MENÜ MENÜ

ZGV-Stellungnahme zur Richtlinie über die Verbraucherrechte

ZGV begrüßt Richtlinienvorschlag der Kommission

10.12.2008

Der ZGV alsInteressenvertretung kooperierenderkleiner und mittlerer Unternehmen aus Handel und Handwerk begrüßt im Grundsatz den Richtlinienvorschlag über Verbraucherrechte. Hervorzuheben ist dabei:

- die Ausgewogenheit der Regelungen im Spannungsverhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowie

- der Ansatz einer Vollharmonisierung, der aus Sicht des ZGV alshy;lein in der Lage ist, Wettbewerbsverzerrungen sowohl national als auch im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zu beseitigen

Der ZGV ist überzeugt, dass bei einer mutigen Umsetzung dieser Richtlinie sowohl die Einkaufsmöglichkeiten des Verbrauchers im europäischen Binshy;nenmarkt verbessert werden als auch die Wettbewerbsfähigkeit von Handel und Handwerk. Zu widersprechen ist allerdings der Aussage der Kommission, dass dies in besonderem Maße zum Nutzen der kleinen und mittleren Unternehmen führt.

1. Prinzip der Vollharmonisierung

Die Verankerung des Prinzips der Vollharmonisierung ist ein entscheidender Schritt zur weiteshy;ren Verwirklichung des Binnenmarktes. Die bisherige Rechtsentwicklung auf der Basis der Teilharmonisierung hat zu einer Zersplitterung des Rechts unddamit zur Rechtsunsicherheit für beide Seiten eines Vertrashy;ges und letztlich zu mehr Bürokratie undhöheren Verwaltungs- und Rechtsshy;beratungskosten auf allen Seiten geführt. Die Verfolgung des Ziels, einen europäischen Binnenmarkt für Unternehmen und Verbraucher zu schafshy;fen,führt zwangsläufigzu einer Vollharmonisierung der zentralen Rahmenbedingungen.

2. Ausgewogenheit des Vorschlags

Der Richtlinienvorschlag zeichnet sich durch einen gelungenen Ausgleich zwischen den Rechten und Wünschen der Verbraucher und dem notwendigen Handlungsrahmen der Unternehmen aus. Der Vorschlag,in einzelnen Mitgliedstaaten ggf. eine leichte Verschlechterung einzelner Rechtspositionen der Unshy;ternehmen oder der Verbraucher hinzunehmen, mussim Gesamtpaket gesehen werden und ist auch nur als solchesfür alle Mitgliedstaaten akzeptabel. Diese Vollharmonisierung kann weder auf dem geringsten noch auf dem höchsten Niveau stattfinshy;den, wobei dann immer noch die Frage bleibt, von welcher Vertragsseite aus man das Niveau festlegen will. Die Ausgewogenheit des Entwurfs sollte von Unternehmen, Verbrauchern aber auch den Interessenvertreshy;tern und den Mitgliedstaaten akzeptiert werden, um das Ziel der Vollharshy;monisierung nicht in Frage zu stellen.

3. Rechtssicherheit und Einfachheit

Die Vollharmonisierung führt zu einer weiteren Rechtssicherheit und damit auch zu einer Entbürokratisierung. Verbraucher und Unternehmer können ohne besonderen Kosten- und Verwaltungs- insbesondere Rechtsberatungsaufwand grenzüberschreitende Geschäfte abschließen. Die Gleichförmigkeit der Verbraucherrechte in Europa unterstützt aber auch die Bedeutung des nationalen Handels. Gerade in der Eurozone ist eine derartige Angleichung der Rechtssituation unverzichtbar. Jeder Beitrag zur Entbürokratisierung kommt im besonderen Maße kleinen und mittleren Unternehmen zugute.

4. Nachteilsausgleich für KMU

Anders als die Kommission dies vorträgt, sind die KMUs nicht die Hauptgewinner des Vorschlages. Im Gegenteil: Kleine und mittlere Unternehshy;men haben nur dann eine Chance, wenn sie im Bereich des gemeinsashy;men Einkaufs und der gemeinsamen Vermarktung kooperieren. Je höher der Anteil des grenzüberschreitenden Warengeschäftes ist, und dies wird in der Regel ein Onlinevertrieb sein, desto größer werden die Probleme für kleine und mittlere Unternehmen.

Insbesondere unter einer Gemeinschaftsmarke auftretende Kooperationen müssen auch kartellshy;rechtlich die Möglichkeit haben, mit gleichen Möglichkeiten im Wettbeshy;werb aufzutreten wie Großunternehmen. Ein gemeinsamer Internetauftritt oder gemeinsame Werbeaktionen des kooperierenden Handels setzt während der Aktionen oder für Exklusivmodelle während der Vermarkshy;tungsperiode Gleichpreisigkeit voraus. Nur so ist ein die Leistungsfähigshy;keit des Mittelstandes widerspiegelndes Image der Gesamtgruppe für den Verbraucher glaubhaft darstellbar.

Diese Problematik kann nur durch eine entsprechende Regelung in der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Wettbewerbsbeschränkungen angesprochen werden, die bis Mai 2010 überarbeitet wird. An dieser Stelle gilt es auf diesen Zusamshy;menhang hinzuweisen, zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kommission geshy;rade durch den Small Business Act for Europe auf die Bedeutung der kleinen und mittleren Unternehmen hinweist.

Zurück zur Übersicht