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Zentimeter oder Zoll? Entwarnung beim Thema „Einheitenverordnung“

Verwendung nicht gesetzlicher Maßeinheiten nunmehr unbefristet möglich, wenn die Angabe der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist

18.11.2009

Nicht alle Branchen verwenden die in Deutschland geltenden gesetzlichen Maßeinheiten zur Beschreibung ihrer Produkte. Insbesondere im Konsumelektronikbereich wird seit jeher die Gerätegröße in Zoll angegeben (z.B. 19-Zoll Monitor, 3,5 Zoll Festplatte).

Die Verwendung von Maßeinheiten wird in Deutschland durch das Einheiten- und Zeitgesetz (EinhZeitG) sowie die Einheitenverordnung (EinhV) geregelt. Nach § 1 EinhZeitG sind im amtlichen und geschäftlichen Verkehr Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben und die dafür festgelegten Namen und Einheitenzeichen zu verwenden. Die gesetzlichen Maßeinheiten selbst sind in der EinhV festgelegt. So ist etwa die Länge in Meter und Zentimeter und nicht in Zoll anzugeben.

Bis vor kurzem galt gemäß § 3 Satz 2 EinhV eine spezielle Ausnahmeregelung für die Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten. Danach war es gestattet, fremde Einheiten (also etwa „Zoll“) zu verwenden, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit (also z.B. „Zentimeter“) hervorgehoben ist. Ursprünglich sollte diese Ausnahmeregelung zum 31.12.2009 auslaufen. Viele Händler befürchteten daraufhin eine neue Abmahnwelle wegen Zuwiderhandlungen gegen das Einheiten- und Zeitgesetz sowie die EinhV. Erfreulicherweise hat der Gesetzgeber bereits reagiert. Die oben erwähnte Befristung in § 3 Satz 2 EinhV alte Fassung. wurde bereits im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2009/3/EG (die ebenfalls eine unbefristete Weiterverwendung anderer Maßeinheiten vorsieht) aufgehoben. § 3 EinhV neue Fassung lässt die Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten - nunmehr unbefristet - dann (und nur dann) zu, wenn die Angabe der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist. Die Neufassung lautet:

„Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.“

Im Ergebnis ändert sich damit die Rechtslage durch die Neufassung der EinhV nicht. Sowohl bisher, als auch künftig ist die Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur dann zulässig, wenn die gesetzliche Einheit hervorgehoben ist. Dies bedeutet z.B. für die in der Werbung oft gebräuchliche Angabe „19-Zoll Monitor“, dass die entsprechende Angabe der Bildschirmdiagonale zunächst in Zentimetern erfolgen und hervorgehoben werden muss und die Angabe in „Zoll“ dem in Schriftbild/Schriftgröße unterzuordnen ist.

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