MENÜ MENÜ

ZGV bespricht Entwurf der Gruppenfreistellungsverordnung "vertikale Wettbewerbsbeschränkung" mit Bundeskartellamt

Auf der Basis eines in Brüssel kursierenden ersten inoffiziellen Entwurfs der Kommission zur Überarbeitung der GVO vertikal und der Leitlinien vertikal führte der ZGV ein Gespräch mit der Grundsatzabteilung des Bundeskartellamtes

14.07.2009

Zurzeit führt die Kommission die Gespräche im Competition Network, d. h. mit den nationalen Kartellbehörden durch. Basis hierfür ist ein erster noch inoffizieller Entwurf der überarbeiteten Gruppenfreistellungsverordnung vertikale Wettbewerbsbeschränkungen und der dazugehörigen Leitlinien.

Diese Entwürfe befriedigen noch keineswegs die Anforderungen, die der ZGV an die Überarbeitung stellt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Definition des Freiraumes der Verbundgruppen im Rahmen des Art. 2 Abs. 2 GVO, insbesondere bezüglich der geforderten Erweiterung um eine Festpreisbindung bei gemeinsamen Werbeaktionen in vertikalen Vertriebssystemen der Verbundgruppen. Erfreulicherweise hatte die Kommission in den Leitlinien erstmals festgestellt, dass Festpreisbindungen während gemeinsamer Werbeaktionen unter die Legalausnahme des Art. 81 Abs. 3 EU-Vertrag fallen können.

Der ZGV setzt sich dafür ein, diese erfreuliche Grundsatzaussage näher zu spezifizieren und insbesondere den Unternehmen aufzuzeigen, in welchem Rahmen und unter welchen Voraussetzungen die Kommission von der Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale der Legalausnahme ausgeht. Es kann nicht darum gehen, nur kurzfristige Preisvorteile für den Verbraucher anzuerkennen, sondern deutlich zu machen, dass die Tätigkeit der Verbundgruppen langfristig durch Erhalt mittelständiger Existenzen zu einer Verstärkung des Wettbewerbs und damit zum Nutzen des Verbrauchers zu einer leistungsgerechten Warenversorgung einschließlich der zugehörigen Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen führt.

Es wird davon ausgegangen, dass noch vor der Sommerpause, d. h. im Juli der offiziele Entwurf zur GVU vertikal und der Leitlinien von der Kommission veröffentlicht und zur Diskussion gestellt wird.

Zurück zur Übersicht