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Mobilitätspaket I: Fahrtenschreiberpflicht für Kleintransporter

Zum 1. Juli 2026 wird der letzte Umsetzungsschritt des bereits 2020 in Kraft getretenen EU-Mobilitätspakets I wirksam. Was bislang nur für Lkw über 3,5 Tonnen galt, betrifft nun erstmals auch leichte Nutzfahrzeuge im gewerblichen grenzüberschreitenden Güterverkehr.

01.07.2026

Neue Gewichtsschwelle

Bislang galten die einschlägigen Sozialvorschriften im Straßengüterverkehr vor allem für schwerere Fahrzeuge ab mehr als 3,5 Tonnen. Künftig fallen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Höchstgewicht von mehr als 2,5 Tonnen einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die Lenk- und Ruhezeiten, sofern sie im grenzüberschreitenden Güterverkehr oder für Kabotagebeförderungen eingesetzt werden.

Betroffene Unternehmen

Mit der Ausweitung auf leichtere Nutzfahrzeuge will die EU faire Wettbewerbsbedingungen schaffen, Umgehungen verhindern und die Verkehrssicherheit verbessern. Hintergrund ist, dass gerade im internationalen Liefer- und Kurierverkehr zunehmend Fahrzeuge unterhalb der bisherigen Gewichtsschwelle eingesetzt wurden. Gleichwohl betrifft die Neuregelung nicht nur klassische Transport- und Kurierdienstleister, sondern auch grenzüberschreitend tätige Unternehmen aus Handel und Handwerk, die leichtere Nutzfahrzeuge für Liefer- oder Montagefahrten in Nachbarstaaten einsetzen.

Zusätzlicher Aufwand

Für betroffene Unternehmen bedeutet die Neuregelung vor allem zusätzlichen organisatorischen Aufwand. Fahrerinnen und Fahrer müssen künftig Vorgaben zu Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen sowie tägliche und wöchentlichen Ruhezeiten einhalten. Außerdem werden die entsprechenden Fahrzeuge mit einem intelligenten Fahrtenschreiber ausgestattet sein müssen, damit Fahr- und Ruhezeiten ordnungsgemäß aufgezeichnet und kontrolliert werden können.

Mögliche Ausnahmen

Nicht jede Nutzung eines leichten Nutzfahrzeugs ist automatisch erfasst. Ausnahmen bestehen unter anderem für den Transport handwerklich hergestellter Güter, sofern diese ausschließlich innerhalb eines Umkreises von 100 km vom Unternehmensstandort ausgeliefert werden. Voraussetzung ist, dass das Fahren nicht die Haupttätigkeit der eigesetzten Person ist und die Beförderung nicht gewerblich erfolgt.

Prüfbedarf für Unternehmen

Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Fahrzeugflotte und ihre Einsatzprofile unter die neue Regelung fallen. Wichtig sind dabei insbesondere das zulässige Gesamtgewicht einschließlich Anhänger, der grenzüberschreitende Einsatz, die gewerbliche Zwecksetzung und die Frage, ob Kabotagefahrten durchgeführt werden.

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Bastian Prinz | Junior Referent für Public Affairs | Bundesverband Kooperierender Mittelstand (BKM)
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