MENÜ MENÜ

Eckpunkte der Reform des Bilanzrechts liegen vor - ZGV bleibt trotz positiver Ansätze skeptisch

Das BMJ hat den Referentenentwurf zur Reform des Bilanzrechts in die Ressortabstimmung gegeben. Das HGB-Bilanzrecht soll auf Dauer beibehalten und für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungstandardsdadurch gestärkt werden.

24.10.2007

Schwerpunkt der angestrebten Reform des HGB ist eine Deregulierung und damit Kostensenkung, ebenso wie die Verbesserung der Aussagekraft der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse.

Der ZGV begrüßt, dass das BMJ die vorgeschlagenen IFRS-Jahresabschlüsse für kleine und mittlere Unternehmen ablehnt. Deren Anwendung sei im Verhältnis zum HGB viel zu kompliziert und kostenträchtig. Sie sei auch nicht auf die Anforderungen kleiner und mittlerer Unternehmen ausgerichtet. Insbesondere sei zu kritisieren, dass von der Möglichkeit der sog. Einheitsbilanz, die HGB- und steuerrechtlich aussagekräftig ist, abgewichen wird.

Andererseits drängt sich der Eindruck auf, dass in dieser Abwehrhaltung zu IFRS der Teufel mit dem Beelzebub ausgetrieben werden soll. Der Gedanke, das HGB so attraktiv zu machen, dass es wettbewerbsfähig gegenüber internationalen Rechnungslegungsstandards ist und diese damit überflüssig macht, ist in sich nicht überzeugend. Internationale Rechnungslegungsstandards werden von Unternehmen benötigt, die international tätig sind und die ein internationales Klientel mit Informationen über das Unternehmen beglücken wollen. Eine Verbesserung des HGB mag es wettbewerbsfähiger machen, die europäische oder globale Vergleichbarkeit wird dadurch jedoch gerade nicht hergestellt.

Berücksichtigt man die einzelnen zu ändernden Regelungen, dann stellt sich heraus, dass die Auswirkungen für die Praxis recht marginal sein dürften. Dies betrifft die Änderung der Rückstellungsbewertung, insbesondere für Pensionsrückstellungen, ebenso wie die Transparenz bezüglich der Zweckgesellschaften. Erfreulich in jedem Fall ist die Tatsache, dass ein weiterer Schritt in Richtung Deregulierung getan wird. Konkret heißt dies, dass Einzelkaufleute und Personengesellschaften, die nach jetzigen Vorstellungen nicht mehr als 500 T€ Umsatz oder 50 T€ Gewinn pro Geschäftsjahr erreichen, von handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung und Bilanzierung befreit werden. Insgesamt werden die Größenklassen für Bilanzierung, Jahresabschluss und zu prüfenden Jahresabschluss heraufgesetzt. Damit werden Bürokratie- und insbesondere Kostenreduzierung erzielt. In Abhängigkeit davon wiederum werden auch Offenlegungspflichten berührt.

Der ZGV sieht im Referentenentwurf, so wie er sich jetzt abzeichnet, insgesamt einen positiven Ansatz. Die Chance, dass dies IFRS für kleine und mittlere Unternehmen überflüssig macht bzw. zu einer Kehrtwendung des IAS-Boards führt, wird jedoch äußerst skeptisch gesehen.

Zurück zur Übersicht