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Beitragspflicht des Arbeitgebers bei betrieblicher Krankenversicherung

Der GKV-Spitzenverband hat über die beitragsrechtliche Behandlung von Zuwendungen des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Krankenversicherung informiert. Er stellt klar, dass aus Sicht der Sozialversicherungsträger für diese Zuwendungen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.

18.08.2014

Berlin, 15.08.2014 - Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen hat das entsprechende Rundschreiben (download hier) am 05.08.2014 veröffentlicht. Die Sozialversicherungsträger beziehen sich dabei auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 10.10.2013, in dem festgestellt wird, dass Beiträge des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Krankenversicherung stets als Barlohnzuwendung zu bewerten sind (Download).

Dem folgend gehören einmalige oder monatliche Zuwendungen des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Krankenversicherung, die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Arbeitnehmers als versicherter Person abgeschlossen wurde, aufgrund ihrer Barlohneigenschaft - auch bei pauschaler Besteuerung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG - als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber dessen Beiträge übernimmt. Die Zuordnung zum Barlohn erfolgt hiernach unabhängig von der Art der zu beanspruchenden Versicherungsleistung.

DER MITTELSTANDSVERBUND sowie weitere Wirtschaftsverbände setzen sich gegenüber dem BMF für eine Korrektur des Rundschreibens ein. Solange das BMF allerdings an seiner Rechtsauffassung festhält, ist die Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes bzw. der Sozialversicherungsträger zur Beitragspflicht der Zuwendungen des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Krankenversicherung folgerichtig.

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