Bundeskabinett verabschiedet Änderung des GWB zur Bekämpfung des Preismissbrauchs
ZGV: "Höchst überflüssige Gesetzesänderung ist nichts als ein Placebo"
10.05.2007
Berlin, 2.5.2007. Am 25.4. hat das Bundeskabinett wie im Koalitionsvertrag vorgegeben die Regelung des Verbots des Verkaufs unter Einstandspreis verschärft. Diese sehr umstrittene und nach Meinung des ZGV von seinen tatsächlichen Auswirkungen her höchst überflüssige Gesetzesänderung wurde in einem Gesetz zusammen mit der Bekämpfung des Preismissbrauchs in der Energieversorgung und damit mit einem durchaus ernsten und wichtigen Thema verbunden.
Bezeichnend ist, dass das im Kabinett beschlossene Gesetz nicht vom eigentlich zuständigen Wirtschaftsminister, sondern vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Herrn Seehofer, der Presse vorgestellt wurde. Seehofer sieht in diesem Gesetz eine Bedeutung für den ländlichen Raum sowie Auswirkungen für den Schutz kleiner und mittlerer Unternehmen. Das Gesetz, so seine wohl kaum realitätsgetragene Meinung, werde den Preisdruck in der Lebensmittelproduktion vermindern und „Gammelfleischskandale“ verhindern helfen.
Was der Gesetzgeber weiß, aber geflissentlich unterdrückt, ist, dass der Wettbewerb zwischen kleinen, insbesondere nicht kooperierenden Handelsunternehmen und Großunternehmen dadurch geprägt wird, dass Großunternehmen schon allein aufgrund ihrer Abnahmemengen und damit verbundenen erhöhten Distributionsleistungen günstigere Einkaufspreise erzielen. Großunternehmen haben es in der Regel gar nicht nötig, unter Einstandspreis zu verkaufen, um auf preislicher Seite bereits kleine und mittlere Unternehmen aus dem Markt zu drängen. Kleine und mittlere Unternehmen können in der Regel nicht über den Preis, sondern nur über ihre Leistungsfähigkeit beim Verbraucher Punkte gewinnen. Der Preisdruck in der Lebensmittelwirtschaft resultiert aus dem Wettbewerb der Großunternehmen untereinander. Dass dieser Preisdruck nun nachlassen soll, weil den Großunternehmen das, was sie sowieso erwiesenermaßen selten tun, verboten wird, können nur Politiker erklären. Herr Seehofer aber glaubt an seine Mission. Er will Gleichgültigkeit gegenüber Lebensmitteln verhindern, in dem verboten wird, dass Lebensmittel unter Wert verkauft werden könnten.
In der vorgeschlagenen Fassung des Diskriminierungsverbots in § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB wird als unbillige Behinderung definiert, wenn Unternehmen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis Waren oder gewerbliche Leistungen anbieten, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt.
Lebensmittel dürfen in keinem Fall, d.h. auch „nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis verkauft werden“. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen“. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.
Aus Sicht des ZGV wird sich durch diese Gesetzesänderung die Praxis des Bundeskartellamtes nicht verändern. Die Landeskartellbehörden haben zwar angekündigt, Testkäufe durchzuführen, schleierhaft bleibt aber, wie man durch einen Testkauf den Einstandspreis des Unternehmens einschließlich der produktbezogenen gewährten Jahresrabatte etc. herausfindet bzw. herausfinden kann. Aber auch dies zeigt, dass diese gesamte Gesetzesänderung ein Placebo, getragen vom Glauben an die gute gemeinsame Sache ist.