Weihnachtsgeld und Freiwilligkeitsvorbehalt
In seinem Urteil vom 10.12.2008 — 10 AZR 15/08 — hat sich das BAG mit der Auslegung eines Anspruchs auf anteiliges Weihnachtsgeld für einen bereits zuvor aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer auseinandergesetzt.
21.05.2009
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Orientierungssätze des Gerichts
1. Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitgeber jeweils im November eines jeden Jahres in Abhängigkeit von der Geschäftslage und der persönlichen Leistung festlegt, ob und in welcher Höhe ein Weihnachtsgeld gezahlt wird und hierauf auch bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch besteht, muss sich ein Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt noch in einem Arbeitsverhältnis befinden, damit auch für ihn ein Anspruch entstehen kann. Ein anteiliger ratierlicher Anspruch für jeden Monat des zuvor beendeten Arbeitsverhältnisses kann ohne weitere Voraussetzungen daraus nicht hergeleitet werden.
2. Eine solche Klausel ist weder unklar noch widersprüchlich, selbst wenn eine darin enthaltene Rückzahlungsklausel wegen der unbestimmten Höhe des Anspruchs und damit der nicht überprüfbaren Bindungsfrist unwirksam sein sollte.
In seinem Urteil vom 10.12.2008 — 10 AZR 15/08 — hat sich das BAG mit der Auslegung eines Anspruchs auf anteiliges Weihnachtsgeld für einen bereits zuvor aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer auseinandergesetzt.
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Sachverhalt
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz über einen Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld für das Jahr 2006.
Zum Weihnachtsgeldanspruch heißt es in § 6 des Arbeitsvertrags:"Als freiwillige Leistung - ohne jeden Rechtsanspruch - wird in Abhängigkeit von der Geschäftslage und der persönlichen Leistung im November festgelegt, ob und in welcher Höhe Herr K ein Weihnachtsgeld gezahlt wird. Auch bei wiederholter Zahlung besteht hierauf kein Rechtsanspruch. Herr K verpflichtet sich, das Weihnachtsgeld unverzüglich zurückzuzahlen, falls sein Anstellungsverhältnis mit F vor dem 1. April eines folgenden Jahres durch eigene Kündigung oder durch Kündigung von F aus Gründen, die in Ihrer Person liegen, beendet wird."
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt wegen Arbeitsmangel mit Schreiben vom 25. Juli 2006 mit Wirkung zum 30. September 2006. Auf die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2006 sowie die Zahlung einer Abfindung. Im November zahlte die Beklagte an die bei ihr verbliebenen Mitarbeiter ein Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Bruttomonatsverdienstes. Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines anteiligen Weihnachtsgeldes iHv. 9/12 eines halben Bruttomonatsgehalts.
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Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.Es könne unterstellt werden, dass es sich bei der Regelung des § 6 des Arbeitsvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB handle und diese Regelung daher der Kontrolle der §§ 305 ff. BGB unterliege. Die Formulierung verstoße aber nicht gegen § 305 c Abs. 2 BGB oder gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Wortlaut der in § 6 getroffenen Abrede sei eindeutig. Er schließe den Rechtsanspruch des Klägers auf ein Weihnachtsgeld aus, wenn er vor dem November des Anspruchsjahres nicht mehr dem Betrieb der Beklagten zugehörig sei. Diese Regelung sei weder unklar noch widersprüchlich.
Mit der Formulierung, dass im November festgelegt werde, ob und in welcher Höhe ein Weihnachtsgeld gezahlt werde, habe die Beklagte unmissverständlich ausgedrückt, dass sie erst zu diesem Zeitpunkt "in Abhängigkeit von der Geschäftslage und der persönlichen Leistung" entscheiden wolle, ob sie ein Weihnachtsgeld zahlen wolle. Erst zu diesem Zeitpunkt könne der Anspruch entstehen.Aus der Bezeichnung "Weihnachtsgeld" folge unmissverständlich, dass das Arbeitsverhältnis zum Weihnachtsfest bzw. mindestens zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs im November 2006 noch bestehen müsse. Die Zahlung eines Weihnachtsgeldes solle in der Regel zu den anlässlich des Weihnachtsfestes entstehenden besonderen Aufwendungen des Arbeitnehmers beitragen und seine in der Vergangenheit geleisteten Dienste zusätzlich honorieren.
Entgegen der Ansicht des Klägers seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Weihnachtsgeld anteilig pro Monat geleisteter Tätigkeit im Kalenderjahr zu zahlen wäre. Zum einen sei dies nicht ausdrücklich vereinbart, wie es häufig der Fall sei, wenn sich die Zahlung als reiner Vergütungsbestandteil darstelle. Solche Sonderzahlungen würden als Vergütungsbestandteile in den jeweiligen Abrechnungsmonaten verdient, jedoch aufgespart und dann erst am vereinbarten Fälligkeitstermin ausgezahlt. Selbst wenn angenommen werden müsste, dass das Weihnachtsgeld die geleisteten Dienste in der Vergangenheit anerkennen und diese zusätzlich vergüten wolle, zwinge dies nicht zu der Annahme, dass das Weihnachtsgeld im Eintritt- und Austrittsjahr anteilig zu zahlen sei.
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Bewertung/ Folgen der Entscheidung
Das BAG macht mit dieser Entscheidung deutlich, dass grundsätzlich für Sonderzahlungen das Instrument des Freiwilligkeitsvorbehalts genutzt werden kann. Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt verstößt nicht gegen AGB-Recht.
Die Bezeichnung einer freiwilligen Sonderleistung als "Weihnachtsgeld" bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis regelmäßig zum Weihnachtsfest, zumindest aber zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs bestehen muss. Ein Anspruch auf ratierliche Auszahlung des "Weihnachtsgeldes" kommt regelmäßig nicht in Betracht.