Wenn Bankvorstände gegen § 18 KWG verstoßen
Wer als Bankvorstand die banküblichen Informations- und Prüfungspflicht vernachlässigt, muss mit aufsichts- und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
25.10.2004
Die "Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute" (MaK) schreiben den Kreditinstituten vor, dass sie unter Berücksichtigung der eigenen Risikotragfähigkeit auf der Grundlage einer Analyse der geschäftspolitischen Ausgangssituation sowie der Einschätzung der mit dem Kreditgeschäft verbundenen Risiken eine Strategie für das Kreditgeschäft festlegen, diese jährlich überprüfen sowie gegebenenfalls anpassen und jährlich dem Aufsichtsorgan des Kreditinstituts zur Kenntnis geben müssen. Die in der Strategie gesteckten Ziele und festgelegten Risikolimite bilden die Grundlage für die Kreditrisikoberichte an den Aufsichtsrat und damit für die Ausübung der Überwachungs- und Kontrollfunktion im Kreditgeschäft.
Um als Aufsichtsrat einer Genossenschaftsbank den gestiegenen Anforderungen an die Ausgestaltung der Kontrollfunktion nachkommen zu können, müssen alle Aufsichtsratmitglieder über die aufsichtsrechtlichen Entwicklungen und die wesentlichen Inhalte von Basel II und den MaK informiert sein.
Bei der Ausgestaltung der Kontrollfunktion des Aufsichtsrates orientiert sich die BaFin auch an den Corporate Governance-Grundsätzen, die auf eine Stärkung der Rolle der Aufsichtsräte bei der Überwachung des Vorstandes abzielen. Zunehmend werden diese, für Aktiengesellschaften entwickelten Grundsätze auch auf die an andere Rechtsformen zu setzenden Maßstäbe übertragen.
Im Rahmen dieser ADG-Veranstaltung werden den Aufsichtsratmitgliedern die erforderlichen Informationen und Regelungen verständlich, praxisnah und in überschaubarer Zeit näher gebracht.
Inhalt
1. Veranstaltungstag:
Rechte und Pflichten von Aufsichtsräten in Genossenschaftsbanken
MaK: Inhalte und Auswirkungen
Basel II und Rating
Einlagensicherung: Überblick sowie Darstellung der für Aufsichtsräte in Genossenschaftsbanken relevanten Regelungen
2. Veranstaltungstag:
Haftungsrisiken von Aufsichtsräten
Welche Absicherungsmöglichkeiten bietet eine DO-Versicherung?