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Neue Hinweise zur Nachberechnung der Sozialversicherungsbeiträge bei Zeitarbeitgebern

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die angekündigte Betriebs-Handreichung veröffentlicht, die für die Nachberechnung der Sozialversicherungsbeiträge bei Zeitarbeitgebern Verfahrensweisen zur Ermittlung evtl. Beitragsansprüche aufzeigen soll.

08.07.2011

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die angekündigte Betriebs-Handreichung veröffentlicht (Anlage 1), die für die Nachberechnung der Sozialversicherungsbeiträge bei Zeitarbeitgebern (nur CGZP-Tarifverträge) Verfahrensweisen zur Ermittlung evtl. Beitragsansprüche aufzeigen soll.

Zum Inhalt der Handreichung

  1. Die Handreichung sieht vor, dass die Höhe der möglicherweise bestehenden Beitragsansprüche im Regelfall individuell für jeden einzelnen Zeitarbeitnehmer auf der Grundlage der Lohndifferenz zwischen equal pay und tatsächlich gezahltem Arbeitsentgelt zu ermitteln ist. Hierfür sollen entweder Mitteilungen der Einsatzbetriebe über die Entlohnung vergleichbarer Stammarbeitnehmer eingeholt oder betriebliche bzw. tarifliche Vereinbarungen der Einsatzbetriebe herangezogen werden.
  2. Lassen sich die equal-pay-Bedingungen nicht mit einem vertretbaren Aufwand bei den Einsatzbetrieben ermitteln, soll die Differenz arbeitgeberspezifisch mit einem Stufenmodell ermittelt werden (vgl. ausführlich Anlage 1).
  3. Wenn die equal-pay-Bedingungen unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten beim Arbeitgeber auch auf diesem Weg nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelbar sind, können die vom Zeitarbeitsunternehmen tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte der Zeitarbeitnehmer pauschal um einen feststehenden Prozentsatz - nämlich um 24 % - erhöht werden. Als mögliche Gründe für die Anwendung der Pauschale werden etwa die Insolvenz des Einsatzbetriebs, die Vernichtung von Unterlagen und das Fehlen jeglicher vergleichbarer Daten beim Einsatzbetrieb genannt. Soweit Arbeitgeber Arbeitsentgelte gezahlt haben, die die CGZP-Tariflöhne überschreiten, gilt ein abweichender Prozentsatz, der durch weitere Rechenschritte noch zu "bereinigen" ist (vgl. ausführlich Anlage 1). Die Ermittlung der equal-pay-Bedingungen durch einen pauschalen prozentualen Aufschlag ist nur nach vorheriger Zustimmung des für die Betriebsprüfung zuständigen Rentenversicherungsträgers möglich.
  4. Bei der Höhe des pauschalen Aufschlagssatzes von 24 % hat die DRV Bund eine Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zu Grunde gelegt und darüber hinaus weitere Aspekte berücksichtigt. Das IAB kam zu dem Ergebnis, dass das equal-pay-Niveau im jeweiligen Einsatzbetrieb im Durchschnitt 22 % höher liegt als die jeweiligen Arbeitsentgelte der Zeitarbeitnehmer.

Auch der GKV-Spitzenverband hat in einem GKV-Rundschreiben zu den Folgen der Tarifunfähigkeit der CGZP Stellung genommen (Anlage 2). Hinzuweisen ist hierbei insbesondere auf die Ausführungen unter Nr. 2 "Stundung von Beiträgen vor Feststellung der konkreten Beitragsschuld" (vgl. hierzu auch das ausführliche Begleitschreiben des GKV-Spitzenverbandes: Anlage 3).

Hintergrund Tarifunfähigkeit der CGZP

Im März 2011 hatten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung per Pressemitteilung verlautbart, dass sie nach dem BAG-Beschluss vom 14. Dezember 2010 und den Beschlussgründen vom 25. Februar 2011 davon ausgehen, dass die mit der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge von Anfang an unwirksam sind. Die betroffenen Zeitarbeitsunternehmen wurden aufgefordert, die Sozialversicherungsbeiträge für die Vergangenheit nachzuentrichten und zwar bis zum 31. Mai 2011. Andernfalls würden Säumniszuschläge vom Zeitpunkt der Entscheidung des BAG am 14. Dezember 2010 an erhoben.

Fragen und Antworten

Im Zusammenhang mit der Handreichung der Rentenversicherung und den Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger könnten folgende Fragen aufgeworfen werden:

  1. Hat das Zeitarbeitsunternehmen einen Anspruch auf Auskunft über die equal-pay-Bedingungen gegen den Einsatzbetrieb?

    Es ist bisher offen, ob das Zeitarbeitsunternehmen aus den Nebenpflichten des Überlassungsvertrags oder aus § 12 Abs. 1 S. 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom Einsatzbetrieb Auskunft über Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb verlangen kann. Dafür spricht, dass Auskunftspflichten regelmäßig als vertragliche Nebenpflichten eines Vertragspartners nach § 242 BGB bestehen, wenn der andere Vertragsteil über das Bestehen und den Umfang seiner vertraglichen Rechte keine Gewissheit hat und deshalb auf die Auskunft angewiesen ist, die der Vertragspartner unschwer geben kann (BAG 26. Juni 1985, 7 AZR 150/83). Dagegen spricht allerdings die gesetzliche Regelung des § 13 AÜG, die den Schluss zulässt, dass damit der Auskunftsanspruch gegen den Einsatzbetrieb abschließend geregelt ist. Auch ergibt sich unmittelbar aus § 12 Abs. 1 S. 3 AÜG ein solcher Anspruch nicht.
  2. Für Zeitarbeitsunternehmen, die - etwa aus Gründen des "Rechtsfriedens" - anhand der Handreichung der Rentenversicherung einen Differenzlohn und darauf fußend Beitragsansprüche nachberechnen wollen: Kann der errechnete Differenzlohn auch arbeitsrechtliche oder vergütungstechnische Wirkungen entfalten?

    Die Nachberechnung erfolgt ausschließlich vor dem Hintergrund der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen. Sie begründet keinen eigenständigen Anspruch des Arbeitnehmers im Sinne einer Art Schuldanerkenntnis. Ob der Arbeitnehmer noch Ansprüche geltend machen kann, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag und der darin enthaltenen Ausschlussfristen oder - soweit diese nicht enthalten sind - nach Verjährungsregeln. Zu beachten ist dabei, dass das BAG Ausschlussfristen nicht als wesentliche Arbeitsbedingungen klassifiziert. Das hat zur Folge, dass solche arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen auch dann wirken, wenn der Abweichungen zu equal-treatment enthaltende Tarifvertrag unwirksam sein sollte.
  3. Sind Nachforderungen der Sozialversicherungsträger ausgeschlossen, wenn von einem Zeitarbeitsunternehmen die Pauschalierungslösung durchgeführt und Beiträge im Wege dieser Vereinfachung berechnet und abgeführt wurden und später im Rahmen eines individuellen equal-pay-Verfahrens einem Zeitarbeitnehmer ein bestimmter Differenzlohn zugesprochen wird? Wie ist dann das Verhältnis zu der bereits erfolgten Beitragszahlung im Rahmen der Pauschalierungslösung?

    Die DRV-Handlungsanleitung führt dazu aus: "Fälle, in denen arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu höheren Lohnansprüchen und daraus resultierenden Beitragsansprüchen der Sozialversicherung führen, bleiben von den Handlungsoptionen unberührt." In diesen Fällen würde die Rentenversicherung den Bescheid nachträglich abändern.
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Anlage1 PDF 0,02 MB
Anlage2 PDF 0,13 MB
Anlage3 PDF 0,14 MB