John Grisham lässt grüßen: EU-Kommission erwägt Einführung von Verbraucher-Sammelklagen
ZGV-Rechtsexperte Dr. Marc Zgaga: „Gefahr für den Mittelstand“
29.08.2007
Die Europäische Kommission hat im März 2007 ein Positionspapier zur Verbraucherpolitischen Strategie der EU 2007 - 2013 vorgestellt. Als einer der zentralen Ansprüche an die EU-Verbraucherpolitik fordert die Kommission darin, das Potential des europäischen Binnenmarktes im Einzelhandel zu erschließen. Für die Zeit bis 2013 hat sie sich zur Verwirklichung dieser Herausforderung drei Hauptziele gesteckt: Neben der Stärkung der Verbraucher durch echte Wahlmöglichkeiten, genaue Informationen, transparente Märkte und das Vertrauen, das durch wirksamen Schutz und verankerte Rechte entsteht, der Verbesserung des Verbraucherwohls in puncto Preis, Wahlmöglichkeiten, Qualität, Vielfalt, Erschwinglichkeit und Sicherheit ist ein wirksamerer Schutz der Verbraucher vor ernsthaften Risiken und Gefahren beabsichtigt, gegen die sich der einzelne nicht allein schützen kann.
In diesem Zusammenhang erwägt die Kommission nun erstmals auch Maßnahmen in Sachen Verbraucher-Sammelklagen bei Verstößen gegen Verbraucherschutzbestimmungen, aber auch gegen die Kartellvorschriften der EU. Nach Brüsseler Lesart können Verbraucher erst dann vollen Nutzen aus dem Binnenmarkt ziehen, wenn sie auf solide, wirksame Systeme zur Regelung von Rechtsproblemen zurückgreifen können, sollte es zu Komplikationen im Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen kommen.
Zwar hat die Kommission bislang keine Einzelheiten zur Ausgestaltung und den Voraussetzungen der Sammelklage verlautbaren lassen; gleichwohl stellt sich die Frage, ob Deutschland und der EU durch die Initiative bald amerikanische Verhältnisse drohen.
Unter einer Sammel- oder auch Gruppenklage versteht man eine Klage, bei der eine Vielzahl von Klägern gegen einen oder mehrere Beklagte vor Gericht ziehen. Sie ist insbesondere in den USA verbreitet und wird dort als „class action“ bezeichnet. Das Besondere an einer Sammelklage nach US-amerikanischem Vorbild ist, dass Rechts- und Tatsachenfragen, die für eine Vielzahl von Geschädigten von Bedeutung sein können, (nur) insgesamt und für alle einheitlich geklärt werden. Der Einzelne ist damit nicht mehr auf den vollständigen Nachweis seiner individuellen Betroffenheit angewiesen, sondern muss lediglich belegen, dass er zu der betroffenen Gruppe (class) gehört. Die Rechts- und Tatsachenfragen werden vom Gericht bindend für sämtliche Gruppenmitglieder entschieden, selbst wenn einzelne von ihnen nicht am Prozess beteiligt sind. Die Bindungswirkung reicht sogar so weit, dass sie noch nicht einmal Kenntnis von dem Prozess gehabt haben müssen. Häufig enden Sammelklagen mit einem Vergleich. Dies liegt daran, dass insbesondere in den USA das Prozessrisiko für die betroffenen Unternehmen hoch und damit der Ausgang des Prozesses kaum vorhersagbar ist.
In Deutschland sowie den meisten anderen EU-Mitgliedstaaten sind Sammelklagen in Form der amerikanischen class action bislang nicht zulässig. Auch ist unserem Rechtssystem eine sog. Gruppenbetroffenheit fremd. Jeder Kläger muss seine individuelle Betroffenheit, d.h. seinen individuellen Schaden sowie die Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden darlegen und ggf. beweisen. Eine gemeinsame Prozessführung gibt es in Deutschland nur bei der sog. Streitgenossenschaft, wenn die Kläger hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund berechtigt sind zu klagen bzw. verklagt zu werden. Dies sind sie im Fall der amerikanischen class action gerade nicht, da jeder wegen der ihm individuell zugefügten Schäden berechtigt ist. Neben der Streitgenossenschaft besteht noch die Möglichkeit der Prozessverbindung nach § 147 ZPO. Dabei kann der zuständige Richter mehrere getrennte Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn es in allen Prozessen um dieselben Rechts- und Tatfragen geht.
Der Sammelklage am ehesten ähnlich ist die auch im deutschen Recht verankerte sog. Verbandsklage. Diese gibt Verbänden (Vereinen) in bestimmten Ausnahmefällen das Recht, eine Rechtsverletzung für mehrere Personen oder die Allgemeinheit geltend zu machen. Die Verbandsklage hat insbesondere im Umwelt- sowie Verbraucherschutzrecht eine gewisse Bedeutung erlangt. Sämtliche bisher eingeführten Verbandsklagen beschränken sich allerdings aus gutem Grund weitestgehend auf Unterlassungsansprüche.
Die aktuelle europäische Initiative zielt nun auf die Einführung von Leistungsklagen, also der Zulassung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen als Gegenstand von Massenklagen.
Der ZGV lehnt diese neue Qualität der kollektiven Rechtsdurchsetzung ab. Den von der Kommission bemühten Erwägungsgründen und angeblichen Vorteilen für die Realisierung eines europäischen Binnenmarktes (Erleichterung der Beweislast, Verfahrensbeschleunigung, größere Rechtssicherheit) stehen nicht nur wirtschaftliche Nachteile, sondern insbesondere rechtliche Gründe entgegen.
Fraglich ist bereits, ob die EU für die Verankerung einer Verbraucher-Sammelklage die Kompetenz besitzt. Nach Ansicht der Kommission stellen die unterschiedlichen nationalen Verbraucherschutzvorschriften ein Hindernis für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt dar. Nur ein harmonisiertes Verbraucherschutzrecht könne dieses Problem beseitigen. Da die Mitgliedstaaten einzeln nicht dazu in der Lage seien, eine solche Harmonisierung zu gewährleisten, sieht sich die EU zuständig und zu einem Handeln berechtigt. Tatsächlich umfassen die Kompetenzen der EU im Bereich des Verbraucherschutzes nach Art. 153 Abs. 3 EGV jedoch nur Maßnahmen im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarktes entsprechend Art. 95 EGV sowie Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der Politik der Mitgliedstaaten. Für ein Sammelklagerecht ist eine europäische Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Auch der Grundsatz, dass das Gemeinschaftsrecht größtmögliche Wirksamkeit entfalten muss, stellt keine taugliche Rechtsgrundlage dar. Und schließlich: Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind - mangels einschlägiger Gemeinschaftsregelung - die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie ausschließlich Sache der Mitgliedstaaten.
Selbst bei unterstellter EU-Kompetenz ist der Vorstoß der Kommission zurückzuweisen. Die beabsichtigte Verbraucher-Sammelklage widerspricht der deutschen Rechtstradition, wonach der Geschädigte seine Ansprüche selbst geltend machen muss (Dispositionsmaxime; Zweiparteienprozess). Verbänden oder sogar einzelnen Anwälten nun die Möglichkeit einzuräumen, Forderungen für eine gesamte Gruppe der Gesellschaft öffentlich geltend zu machen, ist zwingend mit der Gefahr verbunden, dass Klagen weniger im Interesse der Betroffenen, als vielmehr im wirtschaftlichen Interesse derjenigen liegen, die sie vertreten.
Eine derartige Amerikanisierung der Klagekultur ist keinesfalls wünschenswert. Das System der class action hat in den USA eine regelrechte Klagemaschinerie in Gang gesetzt. Die eigenwirtschaftlichen Anreize für Verbände und insbesondere Rechtsanwälte haben u.a. zu einer hohen Missbrauchsanfälligkeit des amerikanischen Verfahrensrechts geführt. Abgesehen von dem der US-Wirtschaft durch die Massenklagen entstehenden jährlichen Belastung von geschätzten 250 Mrd. US$ ist hier der möglicherweise noch bedeutendere Imageverlust der meist verklagten Wirtschaftsunternehmen anzuführen. Bei den in den USA üblichen Sammelklagen werden Wirtschaftsunternehmen medienwirksam an den Pranger gestellt, bevor überhaupt Klage erhoben resp. ein offizielles Verfahren eingeleitet worden ist.
Auch die zuweilen angeführten prozessökonomischen Vorteile von Sammelklagen bestehen nicht. Die einheitliche Entscheidung über eine abstrakte Sach- oder Rechtsfrage ersetzt in keinster Weise die erforderlichen Folgeprozesse, in denen die individuellen Schadensfragen des Einzelnen mit demselben Aufwand eines Individualprozesses zu klären sind.
Neben den überwiegend prozessualen Schwierigkeiten, die bei der Einführung kollektiver Rechtsdurchsetzungssysteme zu überwinden wären, müsste schließlich auch das materielle Recht geändert werden. Eine massenhafte Rechtsverfolgung durch Sammelklagen bedarf vereinfachter und pauschalisierter Tatbestände, die nach amerikanischem Vorbild sogar dazu führen könnten, die Haftung nicht mehr an Schaden, Kausalität und Verschulden zu knüpfen, sondern eine generelle Gefährdungshaftung, die eben kein Verschulden voraussetzt, einzuführen. Dies würde jedoch dem deutschen Haftungssystem widersprechen.
Wirtschaftlich nicht unbeachtet bleiben können die Auswirkungen auf die Preisgestaltung von Produkten und Dienstleistungen. Die amerikanischen Erfahrungen mit Sammelklagen belegen, dass diese oftmals missbraucht werden, um die Wirtschaft mit ungerechtfertigten und maßlos überzogenen Forderungen zu belasten und so zum Abschluss teurer Vergleiche zu drängen. Genau dies führt letztlich zu einer Preiserhöhung für den Verbraucher, da die Unternehmen gezwungen sind, entsprechende Risikovorsorge zu treffen und dies in ihre Preiskalkulation mit einzubeziehen.
Fazit:
Der Verbraucher ist bereits heute durch ein vielfältiges Netz von europäischen und nationalen Regelungen vor Missbräuchen geschützt. Eine weitere, insbesondere zwingende Vollharmonisierung des Verbraucherrechtes ist deshalb nicht erforderlich.
Sollte die EU gleichwohl die Einführung einer EU-Sammelklage für erforderlich halten, darf sich dieses System nicht am US-amerikanischen Modell der class action anlehnen. Abgesehen davon, dass die Zugehörigkeit zu einer Klägergruppe vom ausdrücklichen Willen des jeweils Betroffenen abhängig zu machen ist, muss sich eine kollektive Streitwahrnehmung auf klar abgrenzbare Bereiche beschränken und an hohe Zugangsvoraussetzungen geknüpft werden. Klagebefugt sollten allenfalls national anerkannte Einrichtungen oder Verbände sein, nicht aber Rechtsanwälte, da ansonsten einer anwaltlich initiierten Klagewelle Tür und Tor geöffnet wäre. Sammelklagen dürften schließlich nicht mit Schadensersatzansprüchen verknüpft werden, die nicht nur auf den materiellen, sondern auch auf den immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) zielen. Schließlich wären klare Zuständigkeitsregelungen erforderlich, um zu vermeiden, dass die Kläger an einem für sie vorteilhaften Gerichtsstand Klage einreichen. Die örtliche Zuständigkeit sollte sich deshalb ausschließlich nach dem Sitz des beklagten Unternehmens richten.