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Wende bei Eigenkapitalstandard IAS 32 ?

IAS Board denkt über neue Eigenkapitaldefinition für Genossenschaften und Personengesellschaften nach

26.04.2009

Personengesellschaften und Genossenschaften haben bisher ein Problem bei der Umsetzung des IAS Standard 32. Wegen der Kündbarkeit der Geschäftsanteile bzw. des Geschäftsguthabens wurde dieses Kapital nicht als Eigenkapital i. S. von IAS 32 anerkannt. Die auf den Auslegungsregel IFRIC 2 basierenden Lösungen im Genossenschaftsgesetz durch die Novelle 2006 sind unbefriedigend und werden der Struktur einer Genossenschaft nicht gerecht werden.

Mitte März hat überraschend der amerikanische Standardsetter FASB in einem vorläufigen Beschluss die Eigenkapitalqualität von Genossenschaftsanteilen anerkannt. In diesem Beschluss heißt es: „Einlagen, die kündbar oder zwingend rückzahlbar sind bei Tod oder Eintritt in den Ruhestand des Inhabers sind als Eigenkapital zu klassifizieren. Der Begriff „Ruhestand“ ist anzuwenden auf Ereignisse, wie z.B. Kündigung, Rücktritt oder Austritt eines Mitglieds aus einer Genossenschaft oder einer Personengesellschaft.“

Die Kündbarkeit, verbunden mit der Rückzahlung des Geschäftsguthabens wäre damit kein Indiz mehr für die fehlende Eigenkapitaleigenschaft. Allerdings hat das IASB diesen Vorschlag des amerikanischen FASB noch nicht übernommen. Eine bereits terminierte Diskussion dieses Vorschlags wurde von der Tagesordnung abgesetzt. Zurzeit ist unklar, wie das IAS Board reagieren wird.

Sollte der Vorschlag des FASB akzeptiert werden, würde dies nach dem weiteren formalen Gang der Dinge allerdings erst zu einer endgültigen Gültigkeit dieses Vorschlags in zwei bis drei Jahren führen. Dies wiederum würde bedeuten, dass diese neue Definition für die in diesem Jahr erwarteten IFRS for private entities noch keine Gültigkeit haben würden. Ziel des ZGV ist es daher, nicht nur den Ansatz des FASB zu unterstützen, sondern auch dafür Sorge zu tragen, dass IFRS for private entities nicht schleichend in Europa, insbesondere in Deutschland, neben den Regelungen des HGB Gültigkeit haben werden. Nach wie vor ist die Position der Europäischen Union -zwischen Ignorieren, Tolerieren und Anerkennen der IFRS for private entities schwankend- unklar.

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