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ZGV-Workshop zum Kartellrecht trifft den Nerv der Verbundgruppen

Kooperierender Mittelstand informierte sich über Chancen und Risiken der neuen Gruppenfreistellungsverordnung vertikale Wettbewerbsbeschränkungen

23.07.2010

Bonn, 20. Juli 2010. Mehr als 50 Vertreter des kooperierenden Mittelstandes folgten der Einladung des ZGV zum Workshop „Mitgliederbindung und Kartellrecht — Was ist erlaubt?“. Der Anlass: Die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Wettbewerbsbeschränkungen (kurz: GVO vertikal) und die dazugehörigen Leitlinien der EU-Kommission wurden gerade zum zweiten Mal überarbeitet. Sie traten am 01.06.2010 in Kraft. Während die Regelungen der GVO vertikal im Wesentlichen ohne Änderung blieben, hat die EU-Kommission die Leitlinien, also die „Gebrauchsanweisung“ der GVO vertikal, in einigen wesentlichen Punkten überarbeitet. Grund genug für den ZGV, das aktuelle Thema für die Verbundgruppen aufzubereiten.

Den Auftakt der Veranstaltung machte Herr Rechtsanwalt Dr. Eggers von der Kanzlei WilmerHale. Er stellte nicht nur die Grundzüge der GVO vertikal sowie der Leitlinien dar,sondern ging insbesondere auf die aktuellen Neuerungen ein. So gilt die GVO vertikal nur dann, wenn der an der Vereinbarung beteiligte Anbieter auf dem Absatzmarkt der Vertragsprodukte und - neu - auch der an der Vereinbarung beteiligte Abnehmer auf dem Nachfragemarkt der Vertragsprodukte nicht einen Anteil von mehr als 30% hält. Ebenso wichtig: Vertikale Vereinbarungen zwischen einer Unternehmensvereinigung und ihren Mitgliedern, also etwa Verbundgruppen, fallen nur dann unter den Anwendungsbereich und die Privilegien der GVO vertikal, wenn alle Mitglieder der Vereinigung Einzelhändler sind und kein Mitglied mehr als € 50 Millionen Umsatz erzielt bzw. —auch dies ist noch freistellungsfähig - der Umsatz einiger Mitglieder über der genannte Umsatzschwelle von € 50 Millionen liegt und wenn auf diese Mitglieder insgesamt weniger als 15 % des Gesamtumsatzes aller Mitglieder der Vereinigung entfällt. Herr Dr. Eggers konzentrierte sich im Weiteren auf das Thema Preis- und Preispflege als wichtigsten Wettbewerbsparameter. Dabei gilt seit jeher der Grundsatz, dass derjenige, der das Absatzrisiko trägt, frei sein muss bei der Bildung seiner Abgabepreise. Dies gilt z.B. für die selbständigen Mitglieder von Verbundgruppen. Anders stellt sich die Rechtslage bei filialisierenden Großbetriebsformen dar. Hier tragen die einzelnen Betriebe kein eigenes Absatzrisiko, nehmen demzufolge nicht am Wettbewerb teil und können durch die Zentrale — auch den Preis betreffend — gebunden werden. Beleuchtet wurde auch die aktuelle Handreichung des Bundeskartellamtes vom 13.04.2010, die insbesondere auf Handelsseite erhebliche Unsicherheiten verursacht hatte. Vereinfacht ausgedrückt, ist danach jede intensive Befassung mit dem Thema Abgabepreis, also nicht nur die Ausübung von Druck, sondern auch alle sonstigen Instrumentarien zur Preiseinhaltung, kartellrechtlich riskant.

Als überaus positiv waren dagegen die durch die Lobbyarbeit des ZGV erreichten neuen Gestaltungsspielräume im Rahmen der Leitlinien der EU-Kommission zu erwähnen. So kann künftig eine — ansonsten als Hardcore-Kartell nahezu "per se" unzulässige — Preisbindung der zweiten Hand etwa für einen Hersteller, der ein neues Produkt auf dem Markt bringen will, hilfreich und zulässig sein, um in der Einführungsphase, in der die Nachfrage sich entwickelt, die Händler dafür zu gewinnen, ihm zu helfen, das betreffende Produkt gezielt anzubieten. Entsprechend, so die Leitlinien weiter, könnten künftig feste Weiterverkaufspreise und nicht nur Preisobergrenzen erforderlich sein, um in einem Franchisesystem oder einem ähnlichen Betriebssystem mit einheitlichen Vertriebsmethoden eine kurzfristige Sonderangebotskampagne (in den meisten Fällen 2 — 6 Wochen) zu koordinieren, die auch den Verbrauchern zu Gute kommen. Mit einer ähnlichen Argumentation soll künftig der insbesondere stationäre Facheinzelhandel und dessen Beratungsleistungen vor Trittbrettfahrerei geschützt werden. Auf praktische Auswirkungen im Bereich von Werbeaktionen ging Herr Dr. Eggers abschließend ein. So könnte künftig der ansonsten übliche Hinweis auf die Geltung der beworbenen Produkte nur in teilnehmenden Unternehmen entfallen, wenn — wie oben erläutert — alle Händler auch preislich gebunden sind.

Die Praxis des Bundeskartellamtes, insbesondere seine Sicht hinsichtlich Preisempfehlungen und Preisbindungen in Verbundgruppen, stellte sodann Herr Dr. Till Wiesner, Leiter des Referates G 1, Deutsches und Europäisches Kartellrecht, Grundsatzabteilung des Bundeskartellamtes, Bonn, vor. Entgegen anders lautender Presseberichtserstattungen und Auslegungen der Handreichung der 11. Beschlussabteilung des BKartA vom 13.04.2010 machte Herr Dr. Wiesner noch einmal deutlich, dass die Angabe von unverbindlichen (Hersteller-) Preisempfehlungen nach Ansicht des Kartellamtes grundsätzlich für alle Produkte und Dienstleistungen unbedenklich und zulässig sind. Dies beinhalte z.B. das Überreichen und Erläutern der UVP durch den Hersteller / Lieferanten sowie die autonom Befolgung der UVP durch den Händler. Erst die nochmalige oder mehrmalige Kontaktaufnahme, die die Einhaltung der UVP bezweckt oder einvernehmlich wirkt unter Berücksichtigung von so genannten „Plusfaktoren“, insbesondere ein dahinter stehendes systematisches Vorgehen, sei aus Sicht des Amtes bedenklich. Dies gelte etwa für die Vereinbarung / Abstimmung von Ladenverkaufspreisen, z.B. Liefervereinbarungen, für die Vereinbarung über Absatzspannen oder Spannenneutralität bei Preiserhöhungen, für die Vereinbarung über Preisnachlässe, die auf ein vorgegebenes Preisniveau höchstens gewährt werden dürfen sowie für die Unterstützung von Werbemaßnahmen des Handels, wenn mit bestimmten Aktionspreisen verbunden.

Unter Hinweis auf die aktuellen Verfahren des Bundeskartellamtes aus 2009 sowie 2010 (Microsoft, CibaVison, Phonak, Markenartikelhersteller — Lebensmitteleinzelhandel bzgl. Süßwaren, Tiernahrung und Kaffee) machte Herr Dr. Wiesner deutlich, dass es sich hierbei sämtlich um eindeutige Kartellverstöße gehandelt habe. Abschließend wertete auch Herr Dr. Wiesner die durch die Leitlinien der GVO vertikal neu eingeführten Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere für Verbundgruppen, aus.

Nach der Mittagspause diskutierten die Teilnehmer die Ergebnisse des Workshops. Eingegangen wurde insoweit insbesondere auf das Thema Internetvertrieb. Nach den neuen Leitlinien kann der Lieferant bestimmte Qualitätsanforderungen an die Verwendung des Internets zum Weiterverkauf seiner Waren festsetzen, etwa dass bestimmte qualitative Standards für die Nutzung der Webseite eingehalten werden, seine Produkte bereits in einem oder mehreren stationären Ladenlokalen oder Ausstellungsräumen vertrieben werden und die Vertragsprodukte nur dann über Verkaufspattformen dritter Anbieter verkauft werden dürfen, wenn die jeweiligen Verkaufsplattformen ebenfalls den Anforderungen und Bedingungen entsprechen, die zwischen dem Lieferanten und dem Händler für die Nutzung des Internets festgelegt wurden. Entscheidend ist insoweit die von der Kommission vorgenommene Differenzierung zwischen aktivem und passivem Verkauf. Während der aktive Verkauf (einzelne Kunden werden aktiv angesprochen, z.B. mittels Direktwerbung oder persönlicher Besuche, bestimmte Kundengruppen oder Kunden werden mittels Werbung individualisiert angesprochen) beschränkt werden darf, ist der passive Verkauf (Initiative liegt beim Kunden, unaufgeforderte Bestellungen einzelner Kunden wird erledigt) grundsätzlich nicht freistellungsfähig und damit zu tolerieren.

Fragen zum Workshop und rund um das Thema Kartellrecht beantworten gerne

Dr. Günther Schulte, Tel. 0221 /35 53 71-42, Mail: g.schulte@zgv-online.de
Dr. Marc Zgaga, Tel. 0221 / 35 53 71-39, Mail: m.zgaga@zgv-online.de

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