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Der Data Act – neue Informationspflichten für Händler

Ab dem 12. September 2025 treten die neuen Vorgaben des Data Acts in Kraft. Welche Pflichten Händler erfüllen müssen, die vernetzte Geräte vertreiben, erläutert DER MITTELSTANDSVERBUND.

03.09.2025

Brüssel, 03.09.2025 – Am 12. September 2025 tritt die nächste Stufe des neuen europäischen Datenregimes in Kraft. Der 2023 verabschiedete Data Act soll einen Markt für Daten schaffen, die von sogenannten vernetzten Geräten und dazugehörigen Diensten generiert werden. Die hiermit verbundenen Pflichten richten sich in erster Linie an die Hersteller und Anbieter solcher Geräte – insbesondere IoT-Produkte wie Smart-Home-Geräte, Smart-TVs oder Smartwatches -, die während der Nutzung Echtzeitdaten erfassen und übermitteln können.

Doch auch Händler von Verbundgruppen, die solche Produkte in ihrem (Online-)Sortiment führen, müssen künftig bestimmte Pflichten erfüllen. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Data Acts sind sie verpflichtet, Kunden vor dem Verkauf vernetzter Geräte aktiv – beispielsweise über einen QR-Code - zu informieren,

  • welche Produktdaten in welcher Form und in welchem geschätzten Umfang generiert werden;
  • ob das Produkt kontinuierlich in Echtzeit Daten erzeugen kann;
  • ob die Daten extern (z.B. in einer Cloud) oder lokal gespeichert werden, inklusive der geplanten Speicherdauer;
  • wie der Nutzer auf die Daten zugreifen, sie abrufen oder löschen kann, einschließlich zur Verfügung stehender technischer Mittel, Nutzungsbedingungen sowie der Dienstqualität des Anbieters (z.B. Verfügbarkeit des Datenzugriffs)

Da Händler in der Regel nicht selbst über diese Informationen verfügen, sollten sie diese frühzeitig bei den Herstellern oder Vorlieferanten einholen. Zwar liegt die Verantwortung für fehlende Informationen grundsätzlich beim Hersteller, dennoch können Händler als letztes Glied der Wertschöpfungskette dafür haftbar gemacht werden. Wichtig ist zudem, dass diese Informationspflichten nicht nur im B2C-Bereich, sondern auch im B2B-Bereich gelten.

Data Act auch Thema für Verbundgruppen

Verbundgruppen sind somit dazu angehalten, ihre angeschlossenen Händler über die neuen Pflichten zu informieren. Doch auch Verbundgruppen selbst sind vom neuen Datengesetz betroffen – insbesondere, wenn sie sogenannte Datenverarbeitungsverträge mit ihren Anschlusshäusern abgeschlossen haben. DER MITTELSTANDSVERBUND berichtete hierzu bereits im Juli.

In diesem Kontext hat die Kommission kürzlich unverbindliche Mustervertrags- und Standardvertragsklauseln veröffentlicht, die rechtssichere Vertragsbeziehungen etwa im Bereich der Cloud-Services ermöglichen. Diese sind hier abzurufen (SSCs ab s.120).

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