Wichtiges in Sachen Steuern
Zum Jahreswechsel 2006/2007 gibt der DGRV wichtige Hinweise zu steuerlichen Neuerungen
06.12.2006
Berlin, 7. Dezember 2006: Der Jahreswechsel 2006/2007 bringt auch für Verbundgruppen und deren Mitglieder einige wichtige steuerliche Veränderungen. Der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V., in dem der ZGV gemeinsam mit den weiteren genossenschaftlichen Spitzenverbänden Mitglied ist, gibt hierzu eine aktuelle Übersicht:
SEStEG — Reform des Umwandlungssteuerrechts
Der Deutsche Bundestag hat am 9.11.2006 das SEStEG verabschiedet. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 24.11.2006 zugestimmt. Mit der Verkündung ist noch im Laufe des Dezember zu rechnen. Folgende Änderungen sind von Belang:
Steuerneutrale Übertragung von Teilbetrieben auf Genossenschaften:Bislang waren die Genossenschaften von der Möglichkeit der steuerneutralen Einbringung von Teilbetrieben in andere Genossenschaften als aufnehmenden Rechtsträger ausgeschlossen. Andere Körperschaftsteuersubjekte konnten diese Möglichkeit in Anspruch nehmen. Aus Sicht der Genossenschaften handelte es sich um eine klare Diskriminierung der Rechtsform. Der DGRV hat immer wieder die Forderung erhoben, § 20 Umwandlungssteuergesetz auch für die Genossenschaften zu öffnen. Dies ist nunmehr mit Hilfe der Politik gelungen. Damit ist die steuerneutrale Einbringung von Teilbetrieben auch in Genossenschaften möglich.
Die noch aus der Ära des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens stammenden Körperschaftsteuerguthaben werden den Unternehmen losgelöst von deren aktuellen Ausschüttungsverhalten zugewandt. Bislang konnte das jeweilige Guthaben nur zu einem Sechstel der Jahresausschüttung mobilisiert werden, bis letztmalig 2018. Durch die Anknüpfung an das Ausschüttungsverhalten bestand das Risiko, dass am Ende Körperschaftsteuerguthaben der Unternehmen verfallen. In der Literatur wurde dieses Risiko schon als verfassungswidrige Enteignung der Unternehmen hinreichend erörtert. Nach dem Erstentwurf des SEStEG sollte das Körperschaftsteuerguthaben auf den 31.12.2006 festgestellt und der daraus resultierende Anspruch in den Jahren 2008 bis 2017 jährlich pro rata temporis entstehen und den Unternehmen ausgezahlt werden. Das Gesetz sieht in seiner Endfassung nunmehr vor, dass der Anspruch auf das Körperschaftsteuerguthaben in voller Höhe am 31.12.2006 entsteht und nur in der Zeit von 2008 bis 2017 ausgezahlt wird.
Verlustvorträge übertragener Körperschaften Bei einer Fusion gehen vorhandene Verlustvorträge der übertragenen Körperschaft zukünftig nicht mehr über, sie fallen ersatzlos weg (§ 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 UStG).
Sofortversteuerung stiller Reserven
Bei der Verlagerung von Betriebsvermögen in das Ausland werden stille Reserven sofort besteuert. Zur Abmilderung wurde die Bildung einer über fünf Jahre aufzulösenden Rücklage (§ 4g EStG) beschlossen.
Das SEStEG tritt am Tage nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Nur Fusionen, die bis zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Register angemeldet worden sind, werden noch nach dem alten Umwandlungssteuerrecht behandelt.
Weitere Neuerungen in der Einkommensteuer:
Kürzung der Entfernungspauschale mit Ausschluss des Abzugs der ersten 20 Entfernungskilometer. Abschaffung des Abzugs für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.
Trotz der denkmöglichen Verfassungswidrigkeit gilt die Anhebung des Steuersatzes für Spitzenverdiener um drei Prozentpunkte auf 45 % (sog. „Reichensteuer") für Bezieher von Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
Senkung des Sparerfreibetrages auf 750/1.500 Euro. Neuerungen in der Umsatzsteuer/Versicherungssteuer:
Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 Satz 1 UStDVO) wird von bisher 100 auf 150 Euro erhöht.
Der Normalsatz der Umsatzsteuer wird von 16 % auf 19 % erhöht, der ermäßigte Steuersatz von 7 % bleibt unverändert. Ebenfalls um 3 Prozentpunkte auf 19 % wird die Versicherungssteuer erhöht. Die Vorsteuerpauschale für forstwirtschaftliche Umsätze wird von 5 % auf 5,5 % erhöht. Die Vorsteuerpauschale für alle anderen Pauschalierer wird von 9 % auf 10,7 % angehoben.
Unternehmensteuerreform 2008
Die Unternehmensteuerreform die zum 1.1.2008 in Kraft treten soll, nimmt weiter Konturen an. Danach sollen Unternehmen bei der Erbschaftsteuer schon ab 2007 entlastet werden. Das Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge soll voraussichtlich schon im März 2007 verkündet werden. Die degressive Abschreibung wird abgeschafft und die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter auf Unternehmen beschränkt, die die Größenmerkmale des § 7g EStG (Klein- und Mittelbetriebe) nicht übersteigen.
Die Körperschaftsteuer wird auf 15 % gesenkt und die Gewerbesteuer so angepasst, dass eine Gesamtbelastung von weniger als 30 % erreicht wird. Die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer entfällt, jedoch werden 25 % aller Zinsen und Finanzierungsanteile von Mieten, Leasingraten etc. hinzugerechnet. Die Gewerbesteuer wird nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig sein.
Für private Kapitalerträge soll eine Abgeltungssteuer von 25 % mit einer Optionsmöglichkeit zur persönlichen Veranlagung eingeführt werden, allerdings erst ab 1.1.2009. Die sogenannte Spekulationsfrist bei Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften soll für nach dem 31.12.2008 erworbene Kapitalanlagen wegfallen.
Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist noch mit Veränderungen zu rechnen, über die Sie zeitnah informiert werden.