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"Kleine Genossenschaften" sollen von Pflichtprüfung befreit werden

Das BMJ legt einen Referentenentwurf zur Einführung der Kooperationsgesellschaft als "kleine eG" ohne Pflichtprüfung, sowie weitere Änderungen des Genossenschaftsgesetzes zum Bürokratieabbau vor und bittet die Verbände um Stellungnahme binnen 14 Tagen.

19.03.2013

Berlin, 08.03.2013 — Ursprünglich war angedacht, nach der großen Novelle von 2006, einige kleine Änderungen am Genossenschaftsgesetz vorzunehmen um Fehlentwicklungen zu korrigieren und Bürokratievereinfachungen durchzuführen. Die politische Diskussion um Bürgergenossenschaften, also um kleine von Bürgern getragene Genossenschaften im Rahmen der Energiewende, als Dorfläden oder zur Übernahme sonstiger teilweise kommunaler Aufgaben durch Selbsthilfe-einrichtungen, führte zu heftiger Kritik der Grünen und der SPD. Hauptkritikpunkte sind die zu hohen Einstiegskosten in die Genossenschaft durch die Kostenbelastung durch Gründungs- und Pflichtprüfung.

Wie im GmbH-Gesetz (Unternehmergesellschaft, haftungsbeschränkt) schlägt das Bundesjustiz-ministerium (BMJ) nun eine Kooperationsgesellschaft mit weiteren Erleichterungen, ohne Pflichtmitgliedschaft in einem Prüfungsverband und ohne Pflichtprüfung vor. Durch die Firmierung als Kooperationsgesellschaft soll für den Rechtsverkehr deutlich werden, dass es sich materiell um eine Genossenschaft handelt. Übersteigt die Kooperationsgesellschaft die für sie zulässigen Größenmerkmale - 500.000 Euro Umsatz, 50.000 Euro Jahresüberschuss - muss sie in eine "normale" Genossenschaft umfirmieren, die Mitgliedschaft im Prüfungsverband erwerben und die Pflichtprüfungen durchführen lassen.

Durch die weiteren, teilweise vom MITTELSTANDSVERBUND initiierten, Änderungen des Genossenschaftsrechts sollen die Rechtsentwicklung in Kapitalgesellschaft und Vereinsrecht aufgefangen werden und den Bedürfnissen der Praxis nachgekommen werden:

  • Informationserleichterung dadurch, dass Genossenschaften bestimmte Dokumente nicht mehr in Papierform vorhalten müssen, sondern ein Abruf über die Internetseite der Genossenschaft ausreichend ist
  • Haftungserleichterung für ehrenamtlich tätige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
  • Klarstellung zur Haftung des Vorstandes bei unternehmerischen Entscheidungen ("Business Judgement Rule")
  • Verdoppelung der Größenmerkmale für die Befreiung von der Jahresabschlussprüfung, so dass die Pflichtprüfung für eine größere Zahl von Genossenschaften kostengünstiger wird
  • Verzicht auf die Pflicht einer Übermittlung der Prüfungsbescheinigung zum Genossenschafts-register
  • Erleichterung bei der Führung der Mitgliederliste
  • Vereinfachung des Verfahrens zur Herabsetzung der Haftsumme
  • Vereinfachung der, in der Praxis als kompliziert empfundenen, Regelung zu Mehrstimmrechten und zum Stimmrecht investierender Mitglieder. Konkret soll das Stimmrecht von investierenden Mitgliedern in der Generalversammlung ausgeschlossen werden können
  • Übernahme der Erleichterung aus dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz und Übertragung auf Kleinstgenossenschaften

Im Rahmen der Gesetzesberatung wird der MITTELSTANDSVERBUND sich weiter für die Modifizierung des § 49 GenG "Festlegung der Kredithöchstgrenze" einsetzen. Diese Regelung ist nicht zeitgemäß und entspricht in keiner Weise der auf Risikomanagement basierenden Geschäftsführung einer gewerblichen Genossenschaft.

Es ist fraglich, ob dieses Gesetz noch vor der Bundestagswahl im Herbst durch die Gesetzgebungs-organe verabschiedet werden kann. Nach einer vierzehntägigen Stellungnahme der Verbände müsste das Gesetz zügig von der Bundesregierung oder ggfs. aus der Mitte des Bundestages in die Gesetzgebungsmaschinerie eingebracht werden. Dann wäre wenig Zeit bis zur Sommerpause um das Gesetz zu beraten. Die letzte Möglichkeit zur Befassung des Bundesrates mit diesem Gesetz, das nicht zustimmungsbedürftig ist, ist der 20. September 2013.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

Ansprechpartner sind Dr. Günther Schulte: E-Mail: g.schulte@mittelstandsverbund.de, Tel: 0221 / 355 37 -142 und Dr. Marc Zgaga: E-Mail: m.zgaga@mittelstandsverbund.de, Tel: 0221 / 355 37 -139.

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