Bundestag beschließt Stromsteuersenkung: Kooperierender Mittelstand bleibt außen vor
Der Bundestag hat die Verlängerung der geltenden Stromsteuerentlastung beschlossen, die vor allem für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gilt. Damit gilt für alle anderen Unternehmen auch weiterhin ein höherer Steuersatz, was die Stromkosten unnötig verteuert. Dies kritisiert DER MITTELSTANDSVERBUND weiterhin als unzureichend.
19.11.2025
Berlin, 18.11.2025 – Im Koalitionsvertrag hatte sich die Bundesregierung dazu bekannt, die Stromsteuer für alle Unternehmen auf das europäische Mindestmaß abzusenken, um somit deren Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. Von diesem Vorhaben war sie jedoch bereits im Juni mit Verweis auf die Haushaltslage abgewichen. Am 5. August 2025 veröffentlichte des Bundesministerium der Finanzen (BMF) schließlich den Referentenentwurf des sogenannten „Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes“, der in dieser Hinsicht nur eine Verstetigung der bestehenden Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Fortwirtschaft vorsah. Diesem Gesetzentwurf hat der Bundestag nun mit kleineren Änderungen durch den Finanzausschuss – jedoch leider nicht in der zentralen Frage – am 13. November 2025 zugestimmt.
Der umfangreiche Gesetzentwurf bündelt insgesamt mehrere Einzelmaßnahmen aus dem Strom- und Energiesteuerrecht, die schon länger diskutiert wurden – und in Teilen dennoch kritikwürdig bleiben. DER MITTELSTANDSVERBUND hatte sich im Rahmen der Verbändebeteiligung mit einer Stellungnahme zum Referentenentwurf an das BMF gewandt. Die darin geäußerten Kritikpunkte wurden bedauerlicherweise nicht aufgegriffen.
Stromsteuerentlastung nur für einzelne Branchen
Zentraler Bestandteil des nun beschlossenen Gesetzes ist die Umsetzung einer dauerhaften Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 9b StromStG. Bereits jetzt wird eine solche Steuerentlastung auf Antrag für solchen Strom gewährt, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke – zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie – entnommen hat und selbst nutzt. Diese Entlastung wäre allerdings nach bisherigem Recht zum 31. Dezember 2025 ausgelaufen. Die Befristung entfällt nun.
Mit der nun beschlossenen dauerhaften, jedoch sehr selektiven Steuerentlastung werden somit weiterhin nur Unternehmen bestimmter Branchen im Rahmen der Stromsteuer entlastet, während die Unternehmen im kooperierenden Mittelstand – gerade im Handel oder im Dienstleistungsbereich – fast gänzlich unberücksichtigt bleiben.
Klarstellungen zur Steuerschuldnerschaft an Elektro-Ladepunkten
Ein weiterer relevanter Bestandteil des Gesetzes betrifft die Frage, wer an Ladepunkten für Elektrofahrzeuge und vergleichbaren Einrichtungen steuerpflichtig im Sinne des Stromsteuergesetzes ist. Durch die zunehmende Verbreitung von Ladepunkten in den vergangenen Jahren und die damit verbundene Weiterentwicklung von Geschäftsmodellen, die mit dem Laden verbunden sind, ist es zu einer komplexen Situation gekommen: Mitunter erscheint es in der Praxis unklar, ob der eigentliche Stromversorger, der Betreiber des Ladepunkts, ein Dienstleister für Ladekarten oder gegebenenfalls sogar der Endnutzer Steuerschuldner ist. Das gilt insbesondere mit Blick auf das bidirektionale Laden.
Deshalb schafft das Gesetz nun Klarheit: So wird in § 5a StromStG festgeschrieben, dass Steuerschuldner jeweils der Stromversorger des Betreibers des Ladepunkts ist – oder stattdessen der Betreiber des Ladepunkts, wenn dieser selbst Versorger ist. Zumindest mit Blick auf die derzeitige Ladetechnologie und -infrastruktur dürften damit die allermeisten steuerlichen Zweifelsfälle ausgeräumt werden.
Breite Entlastung für den Mittelstand bleibt aus
Aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES ist es äußerst bedauerlich, dass die Koalitionsfraktionen trotz breiter Kritik daran festgehalten haben, vorerst nur die bereits bestehende Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Fortwirtschaft zu entfristen. Im Koalitionsvertrag war zurecht eine breite Entlastung für alle Unternehmen in Aussicht gestellt worden, da hohe Stromkosten eben alle Unternehmen treffen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen müssen im Verhältnis zu ihrem Umsatz in der Regel mehr für Strom und Energie ausgeben als große Konzerne. Die reine Branchenzugehörigkeit ist kein geeignetes Kriterium für den Grad der Energieintensität und Kostenbelastung. Daher hatte sich DER MITTELSTANDSVERBUND dafür ausgesprochen, die Beschränkung auf bestimmte Branchen vollständig zu streichen.
Dass die Koalition diese Beschränkung überwiegend mit haushalterischen Zwängen begründet hat, vermag angesichts der deutlichen Ausweitung der Haushaltsspielräume im Zuge des Sondervermögens und Ausnahmen bei der Schuldenbremse nicht wirklich zu überzeugen. In Zeiten hoher Stromkosten und großer konjunkturelle Risiken für den Standort müsste die wirtschaftspolitische Priorität auf einer breiten strukturellen Entlastung des gesamten Mittelstandes liegen. DER MITTELSTANDSVERBUND wird deshalb darauf drängen, dass die Bundesregierung ihr ursprüngliches Versprechen wahr macht und die Stromsteuerentlastung für alle Unternehmen zumindest zu einem späteren Zeitpunkt umsetzt.