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Neues vom Amtsschimmel: Internetarchivierung

Bereits 2006 wurde das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek zugunsten der Erfassung von Internetinhalten geändert. Jetztwird die Pflicht zur Ablieferung von Netzpublikationen Realität.

23.10.2008

Bereits 2006 wurde das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek zugunsten der Erfassung von Internetinhalten geändert. Jetzt wurde die Pflicht zur Ablieferung von Netzpublikationen konkretisiert und wird zur Realität.

Die Deutsche Bibliothek ist die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliografische Informationszentrum der Bundesrepublik Deutschland, ihre Aufgabe ist die lückenlose Archivierung aller deutschen und deutschsprachigen Publikationen ab 1913. Ursprünglich beschränkte sich dies auf Druckwerke. Im Laufe der Geschichte haben sich so ungefähr 23,5 Millionen archivierte Einheiten angesammelt. Fast jede in Deutschland veröffentlichte Publikation muss der Bibliothek als sogenanntes Pflichtexemplar zur Verfügung gestellt werden.

Durch die im Jahre 2006 beschlossenen Änderungen des „Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek“ werden nun auch Internetinhalte von der Ablieferungspflicht erfasst. Am 23. Oktober 2008 ist die zugehörige Verordnung in Kraft getreten, die die Pflicht zur Ablieferung von Internetpublikationen konkretisiert. Dennoch sind die in den gesetzlichen Bestimmungen benutzten Abgrenzungen in vielen Bereichen ungenau.

So ist unklar, wann eine rein private Website — die laut Verordnung von der Ablieferungspflicht ausgenommen ist — vorliegt. Abzuwarten bleibt auch, in welchen Fällen die Deutsche Nationalbibliothek auf die Sammlung und Archivierung elektronischer Medien verzichtet, weil dies "nur mit beträchtlichem Aufwand" möglich ist.

Dynamische Netzinhalte, wie etwa Blogs, Online-Enzyklopädien und Foren, sind bisher nicht explizit von der Ablieferungspflicht erfasst. Auf Grundlage der bisherigen rechtlichen Regelungen ist eine Ausweitung auch auf solche Inhalte jedoch durchaus zu erwarten, wenn geeignete Verfahren die Umsetzung auch praktisch möglich machen.

Grundsätzlich hat ein Ablieferungspflichtiger mit einer Geldbuße zu rechnen, wenn er seiner Pflicht nicht nachkommt. Nach Angaben der Deutschen Nationalbibliothek wird aber während einer stufenweisen Entwicklung geeigneter Verfahren von Ordnungswidrigkeitsverfahren abgesehen.

Der ZGV wird sich im Interesse seiner Mitglieder vehement gegen die Umsetzung dieser Verordnung einsetzen. Besonders Kleinen und Mittleren Unternehmenkannmit dieser Verordnungein weiterer bürokratischer Aufwand aufgebürdet werden, der so nicht tragbar ist!

Bei weiteren Rückfragen: RAin Judith Röder, ZGV-Büro Berlin, 0221-59 00 99-662

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