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Zentralregulierende Verbundgruppen können in besonderen Fällen Umsatzsteuer rückerstattet erhalten

Zentralregulierer, die einen Teil ihrer Provisionseinnahmen als Boni an ihre Mitglieder/Anschlusshäuser weitergeleitet haben, können ggf. die im Zusammenhang mit den Provisionen angenommenen und an den Fiskus gezahlte Umsatzsteuer anteilsmäßig reduzieren.

20.08.2007

Voraussetzung für die auf EuGH und BFH-Rechtsprechung beruhende Situation ist, dass die Verbundgruppe diese Boni ohne Umsatzsteuer an die Mitglieder/Anschlusshäuser gezahlt hat. Dies war zumindest bis 2004 in Einzelfällen so mit den Finanzämtern geregelt. Verbundgruppen, bei denen dies der Fall war und deren Umsatzsteuerabrechnungen für Umsätze vor 2004 noch nicht rechtskräftig festgestellt sind, können, um die Umsatzsteuerneutralität wieder herzustellen, die abgeführte Umsatzsteuer um den Umsatzsteuerbetrag, der auf die weitergereichten Boni zu berechnen gewesen wäre, kürzen.

Ausgangspunkt für diese Regelung ist das Urteil des EuGH vom 24.10.1996, das jedoch Bundesregierung und Finanzrechtsprechung lange Zeit ignoriert haben. Seit dem Urteil des EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland vom 15.10.2001, Bundessteuerblatt II, Band IV, 328, wurde diese Rechtsprechung geändert. Mit Wirkung ab dem 15.12.2004 wurde auch § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 UStG entsprechend geändert. Nach der alten Lesart vertrat man die Ansicht, dass Entgeltminderungen nur innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehung umsatzsteuerlich zu berücksichtigen war. Dabei ging man davon aus, dass weitergereichte Boni kein Leistungsentgelt für die Anschlusshäuser darstellt. Eine Einkaufs- oder Konzentrationsleistung der Mitglieder auf die Vertragslieferanten und damit einen Leistungsaustausch auch zugunsten der Verbundgruppe sah man nicht. Nach dem neuen Recht und so von einigen Verbundgruppen auch bereits in der Vergangenheit praktiziert, ist in Zukunft der Bonus, der an die Mitglieder weitergereicht wird, parallel zum Vorsteuerabzug mit einer Umsatzsteuer zu belasten, die beim Mitglied wiederum zu einer Vorsteuerkorrektur führt, so dass letztlich für das Mitglied ein „Nullsummenspiel“ entsteht, insgesamt hinsichtlich der weitergereichten Provisionsanteile jedoch Mehrwertsteuerneutralität entsteht. Der ZGV rät, die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre vor 2004 auf ihre Rechtskraft zu überprüfen und dann ggf. Korrektur zu beantragen.

Für Rückfragen steht Ihnen Herr Dr. Günther Schulte, Tel.: 0221 / 35537142 oder E-Mail: g.schulte@zgv-online.de, zur Verfügung.

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