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ZGV spricht sich gegen Erleichterung bei Schadensersatzkla­gen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts aus

Stellungnahme zum Grünbuch der EU

23.03.2006

Bornheim, 23.3.2006. In seiner Stellungnahme zum Grünbuch der EU spricht sich der ZGV dashy;gegen aus, Möglichkeiten für Private, insbesondere für Verbrauchervershy;bände zu verbessern, Schadensersatzklagen bei Verstoß gegen das Karshy;tellverbot einzureichen.

Zur Diskusshy;sion gestellt waren verfahrensrechtliche Erleichterungen, Beweisshy;lastumkehr, Befreiung von Prozesskosten, Verdoppelung des Schadensersatshy;zes, Sammelklagen und vieles mehr. Die Kommission wollte dadurch erreishy;chen, dass neben der staatlichen Verfolgung von rechtswidrigen Kartellen auch durch private Klageinitiativen Verstöße gegen das EU-Wettbewerbsrecht vershy;folgt werden. Der ZGV spricht sich gegen eine insoweit nur partiell auf Schashy;densersatzklagen aus Kartellverstößen beschränkte Teilharmonishy;sierung des Schadensersatzrechtes ein. Einen weitgehenden Eingriff in das Zishy;vilrecht der Mitgliedsstaaten ist nicht gerechtfertigt, weil die Kommission bereits andere Wege beschritten hat, um in die Lage versetzt zu werden, effektiver geshy;gen klassische verbotene Kartelle vorgehen zu können.

Insbesondere in den Grenzfragen etwa der Auslotung des Kartellrechtfreiraushy;mes der Verbundgruppen passen Schadensersatzklagen vermeintlich Geschäshy;digter nicht hinein. Insofern kann es auch nicht sein, dass die Kommission zur Diskussion stellt, die Einrede des Verbotirrtums bei solchen Klagen auszushy;schließen. Vor dem Hintergrund der Rechtsunsicherheit, die durch die Ändeshy;rung des Vershy;fahrensrechts und insgesamt des Europäischen Kartellrechts entshy;standen ist, ist es nicht hinnehmbar, vermeintlich Geschädigten Klageerleichteshy;rungen einzushy;räumen und damit auch die Verteidigungsmöglichkeiten der Beshy;troffenen einzushy;schränken. Die Kommission hat sich noch nicht festgelegt, ob sie überhaupt täshy;tig werden will. Insofern bedarf es sicherlich weiterer Anstrenshy;gungen diese aus Sicht des ZGV falsche Initiative zur Einstellung zu bringen.
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