sei wegen der darin enthaltenen Ausschlussfrist verfallen. Es bestätigte damit ein Urteil des ArbG Düsseldorf vom 6. Juni 2011 (4 Ca 8180/10). Selbst wenn die CGZP tarifunfähig sei, gelte dies nicht für die einzelnen CGB-Gewerkschaften. Das LAG hat die Revision zugelassen. Über weitere Einzelheiten der Entscheidung wird nach Vorliegen der Entscheidungsgründe informiert.

  1. Ausschlussfristen

Die Frage, ob trotz arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das CGZP-Tarifwerk ausdrücklich vereinbarte einzelarbeitsvertragliche Ausschlussfristen bindend wirken, wird vom ArbG Köln mit Urteil vom 7. September 2011 (20 Ca 4254/11) bejaht. Das ArbG Düsseldorf entschied am 6. Juni 2011, dass mit der CGZP-Entscheidung zwar offensichtlich geworden sei, dass ein abweichender Tarifvertrag ggf. unwirksam gewesen sei. Die Unwirksamkeit sei aber keine Konsequenz der Entscheidung. Es hätte der zumutbaren Sorgfalt entsprochen, etwaige Differenzansprüche spätestens nach der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2009 zur CGZP-Tarifunfähigkeit geltend zu machen. Das LAG Düsseldorf führte am 8. Dezember 2011 aus, dass die streitgegenständliche Ausschlussfrist nicht erst ab dem CGZP-Beschluss zu laufen begonnen habe, denn der mit den CGB-Gewerkschaften wirksam vereinbarte Zeitarbeitstarifvertrag bestehe ab 2010. Dagegen kam das ArbG Köln mit Urteil vom 12. Mai 2011 (17 Ca 9062/09) zu dem Ergebnis, dass der Lauf einer arbeitsvertraglichen Verfallfrist erst zu dem Zeitpunkt beginne, zu dem feststehe, dass die geltend gemachte Entgeltnachforderung berechtigt sei. Erst ab der rechtsbeständigen gerichtlichen Klärung könnten die Beteiligten erkennen, dass entsprechende Ansprüche bestehen und sie bis dahin auf einem abweichenden Rechtsstandpunkt verharren durften.

  1. Einstweiliger Rechtsschutz vor den Sozialgerichten, insb. Vertrauensschutz des beitragspflichtigen Arbeitgebers

Inzwischen beschäftigen die ersten Beitragsbescheide die Sozialgerichte im einstweiligen Rechtsschutz: Das SG Hamburg äußerte mit Beschluss vom 18. November 2011
(S 51 R 1149/11 ER) ernstliche Zweifel daran, ob die auf der Basis eines CGZP-Tarifvertrags beschäftigten Zeitarbeitnehmer aufgrund einer Tarifunfähigkeit der CGZP einen höheren Entgeltanspruch haben, auf welchen SV-Beiträge für die Vergangenheit nach zu erheben seien, und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Beitragsbescheid zur Nachforderung von SV-Beiträgen an. Ebenso entschieden das SG Nordhausen am 9. Dezember 2011 (S 3 R 7578/11 ER), das SG Kiel am 17. Januar 2012 (S 3 KR 41/11 ER) und das SG Detmold am 18. Januar 2012 (S 16 R 1435/11 ER).

Das SG Duisburg ordnete zudem am 18. Januar 2012 (S 21 R 1564/11 ER) die aufschiebende Wirkung an, beurteilte aber die Erfolgsaussichten der Frage der rückwirkenden Erstattungspflicht der beitragspflichtigen Arbeitgeber als überwiegend wahrscheinlich. Jedoch habe das BAG seine Feststellungen ganz ausdrücklich und mit besonderer Betonung ohne Vergangenheitsbezug getroffen. Zudem gehe es davon aus, dass eine Berufung auf Vertrauensschutz möglich sei. Gegen eine rückwirkende Anwendung einer geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Lasten der beitragspflichtigen Arbeitgeber spreche, dass die Änderung der Rechtsprechung für die Betroffenen praktisch wie eine Änderung des Rechts wirke. Ebenso sei die Anwendung der von der CGZP geschlossenen Tarifverträge bis zur höchstrichterlichen Rechtsprechung von staatlichen Stellen zumindest geduldet und zum Teil auch ausdrücklich empfohlen und von der DRV entsprechend bisher nicht moniert worden.

Das SG Dortmund bestätigt zwar mit Beschluss vom 23. Januar 2012 (S 25 R 2507/11 ER) die grundsätzliche Berechtigung der DRV Bund, nachträglich von Zeitarbeitsunternehmen SV-Beiträge zu erheben, soweit diese ihre Zeitarbeitnehmer bislang auf der Grundlage von CGZP-Tarifverträgen schlechter bezahlt hätten als Stammarbeitnehmer des Einsatzbetriebs. Dennoch ordnete es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Nachforderungsbescheid an, weil es die DRV Bund versäumt hatte, den bestandskräftigen Bescheid über das Ergebnis einer vorangehenden Betriebsprüfung für den gleichen Prüfzeitraum zurückzunehmen.

Das SG Hamburg lehnte dagegen mit Beschluss vom 9. Januar 2012 (S 11 R 1354/11 ER) den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zwecks Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Nachforderungsbescheid ab. Es legte seiner Entscheidung die Urteile des LAG Berlin-Brandenburg vom 20. September 2011 sowie den Beschluss des LAG Sachsen-Anhalt vom 2. November 2011 zugrunde. Da allenfalls Zweifel, nicht aber erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden, könne kein überwiegendes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung festgestellt werden.

Ebenso lehnte das SG Frankfurt (Main) den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs am 19. Januar 2012 in zwei Verfahren ab (S 18 KR 812/11 ER und S 18 KR 813/11).

  1. AGB-Kontrolle

Das ArbG Arnsberg entschied am 24. Februar 2011, dass eine Bezugnahme auf sämtliche Tarifverträge zwischen AMP und einer ganzen Reihe verschiedener Christlicher Gewerkschaften unterschiedlicher Branchen gem. § 305c Abs. 2 BGB unwirksam sei. Es bleibe völlig unklar, welche Tarifverträge welcher Gewerkschaft letztlich Anwendung finden sollten und welcher Tarifvertrag eigentlich für den Fall Anwendung finden solle, dass die verschiedenen Christlichen Gewerkschaften unterschiedliche, einander widersprechende Tarifverträge mit AMP abschließen. Auf die ebenfalls als mehrgliedrige Tarifverträge abgeschlossenen Zeitarbeitstarifverträge der DGB-Gewerkschaften geht das Urteil - da nicht streitgegenständlich - nicht ein.

  1. Auskunftsanspruch des Zeitarbeitnehmers

Das ArbG Emden urteilte am 28. September 2011 (1 Ca 188/11), dass ein Zeitarbeitnehmer nach § 13 AÜG einen Auskunftsanspruch gegen einen Einsatzbetrieb über die wesentlichen Arbeitsbedingungen eines dortigen vergleichbaren Arbeitnehmers - antragsgemäß auf den Bruttostundenlohn, den Monatsbruttolohn, etwaige Sonderzahlungen und Zulagen - habe. Eine Aussetzung sei nicht geboten. Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs sei, den Zeitarbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen gegen das Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber gerichteten Zahlungsanspruch nach §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG beziffert geltend machen zu können, um Ausschlussfristen zu wahren und den Ablauf der Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung hemmen zu können. Die maßgebliche Verjährungsfrist betrage drei Jahre und habe frühestens mit dem Schluss des Kalenderjahrs 2009, in dem am 1. April die erste erstinstanzliche Entscheidung über die fehlende Tariffähigkeit der CGZP ergangen ist, zu laufen begonnen. Gegen dieses Urteil ist Berufung eingelegt beim LAG Niedersachsen (13 Sa 1532/11).

  1. Bewertung

Sollte die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg rechtskräftig werden, dürfte sich die Grundlage zahlreicher Aussetzungsbeschlüsse erledigt haben, die die Gegenwartsbezogenheit des BAG-Beschlusses betonen. Losgelöst von dieser Feststellung bleibt aber noch stets die Frage offen, ob eine rückwirkende Entscheidung zur Tariffähigkeit zugleich rückwirkende Zahlungsansprüche der Zeitarbeitnehmer bzw. SV-Träger gerade vor dem Hintergrund des Vertrauens der Zeitarbeitsunternehmen auf die Wirksamkeit des CGZP-Tarifwerks zur Folge hat. In den nachfolgenden Verfahren wird daher insbesondere die von dem LAG Berlin-Brandenburg aufgeworfene Frage des Vertrauensschutzes an zentraler Stelle stehen.

Bestätigt wird diese Annahme durch die ersten sozialgerichtlichen Entscheidungen. So verwies das SG Duisburg auf die bisherige Duldung und zum Teil Empfehlung der Anwendung von CGZP-Tarifverträgen durch staatliche Stellen. Auch das LAG Berlin-Brandenburg bietet selbst deutlich einen solchen Vertrauensschutz an. Die Entscheidung des SG Dortmund zeigt zudem, dass in Fällen, in denen in der Vergangenheit bereits eine Prüfung für die nun erneut in Frage gestellten Zeiträume erfolgt ist, nicht einfach ein neuer Beitragsbescheid erlassen werden kann. Auch insofern besteht Vertrauensschutz, der nur unter den engen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 bis 4 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts) nicht greift.

Bezüglich der Frage wirksamer Ausschlussfristen ist die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 8. Dezember 2011 hervorzuheben, welche die Wirksamkeit der mehrgliedrigen Tarifverträge der CGB-Gewerkschaften anerkennt. Im Falle ihrer Anwendung kann zumindest möglichen Differenzentgeltansprüchen von Zeitarbeitnehmern mit dem Hinweis auf die Ausschlussfrist entgegnet werden. Für die aktuelle Anwendung mehrgliedriger Tarifverträge der CGB-Gewerkschaften ist darauf zu achten, dass das BAG sich in seinem Urteil vom15. November 2006 (10 AZR 665/05) dazu geäußert hat, dass auch eine tariffähige Vereinigung nur innerhalb ihrer in der Satzung festgelegten Tarifzuständigkeit einen Tarifvertrag wirksam abschließen kann. Somit ist bei einem mehrgliedrigen Tarifvertrag im Falle der Tarifunfähigkeit einer Tarifvertragspartei dieser Tarifvertrag zwar nicht nichtig. Ob er im Einzelfall Geltung erlangt, dürfte jedoch von der satzungsgemäßen Tarifzuständigkeit der Tarifpartner abhängen.

Über die zukünftige Entwicklung des Vorgehens der SV-Träger sowie der Rechtsprechung werden wir Sie informiert halten.

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