Zuschuss zum Mutterschaftsgeld — unbezahlter Sonderurlaub
Im Urteil vom 25. Februar 2004 befasst sich das BAG mit der Frage, ob der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auch dann besteht, wenn ein Sonderurlaub erst nach Beginn der Schutzfrist endet.
15.06.2004
Im Urteil vom 25. Februar 2004 — 5 AZR 160/03 — befasst sich das BAG mit der Frage, ob der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auch dann besteht, wenn ein Sonderurlaub erst nach Beginn der Schutzfrist endet. Das Gericht hat die Frage bejaht, denn für den Anspruch der Arbeitnehmerin gegen den Arbeitgeber auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kommt es nicht auf die tatsächliche Zahlung von Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse, sondern das Bestehen des sozialrechtlichen Anspruchs auf Mutterschaftsgeld an.
Die bei der Beklagten beschäftigte Erzieherin befand sich bis zum 24. September 2001 im unbezahlten Sonderurlaub. Für das von ihr am 17. Oktober 2001 geborene Kind zahlte die Krankenkasse vom 25. September 2001 bis zum 12. Dezember 2001 Mutterschaftsgeld in Höhe von 25 DM pro Tag. Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Das Bundesarbeitsgericht bejaht den Anspruch aus § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. Nach Ablauf des unbezahlten Sonderurlaubs seien die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses nur noch durch die §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG suspendiert gewesen. Damit habe ein Anspruch auf das Mutterschaftsgeld gem. § 200 Abs. 1 2. Alt. RVO bestanden. Für die Bejahung des Anspruchs sei jedoch nicht die Zahlung des Mutterschaftsgeldes durch die Krankenkasse maßgebend. Vielmehr komme es auf das tatsächliche Bestehen des Mutterschaftsgeldanspruchs an. Zwar sei § 14 Abs. 1 S. 1 MuSchG für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden (BVerfG, Beschl. v. 18. November 2003 - 1 BvR 302 / 96 - DB 2003, 2788). Die Vorschrift sei aber weiter als Anspruchsgrundlage anzuwenden, da der Gesetzgeber lediglich aufgefordert wurde, bis zum 31. Dezember 2005 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen.
Der Anspruch sei nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin zu Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung unbezahlten Sonderurlaub gehabt habe. § 200 RVO setze nicht voraus, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Frist ein Anspruch auf Vergütung gegeben sei, sondern nur, dass ein Arbeitsverhältnis bestehe und wegen der Schutzfristen kein Entgelt gezahlt werden dürfe. Gemäß § 200 Abs. 2 S. 5 RVO bestehe auch dann ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn das Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen beginnt. Ebenso sei der Anspruch gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG aufgelöst worden ist (§ 13 Abs. 2 S. 3 MuSchG). Aus dem Regelungszusammenhang der gesetzlichen Vorschriften ergebe sich daher, dass ein Vergütungsanspruch bei Beginn der Schutzfrist nicht maßgebend ist. Auch in einem Arbeitsverhältnis, dessen Hauptpflichten wegen eines unbezahlten Sonderurlaubs ruhen, greife der Ausgleichszweck ein, sobald die Hauptleistungspflichten vertragsgemäß wieder aufleben und nur noch durch die §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG suspendiert sind.
Die Entscheidung gehe auch mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts konform. Es habe in seiner Entscheidung vom 8. März 1995 (1 RK 10 / 94 - AP MuSchG 1968 § 14 Nr.12) nur festgestellt, dass bei einem vereinbarten Sonderurlaub, der die gesamte Zeit der Schutzfristen umfasst, kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht. Im Übrigen habe auch das BSG darauf abgestellt, dass die Beschäftigungsverbote dafür ursächlich sein müssten, dass der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt zu zahlen habe.
Das BAG hat mit dieser Entscheidung verdeutlicht, dass die Pflicht zur Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld für den Arbeitgeber erst dann besteht, wenn die Hauptleistungspflichten allein auf Grund der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG suspendiert sind, auch wenn der Vergütungs-anspruch nicht zwingend bereits bei Beginn der Mutterschaftsfrist bestehen muss. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG zur Unvereinbarkeit von § 14 Abs.1 S. 1 MuSchG mit dem Grundgesetz (vgl. unser RS II / 191 v. 11. Dezember 2003) muss der Gesetzgeber die Zahlung des Mutterschaftsgeldes neu regeln. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber den Mutterschutz als gesamtgesellschaftliche Aufgabe anerkennt und das Mutterschaftsgeld zukünftig systemgerecht aus Steuermitteln finanziert.