Neue Spielzeugsicherheitsverordnung: Pflichten für Händler und Marktplatzbetreiber
Am 14. Oktober hat der Rat der Europäischen Union grünes Licht für die neue Spielzeugsicherheitsverordnung gegeben. Damit gelten für Spielzeughändler und Verbundgruppen mit Online-Marktplätzen ab Mitte 2030 neue Regeln, die sie beim Vertrieb von Spielzeug beachten müssen.
31.10.2025
Mit der Überarbeitung der Spielzeugsicherheitsverordnung will die Europäische Union die bestehenden spezialgesetzlichen Regelungen für Spielzeuge modernisieren. Damit sollen Kinder als besonders gefährdete Gruppe künftig besser vor gefährlichen Chemikalien in Spielzeug geschützt werden.
Während das Gros der Verpflichtungen in erster Linie Hersteller von Spielzeugen betrifft, werden – wie bereits in der bisherigen Spielzeugrichtlinie von 2009 (in Deutschland umgesetzt durch die
2. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
) – auch Händler weiterhin durch Sorgfaltspflichten in die Verantwortung genommen. Neu ist indes, dass auch Online-Marktplätze, die Spielwaren vertreiben, in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und eigene Pflichten zu erfüllen haben.
Die neuen Vorgaben treten voraussichtlich im Jahr 2030 in Kraft und gelten als EU-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. DER MITTELSTANDSVERBUND erläutert bereits jetzt, welche Änderungen auf Händlerinnen und Händler im kooperierenden Mittelstand zukommen werden.
Neue Sorgfaltspflichten, digitale Nachweise und Informationspflichten für Spielzeug-Händler*
Die gute Nachricht zuerst: Für den stationären und Online-Handel wächst der Pflichtenkatalog nicht übermäßig an. Die bisherige Grundregel der „due care“ – also der „gebührenden Sorgfalt“ – bleibt bestehen: Händler müssen sicherstellen, dass die angebotenen Spielzeuge den geltenden Konformitätsanforderungen entsprechen.
Konkret bedeutet das weiterhin:
- Sicherheits- und Warnhinweise sowie Gebrauchsanweisungen müssen am Produkt angebracht bzw. beigefügt sein.
- Die Kontaktdaten des Herstellers oder Importeurs müssen auf der Verpackung oder einem Beipackzettel klar erkennbar sein.
- Jedes Spielzeug muss eindeutig gekennzeichnet sein – etwa mit einer Serien- oder Modellnummer.
Neu hinzu kommt, dass künftig neben Handelsnamen und Anschrift des Herstellers oder Importeurs auch eine E-Mail-Adresse angegeben werden muss. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Hersteller einen öffentlich zugänglichen Kommunikationskanal (etwa eine eigens hierfür eingerichtete E-Mail-Adresse etwa oder Webpage) eingerichtet hat, über den Verbraucherinnen und Verbraucher Sicherheitsbeschwerden einreichen können.
Ebenfalls neu ist die Pflicht für Händler, künftig zu kontrollieren, ob Spielzeuge neben dem CE-Symbol einen digitalen Produktpass (DPP) enthalten. Dieser wird über einen Datenträger – etwa einen QR-Code – bereitgestellt und soll alle relevanten Informationen zu Zusammensetzung, Recyclingfähigkeit und Sicherheitsnachweisen enthalten. Der DPP wird auf Modellebene hinterlegt und könnte perspektivisch die Produktkonformität vollständig digital abbilden – ein klarer Vorteil für Händler, sofern alle erforderlichen Nachweise zentral verfügbar sind.
Sollte ein Händler feststellen, dass bereits verkaufte Produkte nicht rechtskonform sind, bleibt die Verpflichtung bestehen, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, worunter auch der Rückruf der betroffenen Ware fallen kann. Nicht-konforme Produkte dürfen grundsätzlich nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
Neu geregelt wird die Kommunikation im Falle eines identifizierten Sicherheitsrisikos eines Produkts für Verbraucher:
- Informationen diesbezüglich müssen künftig über das europäische Safety Business Gateway (die Unternehmens-Schnittstelle für das europäische Produkte-Schnellwarmsystem Safety Gate ) an die Marktüberwachungsbehörde übermittelt werden
- Darüber hinaus besteht die Pflicht, Verbraucher aktiv zu informieren – etwa am Point of Sale oder im Online-Shop durch ein Hinweisbanner oder vergleichbare Mitteilungen.
Die neuen Regelungen treten zwar erst ab 2030 in Kraft, allerdings dürfen Produkte, die vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung ordnungsgemäß hergestellt wurden, auch danach weiterhin verkauft werden - selbst wenn sie nicht alle neuen Anforderungen erfüllen. Hierfür haben wir uns zusammen mit unserem europäischen Dachverband Independent Retail Europe eingesetzt.
Verbundgruppen im Fokus: Ausweitung der Pflichten auf Online-Marktplätze trifft auch kooperierende Systeme
Ein Ärgernis stellt hingegen die Tatsache dar, dass künftig auch Verbundgruppen unmittelbar vom neuen Regelwerk betroffen sein könnten. Hintergrund ist die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Spielzeugsicherheitsverordnung auf Anbieter von Online-Marktplätzen für Spielzeug. Nach unserer Einschätzung sind hiervon auch Verbundgruppen erfasst, die zentrale Webshops für ihre Anschlusshäuser betreiben.
Damit ergeben sich neue Anforderungen. Produkte, die nicht den Anforderungen der Verordnung entsprechen, gelten künftig etwa als „illegale Inhalte“ im Sinne des Digital Services Act (DSA) . Heißt im Klartext: Marktplätze müssen aktiv derartige Angebote löschen oder sperren, andernfalls drohen Sanktionen. Es empfiehlt sich daher, hier frühzeitig Kommunikationsstrukturen mit angeschlossenen Händlern aufzubauen.
Darüber hinaus müssen Verbundgruppen mit eigenen Online-Vertriebssystemen ihre digitale Infrastruktur bis 2030 umfassend anpassen. Neben den klassischen CE- und Warnkennzeichnungen wird künftig auch der Datenträger für den Digitalen Produktpass (DPP) verpflichtend sichtbar abzubilden sein.
Die Ausweitung der Pflichten auf Marktplatzbetreiber ist ein typisches Beispiel für “gut gemeint, aber schlecht gemacht”: Zwar zielt die Regelung darauf ab, außereuropäische Plattformen stärker in die Verantwortung zu nehmen, tatsächlich aber werden auch mittelständisch betriebene Plattformen mit bürokratischen Auflagen und technischen Anpassungspflichten konfrontiert.
DER MITTELSTANDSVERBUND setzt sich daher auf europäischer Ebene dafür ein, dass die Verschärfung der Plattformpflichten auf Anbieter beschränkt bleibt, die ihre Marktplätze vorwiegend für Nicht-EU-Händler öffnen. Eine Gleichbehandlung kooperativer, innerhalb der EU regulierter Plattformstrukturen wäre weder sachgerecht noch verhältnismäßig.
*Hinweis: Die beschriebenen Pflichten gelten ausschließlich für Händler und Betreiber von Online-Marktplätzen. Unternehmen, die Produkte direkt und ohne zwischengeschaltete Importgesellschaft aus Drittstaaten beziehen, unterliegen als Importeure deutlich weitergehenden Verpflichtungen.