MENÜ MENÜ

Wirksamkeit einer einzelvertraglichen Altersgrenze bei privater Altersversorgung

Einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenzen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, sind zulässig.

28.07.2005

Einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenzen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, sind zulässig. Eine hierin liegende Befristung des Arbeitsverhältnisses ist durch einen sachlichen Grund im Sinne von § 14 Absatz 1 TzBF gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben kann. Hat bei Vertragsabschluss die Möglichkeit zum Aufbau einer Altersrente bestanden, ist die Befristung auch wirksam, wenn der Arbeitnehmer eine andere Versorgungsform wählt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 27. Juli 205 (Aktenzeichen 7 AZR 443/04) entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Journalist auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit geklagt. Er war dort in der Zeit von Juli 1991 bis April 2003 als Redakteur beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag fanden auf das Arbeitsverhältnis die bei der Beklagten geltenden allgemeinen Arbeitsbedingungen Anwendung. In diesem war u.a. bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis am Ende des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter erreichte. Der Kläger hat die Vereinbarung der Altersgrenze für unwirksam gehalten, da er keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Er war 1964 aufgrund seines Antrages von den Rentenversicherungspflicht befreit worden. Zu dieser Zeit lag sein Einkommen über dem für den Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Zur Absicherung im Alter hatte der Kläger beim Presseversorgungswerk eine Lebensversicherung abgeschlossen. Für die Dauer des mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses wurden auf diese Lebensversicherung Beiträge gezahlt, die der Höhe nach denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Die Lebensversicherung ist dem Kläger im Januar 2003 vom Presseversorgungswerk in einer Summe ausgezahlt worden.

Merke: Die Vereinbarung einer Altersgrenze in Arbeitsverträgen ist grundsätzlich zulässig. Die von uns erstellten Musterarbeitsverträge berücksichtigen diesen Umstand bereits.

Zurück zur Übersicht
Weitere Artikel