Arbeitsrechtliche Folgen des Flugverbots aufgrund von Naturereignissen
Aufgrund des über dem europäischen Luftraum verhängten Flugverbots ergeben sich zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen, denn viele Arbeitnehmer, die sich im Ausland befanden, konnten die Rückreise nicht antreten.
19.04.2010
Aufgrund des über dem europäischen Luftraum wegen des Vulkanausbruchs auf Island verhängten Flugverbots ergeben sich zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen. Viele Arbeitnehmer, die sich aufgrund einer Dienst- oder Urlaubsreise im Ausland befinden, können die Rückreise nicht antreten.
I. Arbeitspflicht
Kann ein Arbeitnehmer seine Rückreise aufgrund des Flugverbots nicht antreten, so ist dies ein Anwendungsfall des § 275 Abs. 1 BGB. Die Erbringung der Arbeitsleistung ist dem Arbeitnehmer unmöglich. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber frühestmöglich darüber zu informieren, dass er aufgrund des Flugverbots seine Rückreise nicht antreten kann. Abmahnung oder Kündigung werden regelmäßig ausscheiden. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es dem Arbeitnehmer zuzumuten ist, auf anderem Wege, als mit dem Flugzeug zur Arbeitsaufnahme zurückzureisen. Dann liegt kein Fall der Unmöglichkeit vor.
II. Entgeltzahlung bei Urlaub
Wird die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich, so fällt gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB auch die Entgeltzahlungspflicht weg. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.
Im Falle eines Flugverbots greift nicht die Regelung des § 616 S. 1 BGB. Die Arbeitsverhinderung aufgrund des Flugverbots stellt keinen persönlichen Hinderungsgrund in diesem Sinne dar. Vielmehr liegt hier ein Fall des Wegerisikos vor. Dies hat im Falle von Naturkatastrophen grundsätzlich der Arbeitnehmer zu tragen (vgl. BAG, Urteil vom 24. März 1982, 5 AZR 1209/79, Urteil vom 8. September 1982, 5 AZR 283/80). Es liegt ein objektives Leistungshindernis vor, das nicht in der Risikosphäre des Arbeitgebers liegt (vgl. BAG, Urt. v. 8. Dezember 1982, 4 AZR 134/80).
Ein Fall des Betriebsrisikos kann allerdings vorliegen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Rahmen der Naturkatastrophe mangels Arbeit nicht beschäftigen kann, z.B. bei Flughafenmitarbeitern. Der Ausfall der Arbeit wird hier regelmäßig der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sein, auch, wenn es sich um höhere Gewalt handelt. Es handelt sich um einen Fall des Betriebsrisikos (§ 615 S.3 BGB), das der Arbeitgeber zu tragen hat. Hier ist das Entgelt durch den Arbeitgeber fortzuzahlen. Besonderheiten können sich aus individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen ergeben.
III. Dienstreisen
Kann der Arbeitnehmer von einer Dienstreise nicht zurückkehren, so sind andere Maßstäbe als bei einer Urlaubsreise anzulegen. Dem Arbeitnehmer ist es aufgrund des Flugverbots unmöglich, an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren. Grundsätzlich gilt auch hier, dass der Arbeitnehmer alles Zumutbare unternehmen muss, um zu seinem Arbeitsort zurückzukehren.
Der Fall, dass der Arbeitnehmer von einer Dienstreise nicht zurückkehren kann, ist vergleichbar mit dem Fall, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet, es dem Arbeitgeber aber unmöglich ist, ihn zu beschäftigen. Insofern dürfte auch hier ein Anwendungsfall der Betriebsrisikolehre, § 615 S.3 BGB, vorliegen. Hieraus entstehende Aufwendungen darf der Arbeitnehmer nur im erforderlichen Umfang tätigen. Begibt sich der Arbeitnehmer auf eine Dienstreise und kann er aufgrund des Flugverbotes nicht zurückkehren, so dürfte dies auch für die in diesem Fall anfallenden weiteren Übernachtungskosten gelten.
IV. Urlaub
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub fortsetzt. Gleiches gilt für einen Ausgleich über das Arbeitszeitkonto.
Vergleichbare Vereinbarungen, wie z.B. den Abbau des Arbeitszeitguthabens, können auch getroffen werden, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer mangels Arbeit nicht beschäftigen kann.
V. Kurzarbeit
Im Einzelfall kann geprüft werden, ob die sozialrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld vorliegen. Dies sollte unbedingt im voraus mit der Agentur für Arbeit geklärt werden. Darüber hinaus müssen die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit vorliegen, insbesondere eine Ermächtigung z.B. aufgrund Individual- oder Betriebsvereinbarung.