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Zugang einer Kündigung durch Übergabe an Ehegatten: Bundesarbeitsgericht schafft Klarheit

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Zugang eines Kündigungsschreibens auch dann als erfolgt gilt, wenn es nicht unmittelbar an den zu kündigenden Arbeitnehmer, sondern an dessen Ehepartner übermittelt wird.

22.07.2011

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 9. Juni 2011 - 6 AZR 687/09 - entschieden, dass der Zugang eines Kündigungsschreibens auch dann als erfolgt gilt, wenn es nicht unmittelbar an den zu kündigenden Arbeitnehmer, sondern an dessen Ehepartner übermittelt wird. Dies gilt selbst dann, wenn das Schreiben dem Ehepartner außerhalb der Wohnung übergeben wird.

  • Leitsatz des Gerichts

Leben Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung und sind sie deshalb nach der Verkehrsanschauung füreinander als Empfangsboten anzusehen, gelangt eine an einen der Ehegatten gerichtete Willenserklärung grundsätzlich auch dann in dessen Macht- und Zugriffsbereich, wenn sie dem anderen Ehegatten außerhalb der Wohnung übermittelt wird.

  • Sachverhalt

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 31. Januar 2008 ordentlich zum 29. Februar 2008. Die Kündigung ließ er durch einen Mitarbeiter dem Ehemann der Klägerin überbringen, dem das Schreiben am Nachmittag desselben Tages an seinem Arbeitsplatz übergeben wurde. Der Ehemann der Klägerin ließ das Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen und reichte es erst am 1. Februar 2008 an die Klägerin weiter. Mit ihrer Klage will die Klägerin festgestellt wissen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht mit dem 29. Februar 2008, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende mit dem 31. März 2008 beendet worden ist. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

  • Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des BAG sind in einer gemeinsamen Wohnung lebende Ehegatten kraft Verkehrsanschauung für einander als Empfangsboten anzusehen. Dem stehe nicht entgegen, dass das Schreiben dem Ehemann der Klägerin an seinem Arbeitsplatz und damit außerhalb der Wohnung übergeben wurde. Eine Willenserklärung sei grundsätzlich auch dann in den Machtbereich des Empfängers gelangt, wenn sie dem Empfangsboten außerhalb der Wohnung übermittelt werde.

An welchem Ort eine Willenserklärung gegenüber einem Empfangsboten abgegeben werde, könne aber für den Zugang der Willenserklärung beim Adressaten von Bedeutung sein. Das BAG folgt der Auffassung, die einen Zugang beim Adressaten erst dann als gegeben ansieht, wenn mit der Weitergabe der Willenserklärung an den Adressaten zu rechnen ist. Unter normalen Umständen sei nach der Rückkehr des Ehemanns von seiner Arbeit in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens an die Klägerin noch am 31. Januar 2008 zu rechnen gewesen.

Der Ehemann der Klägerin habe es auch nicht abgelehnt, das Kündigungsschreiben an die Klägerin weiterzuleiten. Nach der Rechtsprechung des BAG müsse ein Arbeitnehmer eine Kündigung nicht gegen sich gelten lassen, wenn ein als Empfangsbote anzusehender Familienangehöriger die Annahme eines Kündigungsschreibens abgelehnt habe. Dies gelte dann nicht, wenn der Arbeitnehmer zuvor auf die Annahmeverweigerung Einfluss genommen habe. Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, lässt das BAG offen. Hier habe sich der Ehemann jedoch nicht geweigert, der Klägerin das Kündigungsschreiben auszuhändigen.

  • Bewertung/Folgen der Entscheidung

Das BAG knüpft mit seiner Entscheidung an die bisherige Rechtsprechungspraxis und die herrschende Meinung in der Literatur an. Dennoch dürften die Fälle der Übergabe einer Kündigung an einen Ehepartner in der Personalpraxis die Ausnahme bleiben. Der Kündigende trägt das Risiko der Übermittlung und des Zugangs der Kündigungserklärung. Der sicherste Weg bleibt daher weiterhin, die Kündigung dem zu kündigenden Arbeitnehmer direkt, persönlich und nachweisbar zuzustellen.

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