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EuGH-Urteil bestätigt: Hinsendekosten müssen nach Widerruf durch den Online-Händler getragen werden

Abwälzung der Hinsendekosten auf den Verbraucher istunzulässig

17.04.2010

Während die rechtliche Situation in Bezug auf die Übernahme der Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher gesetzlich geklärt ist — nach § 357 Abs. 2 BGB können bei Fernabsatzverträgen über ein Produkt mit einem Preis der zurückzusendenden Sache bis zu einem Betrag von 40,00 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich dem Verbraucher auferlegt werden — war die Frage, wer bei Ausübung des Widerrufsrechts die Kosten der Hinsendung zu tragen hat, lange Zeit umstritten. Diese Frage ist nun abschließend vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) beantwortet worden. Danach steht fest: Wenn ein Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, darf ihm der Händler die Hinsendekosten nicht in Rechnung stellen, muss diese vielmehr selbst tragen.

Der EuGH erklärt hierzu in seinem Urteil, dass davon abweichende Regelungen den Verbraucher tendenziell von der Nutzung des Widerrufsrechts abhalten und so gegen die entsprechende europäische Richtlinie verstoßen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Dr. Marc Zgaga
Tel.: 0221 / 35 53 71-39
E-Mail: m.zgaga@zgv-online.de

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