ZGV protestiert gegen drohende Rechtsverschärfung bei Verkäufen unter Einstandspreis
Der ZGV forderte in der Anhörung am 27.11.2006 im Bundeswirtschaftsministerium, Verkäufe unter Einstandspreis nicht prinzipiell zu verbieten.
07.12.2006
Am 27.11.2006 fand im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) die Anhörung zur geplanten Verschärfung des Verbots für Verkäufe unter Einstandspreis sowie zur geplanten Bekämpfung von Preismißbrauch im Bereich Energieversorgung statt.
Nach der bisherigen Rechtslage ist der gelegentliche Verkauf von Lebensmitteln unter Einstandspreis erlaubt (§ 20 Abs. 4 GWB). Die geplante Änderung hätte zur Folge, dass bei Lebensmitteln zukünftig auch der gelegentliche Verkauf unter Einstandspreis — von engen Ausnahmetatbeständen abgesehen- prinzipiell kartellrechtlich verboten wäre.
Der ZGV forderte bei der Anhörung im BMWi— wie auch in seiner vorherigen schriftlichen Stellungnahme- Verkäufe unter Einstandspreis nicht prinzipiell zu verbieten. Ein solches Verbot, so der ZGV, sei nicht geeignet, den harten Preiswettbewerb im Lebensmittelhandel zu verhindern und mittelständische Unternehmen zu schützen. Großunternehmen würden über Einkaufskonditionen verfügen, die kleine und mittlere Unternehmen niemals erreichen könnten.
Nach der geplanten Änderung würden nur noch Verkäufe unter Einstandspreis erlaubt, die den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler verhindern soll. Eine derartige massive Eingrenzung sachlicher Rechtfertigungsgründe wird der kaufmännischen Praxis in keiner Weise gerecht. Im kaufmännischen Handelsgeschehen gibt es zahlreiche weitere Fallgestaltungen, in denen Kaufleute möglicherweise gezwungen sind, ihre Ware unter Einstandspreis zu verkaufen, etwa im Rahmen von Räumungsverkäufen vor der Geschäftsaufgabe.
Weiterhin wehrt sich der ZGV gemeinsam mit dem HDE dagegen, dass der Verkauf unter Einstandspreis nur statthaft sein soll, wenn die Ware entsprechend gekennzeichnet ist. Die Verbände befürchten, dass Ware, die etwa mit der Aufschrift „Verkauf unter Einstandspreis soll Verderb verhindern“ gekennzeichnet ist, unverkäuflich würde.