Elternzeitler hat Anspruch auf zweimalige Veränderung der Arbeitszeit
Das BAG hält einvernehmliche Elternteilzeitregelungen für nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anrechenbar. Damit besteht auch nach einer Einigung noch ein Anspruch auf zweimalige Verlängerung der Arbeitszeit in der Elternzeit.
30.08.2013
Berlin, 27.08.2013 — Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält einvernehmliche Elternteilzeitregelungen für nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anrechenbar (Urteil vom 19. Februar 2013 - 9 AZR 461/11). Damit besteht auch nach einer Einigung noch ein Anspruch auf zweimalige Verlängerung der Arbeitszeit in der Elternzeit.
- Leitsätze des Gerichts
1. § 15 BEEG unterscheidet zwischen dem Konsensverfahren gem. § 15 Abs. 5 S. 1 und S. 2 BEEG und dem Anspruchsverfahren nach § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG. Im Konsensverfahren sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin über den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit einigen (§ 15 Abs. 5 S. 2 BEEG). Ist eine Einigung nicht möglich, hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gem. § 15 Abs. 6 BEEG zweimal Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (Anspruchsverfahren).
2. Im Konsensverfahren nach § 15 Abs. 5 S. 1 und S. 2 BEEG getroffene einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind nicht auf den Anspruch gem. § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.
3. Der Anspruch auf Vertragsänderung aus § 15 Abs. 6 iVm mit Abs. 7 BEEG erstreckt sich auch auf die Verteilung der verringerten Arbeitszeit.
- Sachverhalt
Die Parteien streiten über einen Teilzeitanspruch während der Elternzeit. Die klagende Arbeitnehmerin nahm nach der Geburt ihres Kindes am 5. Juni 2008 zunächst 2 Jahre Elternzeit (bis zum 4. Juni 2010) in Anspruch.
Mit Schreiben vom 6. November 2008 beantragte sie Elternteilzeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2009 mit 15 Wochenarbeitsstunden und für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 4. Juni 2010 mit 20 Wochenarbeitsstunden. Für den Fall, teilweise von zu Hause arbeiten zu können, bot sie ein höheres Stundenmaß an. Die Parteien vereinbarten die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin schriftlich entsprechend den gewünschten Konditionen, allerdings ohne der Klägerin die Mehrarbeit von zu Hause aus zu ermöglichen.
Mit Schreiben vom 7. April 2010 erklärte die Klägerin die Inanspruchnahme des 3. Jahres der Elternzeit und beantragte gleichzeitig die Beibehaltung der wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und deren Verteilung auf montags von 7.30 bis 14.45 Uhr sowie mittwochs und donnerstags von 7.30 bis 15.00 Uhr. Die Arbeitgeberin lehnte eine weitere Teilzeitbeschäftigung der Klägerin mit der Begründung ab, dass sie ihren Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit in derElternzeit bereits ausgeschöpft habe.
- Entscheidungsgründe
Das BAG hat den Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrte Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit aus § 15 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 BEEG bejaht. Zwar könne während der Gesamtdauer der Elternzeit nur zweimal eine Verringerung beansprucht werden, dies hindere den Anspruch der Klägerin auf eine dritte Verringerung nicht. § 15 BEEG unterscheide zwischen der Arbeitszeitverringerung im Konsensverfahren (§ 15 Abs. 5 Satz 1 und 2 BEEG) und einer solchen im Anspruchsverfahren (§ 15 Abs. 6 i.V.m. 7 BEEG). Im Konsensverfahren getroffene einvernehmliche Elternteilzeitregelungen seien nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung nach § 15 Abs. 6 i.V.m. 7 BEEG anzurechnen.
Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit und Aufteilung in Zeitabschnitte
Das Konsensverfahren werde damit eingeleitet, dass der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit beim Arbeitgeber beantragt. Dieser Antrag müsse jedoch noch kein annahmefähiges Angebot i.S.v. § 145 BGB sein, sondern bspw. die Bitte um eine Verhandlung über die Verringerung und ggf. die Verteilung der Arbeitszeit. Demgegenüber werde das Anspruchsverfahren durchgeführt, wenn das Konsensverfahren gescheitert ist. Der Arbeitnehmer leite es mit der Abgabe eines annahmefähigen Angebotes ein. Die Anzahl der Verringerungsanträge im Konsensverfahren begrenze das Gesetz im Gegensatz zu § 15 Abs. 6 BEEG nicht und knüpfe diese bspw. auch nicht an die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 7 BEEG.
Eine Geltendmachung des Verringerungsanspruchs im Anspruchsverfahren setze nicht voraus, dass der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht eingereicht hat. Eine erst im Anspruchsverfahren erzielte Einigung nach Scheitern des Konsensverfahrens sei demgegenüber auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung anzurechnen. Offen gelassen hat das BAG, ob bereits die schriftliche Mitteilung des Verringerungsanspruchs nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BEEG für dessen Geltendmachung nach § 15 Abs. 6 BEEG ausreicht oder ob darüber hinaus keine Einigung im Konsensverfahren zustande gekommen sein darf.
In Anwendung dieser Grundsätze habe die Klägerin ihre Elternteilzeitanträge nicht im Rahmen des Anspruchsverfahrens mitgeteilt. Ihr Schreiben vom 6. November 2008 genüge den Erfordernissen eines "Antrags" i.S.v. § 145 BGB nicht. Aus dem Schreiben gehe hervor, dass die Klägerin in Verhandlungen über die Verringerung ihrer Arbeitszeit eintreten wollte. Sie teilte der Beklagten mit, wann und in welchem Umfang sie in Elternzeit arbeiten wollte. Sie unterbreitete damit jedoch kein annahmefähiges Angebot, dass mit einem bloßen "Ja" hätte angenommen werden können. Sie wollte im Rahmen der Verhandlungen bspw. noch klären, ob und in welchem Umfang sie zu Hause arbeiten kann. Insbesondere aus dem Satz: "Ich freue mich auf unser Gespräch am 17. November 2008." werde deutlich, dass das Schreiben der Vorbereitung der Verhandlung mit der Beklagten diente.
Verteilung der Arbeitszeit
Die Klägerin habe gem. § 15 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 BEEG auch einen Anspruch auf die von ihr beantragte Verteilung der verringerten Arbeitszeit. Nach Sinn und Zweck der Regelung erstrecke sich der Verringerungsanspruch auch auf die Verteilung der verringerten Arbeitszeit. Stünden allerdings der im Antrag angegebenen Verteilung der verringerten Arbeitszeit dringende betriebliche Gründe entgegen, bestehe kein Anspruch auf die Verringerung der Arbeitszeit. Wolle der Arbeitnehmer das Risiko ausschließen, dass der beantragten Verteilung der verringerten Arbeitszeit und damit auch der Elternteilzeit dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, darf im Anspruchsverfahren eine Verringerung und bestimmte Verteilung der verringerten Arbeitszeit nicht einheitlich angeboten werden.
- Bewertung/Folgen der Entscheidung
Das Urteil spricht einmal mehr dafür, das Konsensverfahren in § 15 Abs. 5 BEEG aus dem Gesetz zu streichen und es bei dem Antragsverfahren nach § 15 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 BEEG zu belassen. In der Praxis wird es ohnehin regelmäßig der Fall sein, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Ausgestaltung von Elternteilzeit "reden", bevor der Arbeitnehmer seinen Antrag stellt. Der im Elternzeitrecht nicht vorgebildete oder beratene Antragsteller wird im Zweifel gar nicht wissen, dass das Verfahren zur Beantragung von Elternteilzeit zweistufig ist. Arbeitgeber hatten auch vor diesem Urteil schon oft Schwierigkeiten, ein Begehren nach einem Konsensverfahren von einem "echten" Antrag abzugrenzen.
Diese BAG-Rechtsprechung zwingt zu dem widersinnigen und ungewollten Ergebnis, das Konsensverfahren scheitern zu lassen und die begehrte Elternteilzeit erst im Anspruchsverfahren zu genehmigen. Das BAG rechnet nämlich eine im Anspruchsverfahren erzielte Einigung auf die zweimalige Verringerung an.