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Neue Töne des BGH zu Preisangaben im Internet-Versandhandel

Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten auf gesonderter Seite genügen den gesetzlichen Anforderungen

17.10.2007

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer am 04.10.2007 verkündeten Entscheidung (Az.:I ZR 143/04) dazu Stellung genommen, in welcher Art und Weise im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss.

Nach § 1 Abs. 2 der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte ein Handelsunternehmen seinen Internetauftritt derart gestaltet, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten weder auf der ersten sich öffnenden Internetseite mit der Abbildung und Beschreibung der beworbenen Produkte, noch auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden waren, sondern nur unter dem Menüpunkt „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ sowie nach dem Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb. Wollte ein Internetnutzer sich vor Einleitung des Bestellvorgangs über die von der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben informieren, musste er von sich aus die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Angaben auf der Seite „Service“ durchsuchen.

Die Vorinstanzen vertraten die Auffassung, dass die Informationen bereits auf der ersten Internetseite mit der Produktbeschreibung und Preisangabe angegeben werden müssten. Der BGH bestätigte zwar die Auffassung, dass der beanstandete Internetauftritt den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen habe, ein Hinweis müsse jedoch nicht notwendig auf der selben Seite erfolgen, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde. Dem Internetnutzer sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Er gehe auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten. Es genüge daher, so der BGH, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse.

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