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Zeitpunkt der Massenentlassungsanzeige

BAG stellt auf den Zeitpunk des Ausspruchs der Kündigung ab

18.03.2006

In einem Urteil vom 23. März 2006 (Aktenzeichen 2 AZR 343/05) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass für Massenentlassungen i. S. der Paragraphen 17 ff. Kündigungsschutzgesetz der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung maßgeblich für die Anzeige gegenüber der Bundesagentur ist. Das BAG hat sich dabei ausdrücklich auf das Urteil des EuGH vom 27. Januar 2005 RSC-188/03 berufen. In diesem Urteil hat der EuGH klargestellt, dass es für Massenentlassungsanzeigen nicht etwa auf den Zeitpunkt des Ausscheides aus dem Unternehmen, sondern auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ankomme. Das BAG stellt in seiner jetzigen Entscheidung klar, dass die Paragraphen 17 ff. Kündigungsschutzgesetz europarechtskonform auszulegen seien und daher auf den Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs abzustellen sei.

Praxistipp

In Massenentlassungsfällen ist die Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit vor Ausspruch der Kündigungen zu erstatten.

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