Wirtschaftsministerium legt Eckpunkte der 8. GWB-Novelle vor
Bundeswirtschaftsminister Rösler hat die Eckpunkte der geplanten 8. GWB-Novelle vorgestellt und dabei offensichtlich einige Vorgaben seines Vorgängers verändert. DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt die Vorschläge, nun kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an.
05.08.2011
Berlin, 3. August 2011. Bundeswirtschaftsminister Rösler hat die Eckpunkte der geplanten 8. GWB-Novelle vorgelegt und dabei offensichtlich einige Vorgaben seines Vorgängers verändert.
Ziel der GWB-Novelle ist es, weitere Elemente der europäischen Fusionskontrolle in deutsches Recht zu übernehmen. Grundlegender konzeptioneller Änderungsbedarf im klassischen Kartellrecht sieht das BMWi nicht. Optimiert werden sollen jedoch die Vorschriften der Missbrauchsaufsicht, des Bußgeldrechts und des Verfahrens bei Kartellverstößen. Die Novelle will die Position der Verbraucherverbände verbessern, indem sie die Verbände angemessen an der privaten Durchsetzung des Kartellrechtes beteiligt.
Im Einzelnen wird Folgendes vorgeschlagen:
Fusionskontrolle
- Entsprechend dem europäischen Recht soll die Begründung oder Erweiterungeiner marktbeherrschenden Stellung nur noch ein Beispiel für eine untersagungsbegründende erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs sein. Hiermit wird europäisches Fusionsrecht übernommen. Überprüft werden soll das Verbot im Zusammenhang mit Bedingungen und Auflagen bei der Freigabe einer Fusion für Unternehmen, eine laufende Verhaltenskontrolle zu unterstellen.
- Die Inlandsumsatzschwelle soll zur Vermeidung von größeren Transaktionen um eine Regierungsklausel erweitert werden.
- Das Verzugsverbot soll nicht bei öffentlichen Übernahmeangeboten Gültigkeit haben.
- Die Vermutungstatbestände für die Einzelmarktbeherrschung und die Oligopolmarktbeherrschung sollen grundsätzlich beibehalten werden. Allerdings wird die Drittel-Schwelle für die Einzelmarktbeherrschung auf 40 % angehoben.
Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen
Die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende und insbesondere marktstarke Unternehmen soll mit Blick auf die kleinen und mittleren Unternehmen beibehalten werden, allerdings sollen die §§ 19, 20 systematisch vereinfacht werden. Die Marktbeherrschung soll in einem neuen § 18 definiert werden. § 20 soll missbräuchliche Verhaltensweisen von Unternehmen mit relativer Marktmacht regeln. Konkret soll § 20 Abs. 3 Satz 2 GWB, Aufforderung oder Veranlassung zur Gewährung von Vorteilen und das Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis § 20 Abs. 4 Satz 1 GWB, die bis 2012 befristet waren, ersatzlos auslaufen. Die Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 - Preis-Kosten-Schere für alle Waren oder gewerblichen Leistungen, insbesondere zur Bekämpfung von Preismissbräuchen durch marktbeherrschende Strom- und Gasanbieter - wird über 2012 verlängert.
Klagebefugnis für Verbände
Neu ist die Ausgestaltung der Beteiligung der Verbraucherbände bei der privaten Kartellrechtsdurchsetzung. Verbände sollen einen eigenen Unterlassungsanspruch und ein Anspruch auf Vorteilsabschöpfung für den Fall von Massen- und Streuschäden eingeräumt erhalten. Das Ministerium betont, dass damit aber nicht etwa Sammelklagen eingeführt werden. Auch Verbände der jeweiligen Marktgegenseite sollen in Zukunft Klagebefugnis erhalten.
Mit Vorlage der Eckpunkte für die 8. GWB-Novelle ist die Diskussion der beteiligten Wirtschaftskreise eröffnet. Auf den ersten Blick schätzt DER MITTELSTANDSVERBUND die Vorschläge als akzeptabel bzw. begrüßenswert ein. Die im Zuge des Wegfalls der unpraktikablen und unanwendbaren Regelungen hinsichtlich marktstarker Unternehmen wird von den Fachleuten seit langem gefordert und ist grundsätzlich geeignet, eine häufig groteske Diskussion über bestimmte Verhaltensweisen zu beenden. Die Einführung eines Klagerechts für Verbraucherverbände ist vor dem Hintergrund diskutierter europäischer Regelungen zu sehen. Im Einzelnen wird es hierbei aber auf die konkrete Ausgestaltung des Klagerechtes ankommen, um zu befürchtende negative Anwendungsbeispiele zu vermeiden.
Die Eckpunkte finden Sie hier.