Zeitarbeitstarife der christlichen Gewerkschaften auch vor 2010 nichtig
Das BAG hatfestgestellt, dass die CGZP (Spitzenorganisation der christl. Gewerkschaften) zu keinem Zeitpunkt tariffähig war. Strittig war die Wirkung einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 auf die Vergangenheit.Nunmehr dürften die bei InstanzgerichtenausgesetztenVerfahren fortgeführt werden. Die Rentenversicherung hat bereits Nachforderungen für die Vergangenheit geltend macht- diese Rechtsposition ist jedochjetzt abgesichert.Es wirdzunehmend an Einsatzbetriebe herangetreten.
05.07.2012
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit den drei beigefügten Beschlüssen vom 22. und 23. Mai 2012 (1 ABN 27/12, 1 AZB 67/11,1 AZB 58/11) erneut mit der Tariffähigkeit der CGZP befasst und festgestellt, dass die Spitzenorganisation CGZP zu keinem Zeitpunkt tariffähig war. Die Tarifunfähigkeit hatte das BAG bereits mit Urteil vom 14.12.2010 (wir berichteten hier) festgestellt; strittig war jedoch, ob sich dies auch auf die Wirksamkeit der Tarifverträge für die Vergangenheit auswirkt.
Nunmehrdürften nunmehr die bei Arbeitsgerichten ausgesetzten Verfahren fortgeführt werden. Auf das Vorgehen der Sozialversicherungsträger werden die Beschlüsse kaum Auswirkungen haben, da die Rentenversicherung bereitsNachforderungen für die Vergangenheit geltend macht - diese Rechtsposition ist jedoch mit den Entscheidungen abgesichert.Es wirdzunehmend an Einsatzbetriebe herangetreten.
- Leitsatz des Gerichts
Nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 (24 TaBV 1285/11 u. a.) durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2012 (1 ABN 27/12) steht nunmehr rechtskräftig fest, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) auch im zeitlichen Geltungsbereich ihrer Satzungen vom 11. Dezember 2002 und vom 5. Dezember 2005 nicht tariffähig war.
(2. Leitsatz des BAG-Beschlusses vom 23. Mai 2012, 1 AZB 58/11)
- Zu den Beschlüssen des BAG
Das BAG hat im Beschluss vom 14. Dezember 2010 Grundsätze zur Tariffähigkeit von Spitzenorganisationen aufgestellt und anhand dieser die Tarifunfähigkeit der CGZP gegenwartsbezogen festgestellt. Zu Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes bezog es keine Stellung. Nunmehr hatte das BAG die Gelegenheit, sich zu Nichtzulassungsbeschwerden zum Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 (24 TaBV 1285/11) zu äußern und Stellung zur Tariffähigkeit der CGZP in zurückliegenden Zeiträumen zu nehmen. Zudem entschied das BAG in zwei kurz darauf ergangenen Entscheidungen zu instanzgerichtlichen Aussetzungsbeschlüssen.
Das LAG Berlin-Brandenburg hatte im Januar 2012 die fehlende Tariffähigkeit der CGZP auch für drei zurückliegende Zeitpunkte festgestellt und die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Nichtzulassungsbeschwerden hat das BAG zurückgewiesen, womit der Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg rechtskräftig ist. Die Frage, ob die Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP auch Wirkung für die Vergangenheit hat, erachtet das BAG bereits durch den früheren CGZP-Beschluss für ausreichend geklärt: Gegenstand der Entscheidung sei die Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP im zeitlichen Geltungsbereich ihrer im Oktober 2009 geänderten und zum Entscheidungszeitpunkt noch aktuellen Satzung.
In den beiden Beschlüssen vom 23. Mai 2012 (1 AZB 67/11 und 1 AZB 58/11) befasst sich das BAG mit instanzgerichtlichen Aussetzungsbeschlüssen. Das ArbG Offenbach und das ArbG Detmold hatten die laufenden Verfahren ausgesetzt. In einem seiner beiden Beschlüsse (1 AZB 67/11) führte das BAG aus, die Rechtskraftwirkung des CGZP-Beschlusses vom Dezember 2010 gelte in zeitlicher Hinsicht ab dem 8. Oktober 2009.Dagegen führt das BAG in seinem zweiten Beschluss (1 AZB 58/11) aus, dass die Rechtskraft des Beschlusses des LAG Berlin-Brandenburg vom Januar 2012 über die drei konkreten Zeitpunkte hinausgehe, für die es das Fehlen der Tariffähigkeit der CGZP festgestellt habe. Die Rechtskraft der Entscheidung erstrecke sich danach vom Zeitpunkt der Gründung der CGZP in 2002 bis zum 7. Oktober 2009. Die CGZP ist damit bereits von Anfang an tarifunfähig. Der BAG-Beschluss vom Dezember 2010 und die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom Januar 2012 stehen einer Aussetzung der instanzgerichtlichen Verfahren entgegen.
- Folgen für die Instanzrechtsprechung
Zwar beantworten die drei BAG-Beschlüsse die Frage der Tariffähigkeit der CGZP in der Vergangenheit und die der Wirkung des BAG-Beschlusses vom Dezember 2010. Losgelöst von der Frage der Tariffähigkeit der CGZP bleibt jedoch die Frage der Rückabwicklung der von der CGZP geschlossenen Tarifverträge weiterhin offen.
Zudem sind die den Sozialgerichten obliegenden einzelnen spezifischen sozialrechtlichen Fragestellungen sowie vor allem die Frage der Rechtmäßigkeit rückwirkender Nachforderungen der Sozialversicherungsträger bislang noch nicht geklärt. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die von der Rechtsprechung des BAG unabhängige Sozialgerichtsbarkeit in ihren Entscheidungen dem BAG folgt oder insbesondere mit Blick auf die Frage des Vertrauensschutzes zu anderen Ergebnissen kommen wird.
Die rechtskräftige Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP seit ihrer Gründung hat zur Folge, dass die entscheidungserhebliche Vorfrage der CGZP-Tariffähigkeit für die Vergangenheit der bei den Arbeitsgerichten anhängigen Verfahren endgültig beantwortet ist. Die bisher bis zur Klärung dieser Frage ausgesetzten Verfahren dürften jetzt wieder aufgenommen werden. Erste instanzgerichtliche Aussetzungsbeschlüsse wurden bereits aufgehoben.
In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung konnten Zeitarbeitsunternehmen teilweise erfolgreich im einstweiligen Rechtsschutz gegen Nachforderungen der Rentenversicherungsträger die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen Nachforderungsbescheide aufgrund des CGZP-Beschlusses des BAG durchsetzen, weil noch nicht höchstrichterlich geklärt war, ob die CGZP auch in der Vergangenheit tatsächlich tarifunfähig gewesen ist. In vergleichbaren Fällen dürften zukünftig die BAG-Entscheidungen nicht ohne Einfluss bleiben.
- Zum Vorgehen der Sozialversicherungsträger
Nach den aktuellen Zahlen erwartet die DRV Bund insgesamt Prüfungen bei ca. 3.115 Zeitarbeitsunternehmen. Ende Mai 2012 waren hiervon ca. 1.395 Prüfungen abgeschlossen, davon ca. 560 ohne Beanstandungen. Zur Nachforderungsfestsetzung in Beitragsbescheiden führten ca. 830 Prüfungen, Widerspruch wurde in ca. 450 Fällen erhoben und in ca. 300 Fällen wurde die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Die entsprechende Forderungssumme beträgt bisher insgesamt ca. 53,7 Mio. €. Die Zahlen der DRV Bund sind jedoch nur eine Momentaufnahme und lassen demzufolge nicht auf die tatsächlichen Ergebnisse der Nachprüfungen schließen.
Wie zu befürchten war, können nicht alle im Rahmen der Betriebsprüfungen ermittelten Beitragsschulden bei den Zeitarbeitsunternehmen selbst geltend gemacht werden. Gemäß der gesetzlich geregelten Haftung des Einsatzbetriebs wie ein selbstschuldnerischer Bürge (§ 28e Abs. 2 S. 1 SGB IV) richten die Einzugsstellen der Sozialversicherungsbeiträge nun die Beitragsnachforderungen in einer zunehmenden Anzahl von Fällen an die Einsatzbetriebe. Dabei erhielten mehrere betroffene Unternehmen keine Möglichkeit, vor Erlass der Beitragsnachforderungen im Rahmen der Beitragsfeststellung angehört zu werden.
Dieses Vorgehen von Einzugsstellen widerspricht dem rechtsstaatlichen Grundsatz, dass eine Behörde jeden anhören muss, bevor sie durch Verwaltungsakt in dessen Rechte eingreift (§ 24 SGB X). Den Einsatzbetrieben muss deshalb von den Einzugsstellen Gelegenheit gegeben werden, sich zu entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, bevor Beitragsnachforderungen an sie gestellt werden.
Weiterhin weisen wir darauf hin, dass auch die Einsatzbetriebe eine Stundung dieser Beitragsansprüche nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 SGB IV beantragen können. Dies ist immer dann aussichtsreich, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Betroffenen verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Über die zukünftige Entwicklung der Rechtsprechung sowie des Vorgehens der Sozialversicherungsträger werden wir Sie weiter informiert halten.