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Entsendung von Arbeitnehmern nach Japan

Zahlreiche deutsche Betriebe haben Arbeitnehmer nach Japan entsandtoder planen eineEntsendung. Vor dem Hintergrund einer möglichen Strahlenbelastung stellt sich z.B. die Frage, obdies arbeitsrechtlich möglichist oder ob Arbeitnehmer und ihre Familien aus Japan zurückgeholt werden müssen.

24.03.2011

  • Ausgangslage

In Folge der verheerenden Flutkatastrophe an der Ostküste Japans am 11. März 2011 sind verschiedene Atomkraftwerke an der Ostküste Japans beschädigt worden. Die japanischen Behörden haben Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor radioaktiver Strahlung im unmittelbaren Umfeld der betroffenen Atomkraftwerke ergriffen. Das Auswärtige Amt hat am 12. März 2011 eine Teilreisewarnung für das Krisengebiet im Nordosten der Insel Honshu herausgegeben. Darüber hinaus rät es von nicht erforderlichen Reisen nach Japan ab. Es empfiehlt, aus der Region um die Atomkraftwerke Fukushima und dem Großraum Tokio/Yokohama vorübergehend nach Osaka oder über Osaka ins Ausland auszuweichen.

Zahlreiche deutsche Betriebe haben Arbeitnehmer im Rahmen ihres Arbeitsvertrags nach Japan entsandt oder haben aktuell eine Entsendung geplant. Bei längeren Aufenthalten halten sich häufig auch die Familien in Japan auf. Vor dem Hintergrund einer möglichen Strahlenbelastung stellen sich arbeitsrechtliche Fragen, wie die, ob weitere Entsendungen nach Japan möglich sind oder ob Arbeitnehmer und ihre Familien aus Japan zurückgeholt werden müssen.

Die Vertragsparteien sollten die Besonderheiten jedes Einzelfalls berücksichtigen, um zu für beide Seiten möglichst sinnvollen Lösungen zu kommen. Generalisierende Aussagen werden in dieser Ausnahmesituation nicht immer zu zufriedenstellenden Lösungen führen. Wir empfehlen daher, unter Abwägung der beiderseitigen Interessen möglichst Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern zu erzielen. Nur für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, wollen wir Ihnen folgende Hinweise an die Hand geben:

  • Entsendung von Arbeitnehmern

1. Verweigerungsrecht hinsichtlich einer geplanten Entsendung

Nach § 275 Abs. 3 BGB steht Arbeitnehmern ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn die Leistungserbringung dem Arbeitnehmer unzumutbar ist. Dazu muss die Erbringung der Arbeitsleistung nur unter Umständen möglich sein, die für den Arbeitnehmer mit erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit verbunden sind. Liegt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für ein Land oder eine Region vor, können Arbeit-nehmer ausnahmsweise berechtigt sein, einer Entsendung in diese Gebiete zu wider-sprechen.

Das Auswärtige Amt spricht nur in Ausnah-mefällen Reisewarnungen aus. Hinsichtlich des Nordostens der Insel Honshu hat es am 12. März 2011 eine solche Reisewarnung ausgesprochen. Eine Leistungsverweigerung kann daher für den Nordosten der japanischen Hauptinsel in Betracht kommen. Eine Entsendung in dieses Gebiet sollte zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen.

Hinsichtlich anderer Regionen Japans emp-fiehlt das Auswärtige Amt auf nicht erforder-liche Reisen zu verzichten. Hier sollte im Einzelfall unter Abwägung aller Interessen geprüft werden, ob auf eine Reise verzichtet werden kann.

2. Entgeltfortzahlung

Tritt der Arbeitnehmer die Reise berechtig-terweise nicht an, behält er seinen Anspruch auf Zahlung der vertraglichen Vergütung. Der Arbeitgeber kann ihm aufgrund seines Direktionsrechts andere Aufgaben zuweisen.

  • Rückholung von Arbeitnehmern

1. Leistungsverweigerungsrecht im Falle einer Entsendung

Aufgrund der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Krisengebiet im Nordosten der Insel Honshu sollte von einer Weiterbeschäftigung in der dortigen Region abge-sehen werden.

Hinsichtlich eines (weiteren) Einsatzes im übrigen Teil des Landes ist zu prüfen, ob ein bestehender Aufenthalt in Japan weiterhin erforderlich ist. Sicherheitshinweise machen im Gegensatz zu Reisewarnungen auf Risi-ken für Reisende und Deutsche im Ausland aufmerksam und enthalten nur die Empfehlung, von Reisen in diese Regionen Abstand zu nehmen.

2. Entgeltfortzahlung

Verweigert der Arbeitnehmer berechtigter-weise seine Leistung in Japan und ist eine Rückkehr nach Deutschland vorgesehen, behält er seinen Anspruch auf Zahlung der vertraglichen Vergütung. Der Arbeitgeber kann ihm aufgrund seines Direktionsrechts andere Aufgaben im deutschen Betrieb zuweisen. Gegebenenfalls kommt ein Einsatz des Arbeitnehmers an einem anderen Standort in Japan außerhalb des Krisengebiets in Frage.

Wird dem Arbeitnehmer die Rückkehr freigestellt, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine entsprechende Einigung über eine eventuelle Fortzahlung des Entgelts treffen. Auch hier kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer kraft seines Direktionsrechts im deutschen Betrieb einsetzen.

3. Kostentragungspflicht des Arbeitgebers

Ob für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf vom Arbeitgeber finanzierte Rückkehr besteht, ist vom Einzelfall abhängig. Es kommt auf die von den Parteien betroffene Regelung zur Kostentragung für die Rückkehr an.

4. Rückführung von Familienangehörigen

Hält sich auch die Familie eines entsandten Arbeitnehmers im Krisengebiet auf, ist für die Frage der Kostentragung für die Rückkehr der Familie ebenfalls vorrangig auf die getroffene Vereinbarung abzustellen. Es sollte sichergestellt werden, dass die Familie insbesondere aus den genannten Regionen nach Hause zurückgeholt wird. Das gilt auch dann, wenn der weitere Aufenthalt des Arbeitnehmers in Japan für erforderlich gehalten wird; ein weiterer Aufenthalt der Familie wird in der Regel nicht erforderlich sein.

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