E-Rechnung im B2B-Bereich: BMF veröffentlicht zweites Schreiben mit Klarstellungen
Das Bundesfinanzministerium hat ein zweites Anwendungsschreiben zur Klärung offener Fragen in Bezug auf die E-Rechnung für B2B-Umsätze veröffentlicht. Die E-Rechnung ist für Unternehmen zum 1. Januar 2025 grundsätzlich verpflichtend geworden, es gelten aber Übergangsregelungen.
21.10.2025
Berlin, 20.10.2025 – Mit dem Wachstumschancengesetz wurde im März 2024 die Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnung für Umsätze inländischer Unternehmer beschlossen, die zum 1. Januar 2025 wirksam wurde. Seitdem haben viele Unternehmen damit begonnen, ihr Rechnungswesen auf die Verarbeitung und Ausstellung von E-Rechnungen umzustellen. E-Rechnungen im Sinne des Gesetzes sind dabei solche elektronischen Rechnungen, die ein strukturiertes maschinenlesbares Format nach der europäischen Norm EN 16931 aufweisen.
Es gelten jedoch weiterhin Übergangsregelungen, da die Umstellung gerade für kleinere Unternehmen mit substanziellem Aufwand verbunden ist. So kann etwa für einen bis zum 31. Dezember 2026 ausgeführten Umsatz statt einer E-Rechnung mit Zustimmung des Empfängers auch eine sonstige Rechnung auf Papier – oder in einem anderen elektronischem Format – ausgestellt werden. Bei einem Gesamtumsatz des Unternehmens von bis zu 800.000 Euro verlängert sich die Frist bis zum 31. Dezember 2027.
Da die Umstellung unabhängig von dem konkreten Zeitpunkt, an dem diese im Unternehmen erfolgt, auch viele Fragen in der praktischen Umsetzung aufwirft, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 15. Oktober 2024 ein umfangreiches Anwendungsschreiben veröffentlicht. Dieses sollte in den meisten Punkten Klarheit für die Unternehmen schaffen, ließ aber dennoch eine Reihe von Fragen offen. Hierauf hat das BMF mittlerweile reagiert. Nach einem vorläufigen Entwurf im Sommer dieses Jahres wurde am 15. Oktober 2025 – somit genau ein Jahr später – ein zweites BMF-Schreiben veröffentlicht, das sowohl das erste Schreiben als auch den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in zahlreichen Punkten ändert. Die darin enthaltenen Ergänzungen und Klarstellungen betreffen oft kleinteilige, jedoch praktisch relevante Aspekte: z.B. die Frage, welche Informationen der strukturierte Teil einer E-Rechnung enthalten muss, wenn die Rechnung auf mehrere Dokumente aufgeteilt wird.
DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt, dass das BMF die Stimmen aus der Wirtschaft ernst nimmt und mit einem weiteren Schreiben nachgelegt hat. Dennoch bleiben nach erster Sichtung auch in diesem Fall wieder einzelne Aspekte in den Details nicht ganz eindeutig. Wir werden daher das weitere Verfahren aufmerksam verfolgen und stehen unseren Mitgliedern gerne beratend zur Seite. Denn spätestens mit Blick auf das Auslaufen der Übergangsregelungen dürfte der Aufwand für die Unternehmen wieder spürbar zunehmen.