Bundestag beschließt Steueränderungsgesetz 2025: Dauerhafte Umsatzsteuersenkung für Gastronomie in Sichtweite
Der Bundestag hat am 4. Dezember das „Steueränderungsgesetz 2025“ beschlossen, mit dem verschiedene Anpassungen im Steuerrecht umgesetzt werden sollen. Dazu gehören eine dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie sowie die Erhöhung der Entfernungspauschale.
04.12.2025
Anfang September 2025 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf des sogenannten „Steueränderungsgesetzes 2025“ vorgelegt, das ähnlich wie die sonst üblichen Jahressteuergesetze eine Reihe von kleineren Anpassungen in unterschiedlichen Bereichen des Steuerrechts bündelt. Mehrere der enthaltenen Vorhaben gehen direkt auf den Koalitionsvertrag der Bundesregierung zurück und hatten daher politisch hohe Priorität.
Da die Änderungen bereits zum Jahreswechsel wirksam werden sollen, ergab sich ein hoher Zeitdruck. Den Verbänden wurde daher vom BMF bedauerlicherweise nur sehr wenig Zeit für Stellungnahmen eingeräumt. DER MITTELSTANDSVERBUND hat dennoch im Namen des kooperierenden Mittelstandes Stellung genommen. Nachdem das Bundeskabinett den Gesetzentwurf schon kurz darauf ohne Änderungen beschlossen hatte, wurde dieser schließlich am 4. Dezember mit kleinen Anpassungen durch den Finanzausschuss vom Bundestag verabschiedet. Damit werden voraussichtlich – nach der noch ausstehenden Zustimmung des Bundesrates – zum 1. Januar 2026 einige Steuersenkungen wirksam, die aber für die mittelständischen Unternehmen insgesamt wenig Entlastungswirkung haben dürften.
Entlastungen vor allem in der Gastronomie und für Pendler
Das Steueränderungsgesetz 2025 umfasst – neben eher technischen Anpassungen – insbesondere folgende Maßnahmen, die teilweise spürbare finanzielle Entlastungen für bestimmte Gruppen darstellen:
- Dauerhafte Reduzierung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – auf 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG); damit entfiele auch die unterschiedliche Besteuerung von Speisen zum Mitnehmen bzw. Verzehr vor Ort
- Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte von 30 auf 38 Cent bereits ab dem ersten zurückgelegten Kilometer sowie Entfristung der Mobilitätsprämie (§ 9 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Satz 1 EStG)
- Verschiedene Anpassungen im Gemeinnützigkeitsrecht: u.a. Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50 000 Euro (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO) sowie Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50 000 Euro (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO)
- Kleinere Ergänzungen durch den Finanzausschuss des Bundestages: u.a. eine Anhebung der maximalen Tarifermäßigung im Rahmen von Parteispenden (§ 34a EStG) sowie die zusätzliche Abzugsfähigkeit von Gewerkschaftsbeiträgen neben den Pauschbeträgen als Werbungskosten (§ 9a EStG)
Umfassenderer Entlastungsansatz wäre sinnvoller gewesen
Für bestimmte Steuerpflichtige – ob nun Gastronomen, Verbraucher oder Berufspendler – sind die im Steueränderungsgesetz 2025 enthaltenen Anpassungen sicherlich erfreulich und können entlastend wirken. Mit Blick auf das Vereinfachungspotenzial kann ein einheitlicher Umsatzsteuersatz für alle Speisen in der Gastronomie tatsächlich eine Erleichterung darstellen, wobei das Umsatzsteuerrecht darüber hinaus leider sehr unsystematisch bleibt. Eine umfassende Umsatzsteuerreform mit dem Ziel einer stärkeren Vereinheitlichung der Steuersätze wäre daher perspektivisch überfällig.
Aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES müssen die beschlossenen Maßnahmen jedoch vor dem Hintergrund ihrer Entlastungswirkung für die Gesamtwirtschaft und der damit verbundenen Steuereinbußen betrachtet werden: So bedeuten sie nur eingeschränkt Entlastungen für die Unternehmen im kooperierenden Mittelstand – und dies nur in einzelnen Branchen. Demgegenüber wären strukturelle Entlastungen insbesondere in Bezug auf den Einkommensteuertarif erforderlich, um die kleinen und mittleren Unternehmen – vor allem Personenunternehmen – in ihrer Gesamtheit spürbar zu entlasten. Dies hat die Bundesregierung bisher versäumt. In diesem Zusammenhang hatte sich DER MITTELSTANDSVERBUND in seiner Stellungnahme zum Steueränderungsgesetz erneut dafür ausgesprochen, die Abschreibungserleichterungen im Zuge des Investitionsboosters rückwirkend für das gesamte Jahr 2025 zu gewähren. Eine strukturelle Anpassung des Einkommensteuertarifs wäre dann der sinnvolle nächste Schritt.
Auch wenn die Änderungen des Finanzausschusses mit Blick auf das gesamte Gesetz weniger ins Gewicht fallen, so ist dennoch die zusätzliche steuerliche Abzugsfähigkeit von Gewerkschaftsbeiträgen – als Werbungskosten über die bisherigen Pauschbeträge hinaus – kritisch zu hinterfragen: Zum einen ist dies wenig systematisch, zum anderen ergibt sich eine Ungleichbehandlung von Gewerkschaftsbeiträgen und Beiträgen an andere Berufsverbände oder vergleichbaren Mitgliedschaften, sodass Gewerkschaften einseitig bevorzugt werden.
Nach dem erfolgten Beschluss des Bundestages steht noch ein entsprechender Beschluss des Bundesrates aus. Dieser ist für den 19. Dezember 2025 vorgesehen. Die Länder haben bereits angekündigt, dass sie dem Steueränderungsgesetz 2025 nur dann zustimmen wollen, wenn die von ihnen erwarteten Einnahmeausfälle vom Bund kompensiert werden. Dies lehnt die Bundesregierung bisher ab.