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Auf dem stillen Örtchen kein Versicherungsschutz

Ein Arbeitnehmer, der in der Betriebstoilette verunglückt, genießt keinen Versicherungsschutz.

07.04.2004

Ein Arbeitnehmer, der in der Betriebstoilette verunglückt, genießt keinen Versicherungsschutz. Wie das Industrie Magazin „Scope“ berichtet, hat das unlängst das Landessozialgericht Bayern entschieden. Eine Auszubildende war schwer am Kopf verletzt worden, als eine Kollegin schwungvoll die Toilettentür aufriss. Die Berufsgenossenschaft hatte es abgelehnt, der Geschädigten (bleibender Sehverlust am linken Auge) eine Entschädigung zu zahlen. Das Landessozialgericht gab der Genossenschaft recht, es sei kein Arbeitsunfall, der von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt sei. Nur der Weg hin und zurück vom stillen Ort sei versichert. Mit dem Betreten der Toilette ende der Schutz. Hätte allerdings jemand die Tür nach außen geöffnet und dabei die Kollegin getroffen, wäre diese versichert gewesen. (Aktenzeichen L 3 U 323/01).

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