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Behörden verstärken Kontrollen von Lenk- und Ruhezeiten

Aktuell erreichen uns vermehrt Meldungen, dass die Behörden bundesweit die Kontrolle von Lenk- und Ruhezeiten von Kraftfahrern im gewerblichen Güterverkehr verstärkt haben. Dabei zeigt sich, dass in den Unternehmen noch große Unsicherheiten herrschen, welche Aufzeichnungs-, Mitführungs- und sonstigen Pflichten bestehen.

25.05.2012

Aktuell erreichen uns vermehrt Meldungen, dass die Behörden bundesweit die Kontrolle von Lenk- und Ruhezeiten von Kraftfahrern im gewerblichen Güterverkehr verstärkt haben. Dabei zeigt sich, dass in den Unternehmen noch große Unsicherheiten herrschen, welche Aufzeichnungs-, Mitführungs- und sonstigen Pflichten bestehen.

Nach geltender europäischer und nationaler Rechtslagegilt der Grundsatz, dass potentiell jeder gewerbliche Gütertransport im Straßenverkehr aufzeichnungspflichtig ist.

Die Ausnahmeregelungen und der jeweilige Umfang der Aufzeichnungspflichten stellen sich wie folgt dar:

  • Fahrzeuge bis 2,8t zulässiger Gesamtmasse...

    (wichtig: Gesamtmasse gilt inklusive Anhänger!) unterliegen keiner Aufzeichnungspflicht.
  • Fahrzeuge über 3,5t bis zu 7,5t zulässiger Gesamtmasse...

    ...könnenebenfalls nach der genannten Handwerkerregelung von der Aufzeichnung freigestellt sein. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie ausschließlich in einem Radius von 50 km um den Betrieb eingesetzt werden.

    Ist das nicht der Fall, dannistdas Fahrzeugmit einem digitalen Tachographen (bei Zulassung nach Mai 2006) oder mit einem Fahrtenschreiber auszurüsten. Diese Geräte sind zu nutzen. Daneben sind die berücksichtigungsfreien Tage (s.o.) nachzuweisen; dazu empfehlen sich die bereits genannten Formulare.
  • Fahrzeuge über 7,5t zulässiger Gesamtmasse...

    ... sind je nach Zulassungszeitpunkt mit einem digitalen Tachographen (nach Mai 2006) oder einem Fahrtenschreiber auszurüsten. Diese Geräte sind zu nutzen. Daneben sind die berücksichtigungsfreien Tage (s.o.) nachzuweisen; dazu empfehlen sich die bereits genannten Formulare.
  • Daneben existiert für Berufskraftfahrer, deren Haupttätigkeit im Fahren besteht, eine Weiterbildungspflicht, zu der Sie nähere Informationen hier finden.
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