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Gutscheine nur ein Jahr gültig? AGB-Klausel rechtswidrig

Ein Online-Händler begrenzte in seinen AGB die Gültigkeit seiner Gutscheine auf ein Jahr. Das OLG München erklärte diese Praxis für unwirksam.

05.08.2011

Berlin, 4. August 2011. Ein Online-Händler begrenzte in seinen AGB die Gültigkeit seiner Gutscheine auf ein Jahr. Das OLG München erklärte diese Praxis für unwirksam (Urteil v. 14.04.2011, Az. 29 U 4761/10).

Zuvor hatte ein Verbraucherschutzverein in der ersten Instanz erfolgreich am Landesgericht München gegen den Online-Händler geklagt. Dieser vertrieb auf seiner Website Geschenkgutscheine, deren Gültigkeit durch die AGB auf ein Jahr beschränkt war. Gegen dieses Urteil legte der Online-Händler erfolglos Berufung ein. Das Oberlandesgericht München bestätigte nun das Urteil.

Die betreffende Klausel der AGB-Klausel sei rechtswidrig, da sie gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB verstoße. Das BGB sehe eine Regelverjährung von drei Jahren vor. Durch die deutliche Verkürzung auf ein Drittel der Zeit werde der Verbraucher einseitig und unangemessen benachteiligt.

Die vollständige Urteilsbegründung kann HIER eingesehen werden.

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