Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat im Gegensatz zum Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Frage bejaht, ob der Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen gemäß § 125 SGB IX bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit erlischt.
05.03.2010
In seinem Urteil vom 2. Oktober 2009 - 6 Sa 1215/09, 6 Sa 1536/09 hat sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit der Frage beschäftigt, ob der Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen gemäß § 125 SGB IX bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit erlischt.Im Gegensatz zum Landesarbeitsgericht Düsseldorf wurde hier die Frage bejaht. Darüber hinaus trifft das Gericht Aussagen zum Verfall des übergesetzlichen Urlaubs und zur Frage des Vertrauensschutzes. Die Revision ist anhängig.
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Leitsatz des Gerichts
Der Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen gem. § 125 Abs. 1 Satz 1 BUrlG erlischt anders als der gesetzliche Mindesturlaub bei Arbeitsunfähigkeit, die über den Übertragungszeitraum hinaus andauert. -
Sachverhalt
Die Klägerin ist schwerbehindert. Auf ihr Arbeitsverhältnis fand auf Grund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BAT-O mit Stand 31. Dezember 2002 Anwendung. Die Klägerin war vom 5. Juli 2006 bis 26. September 2007 bzw. vom 1. Oktober bis 26. Mai 2008 arbeitsunfähig krank geschrieben. Das Arbeitsverhältnis endete am 30. April 2008. Seit dem 1. Juni 2008 bezieht die Klägerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Klägerin begehrt die Abgeltung von je 35 Urlaubstagen für 2007 und 2008. Das Arbeitsgericht hatte der Klägerin einen Abgeltungsanspruch für den gesetzlichen Mindesturlaub und den Zusatzurlaub gem. § 125 SGB IX zugestanden, wobei es ihr für 2008 nur einen anteiligen Anspruch zubilligte. Einen Anspruch auf Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubs hat es abgelehnt. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter im Lichte der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Schultz-Hoff. -
Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Klägerin lediglich einen Abgeltungsanspruch für den gesetzlichen Mindesturlaub für 2007 und 2008 zugesprochen. Es stellte zunächst klar, dass das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2008 durch eine Kündigung der Klägerin beendet worden ist.
Der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende arbeitsvertragliche Urlaub für 2007 und 2008 sei erloschen, weil die KIägerin bis zum 30. April 2008 bzw. 2009 arbeitsunfähig krank war und ihren Urlaub auch nicht in der jeweiligen Folgezeit angetreten hat. Dies ergebe sich aus der in Bezug genommenen Regelung des § 47 Abs. 7 BAT-O.
§ 47 Abs. 7 BAT-O lautet: "Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub bis zum Ende des Folgejahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung des Arbeitgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten.
Läuft die Wartezeit (Absatz 3) erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres ab, ist der Urlaub spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres anzutreten. Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt."
Das Landesarbeitsgericht führt weiter aus, dass der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen gemäß § 125 SGB X entsprechend § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG erloschen sei. Die Klägerin sei bis zum Ablauf der Übertragungszeiträume arbeitsunfähig krank gewesen und damit eine Urlaubsgewährung nicht möglich gewesen. An der Begrenzung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen habe auch das Urteil des EuGH vom 20. Januar 2009 in der Rechtssache Schultz-Hoff nichts geändert. Die im Urteil des BAG vom 24. März 2009 (9 AZR 983/07) vorgenommene Überlagerung der Entscheidung des deutschen Gesetzgebers hinsichtlich § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG durch gemeinschaftsrechtskonforme Fortbildung beschränke sich auf den von der Richtlinie garantierten Mindesturlaub. Es bestehe keine Veranlassung, den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen im Falle der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit derselben europarechtlich begründeten Ausnahme zu unterwerfen. Die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes auf den Zusatzurlaub zwinge nicht dazu, eine europarechtlich bedingte Ausnahme über die Reichweite der europarechtlichen Regelung hinaus auszudehnen.
Zumindest sei es geboten, insoweit Vertrauensschutz bis zu einer entsprechenden Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu gewähren, weil sich der Vorlagebeschluss des LAG Düsseldorf nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub beschränkt habe. -
Bewertung/Folgen der Entscheidung
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg beinhaltet wichtige Aussagen zum übergesetzlichen (tariflichen) Urlaub und zum Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen gem. § 125 SGB IX sowie zur Frage des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung.
1)
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg scheint davon auszugehen, dass es für den Verfall des übergesetzlichen Urlaubs ausreicht, dass überhaupt eine tarifliche Verfallsregelung getroffen wurde. Das Landesarbeitsgericht hat die entsprechende Regelung in § 47 Abs. 7 BAT-O ausreichen lassen.
2)
Im Gegensatz zum Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2009 - 12 Sa 486/06 - bejaht das Landesarbeitsgericht Berlin einen Verfall auch des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit ebenso wie das Arbeitsgericht Berlin in einer anderen Sache (Urteil vom 22. April 2009, 56 Ca 21280/08). Vor dem Hintergrund der Richtlinie 2003/88/EG ist diese Entscheidung system- und gesetzeskonform. Die Arbeitszeitrichtlinie erfasst nur den gesetzlichen Mindesturlaub.
3)
Hinsichtlich der bisherigen Rechtsprechung zum Verfall des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen gem. § 125 SGB IX ist zumindest bis zu einer entsprechenden Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Vertrauensschutz zu gewähren.
Die Revision ist seit dem 30. Dezember 2009 unter dem Aktenzeichen 9 AZR 840/09 anhängig.