Berufskraftfahrerqualifizierung: BAG erläutert "Handwerkerregelung"
Die Voraussetzungen der "Handwerkerregelung", nach der Berufskraftfahrer von der Weiterbildungspflicht befreit sein können, müssen für jede einzelne Fahrt vorliegen. DER MITTELSTANDSVERBUND empfiehlt, im Zweifelsfall die Qualifizierung vorzunehmen.
09.05.2014
Berlin, 08.05.2014 — Die Frist für die Qualifizierung von Berufskraftfahrern mit Alt-Führerschein läuft im September 2014 ab. "Vielfach erreichten uns Fragen, in welchen Fällen die 'Handwerkerregelung' greift, die bestimmte Fahrer mit einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, C1E, CE, D1, D1E, D oder DE von der Weiterbildungspflicht ausnimmt", erklärt Judith Röder, stellvertretende Geschäftsführerin des MITTELSTANDSVERBUNDES. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat seine Veröffentlichungen dahingehend konkretisiert, dass für jede einzelne Fahrt die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung vorliegen müssen.
- BAG informierte seit langem über Handwerkerregelung
Bereits seit mehreren Jahren hat das BAG in seinen Veröffentlichungen (u.a. auf seiner Website) dargestellt, wann die Handwerkerregelung greift und damit eine Weiterbildungspflicht entfällt. DER MITTELSTANDSVERBUND hat diese Informationen verschiedentlich an seine Mitglieder weitergegeben. So sollten folgende Voraussetzungen zu erfüllen sein:
"1. Bei den beförderten Gütern muss es sich um Material oder Ausrüstung mit Bedeutung für die Berufsausübung des Fahrers handeln. Die Begriffe „Material oder Ausrüstung“ sind weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten, sonstigem Zubehör sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden. Erfasst wird danach auch der Transport von einzubauenden Produkten wie Fenster oder Generatoren.
2. Das Führen des KFZ darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen. Ob es sich beim Führen des KFZ um die Haupttätigkeit des Fahrers handelt, ergibt sich unter anderem daraus, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Für die Ausübung einer arbeitsvertraglichen Nebenleistung spricht, wenn die Fahrtätigkeit gegenüber den weiteren Pflichten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nur eine untergeordnete Rolle spielt. Als Indiz kommt darüber hinaus die Branchenzugehörigkeit und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nicht ausschlaggebend. Erforderlich ist stets eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls."
Das BAG ergänzte diese beiden Voraussetzungen mit einer dritten, die jedoch vielfach mit dem bereits dargelegten ersten Punkt zusammenfällt:
"... wird vorausgesetzt, dass der Fahrer mit der Ware oder dem Material, das er transportiert, im Rahmen des im Betrieb anfallenden Arbeitsprozesses in Berührung kommen muss und diese oder dieses nicht nur transportieren bzw. ausliefern darf."
Darüber hinaus wurde ausgeführt, wie der zweite Punkt (Fahren ist nicht Haupttätigkeit) nachgewiesen werden kann:
"Das Mitführen bestimmter Nachweise ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings können eine Kopie des Arbeitsvertrages oder auch ein schriftlicher Nachweis des Arbeitgebers, aus dem die arbeitsvertragliche Hauptleistung erkennbar ist (z.B. Arbeitsauftrag) als Nachweis dienlich sein und zur Beschleunigung von Kontrollen beitragen."
Auch zur speziellen Frage nach der Behandlung von Möbeltransporten findet sich seit kürzerer Zeit in den Veröffentlichungen des BAG eine Auskunft:
"Die Beförderung von Möbeln unterfällt den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit eine Fahrerlaubnis der oben genannten Fahrerlaubnisklassen Verwendung findet.
Bei Auslieferungsfahrten von Möbeln liegt - auch wenn diese am Zielort montiert und aufgebaut werden – der Schwerpunkt regelmäßig bei der Fahrertätigkeit.
Anderes kann dann gelten, wenn qualifizierte Fachkräfte, wie Schreiner oder Tischler, die auch als solche eingesetzt werden (z.B. Einzelanfertigungen), Möbel anliefern und aufbauen, sofern es sich bei Anlieferungsfahrten nur um zeitlich nachrangige Hilfstätigkeiten handelt."
Auf mehrere konkrete Nachfragen hat das BAG nunmehr klargestellt, dass die Voraussetzungen der Handwerkerregelung für jede einzelne Fahrt erfüllt sein müssen. Andernfalls kann der betreffende Mitarbeiter nicht von der Weiterbildungspflicht befreit sein.
Das Berufskraftfahrerqualifikationsrecht knüpft nach Ansicht der Behörde nicht an eine bestimmte berufliche Tätigkeit an, sondern stellt auf die jeweils konkret durchgeführt Fahrt ab. Folglich ist bei jeder durch einen Fahrer durchgeführten Fahrt zu bewerten, ob diese dem grundsätzlichen Anwendungsbereich des BKrFQG unterliegt, und - sofern dies der Fall ist - ob eine gesetzliche Ausnahme einschlägig ist.
Es ist somit in jedem Einzelfall / für jede Fahrt zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Handwerkerregelung erfüllt sind. Im Hinblick auf die Bewertung der Haupttätigkeit würde jedoch ein Anknüpfen ausschließlich an die einzelne Fahrt zu unbilligen Härten führen. Aus diesem Grunde haben sich die Vertreter der für den Vollzug des BKrFQG zuständigen Behörden darauf verständigt, im Hinblick auf die Hauptbeschäftigung auf einen größeren Zeitraum abzustellen, um die Anwendbarkeit durch gelegentliche Fahrten mit größerem zeitlichen Umfang nicht generell entfallen zu lassen. Ausschließlich im Hinblick auf die Hauptbeschäftigung kommt es somit auf eine Gesamtschau der erbrachten Tätigkeiten in einem betrachteten Zeitraum an.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass für die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestandes bei jeder Fahrt eine Beförderung von Material oder Ausrüstung vorliegen muss, welches der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, und insgesamt die Fahrtätigkeit nicht die Hauptbeschäftigung darstellt.
Bezogen auf den Transport von Möbeln bedeutet dies etwa, dass reine Auslieferungsfahrten immer qualifizierungspflichtig sind, auch wenn sie nur einen vernachlässigbaren zeitlichen Anteil an der Gesamtarbeitszeit des Fahrers einnehmen.
DER MITTELSTANDSVERBUND empfiehlt seinen Mitgliedern, für in Frage kommenden Mitarbeiter genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Handwerkerregelung dauerhaft vorliegen (werden) oder ob der Mitarbeiter auch gelegentlich reine Auslieferungsfahrten durchführt und auch künftig durchführen soll. Ist letzteres der Fall, dann ist die Qualifizierung bis zum September 2014 durchzuführen.
"Ohne den Nachweis der geforderten Qualifizierung kann es teuer werden", so Röder. Die Betriebe müssen dann bei Kontrollen durch die Polizei oder das Bundesamt für Güterverkehr mit Bußgeldern von bis zu 20.000 Euro rechnen, die Fahrer selbst müssen gegebenenfalls bis zu 5.000 Euro zahlen.