Wegezeiten eines Außendienstmitarbeiters
In seinem Urteil vom 22.4.2009 — 5 AZR 292/08 — hat das BAG über die Vergütung von Wegezeiten von Außendienstmitarbeitern im Zusammenhang mit dem Beginn ihrer Arbeitszeit entschieden, sofern keine Betriebsstätte mehr besteht.
27.07.2009
In seinem Urteil vom 22.4.2009 — 5 AZR 292/08 — hat das Bundesarbeitsgericht über die Vergütung von Wegezeiten von Außendienstmitarbeitern im Zusammenhang mit dem Beginn ihrer Arbeitszeit entschieden, sofern keine Betriebsstätte mehr besteht.
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Leitsätze des Gerichts
1. Ist bei Außendienstmitarbeitern das wirtschaftliche Ziel der gesamten Tätigkeit darauf gerichtet, verschiedene Kunden zu besuchen, gehört die Reisetätigkeit insgesamt zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten.
2. Wird die Reisetätigkeit wie die sonstige Arbeit vergütet, darf der Arbeitnehmer dies als Angebot (§ 145 BGB) verstehen. Eine entsprechende Vergütungsvereinbarung kommt durch Annahme gem. § 151 BGB zustande.
3. Ändert sich der Ausgangspunkt der Reisetätigkeit wegen Schließung der Betriebsstätte des Arbeitgebers, hat das auf die Vergütungspflicht grundsätzlich keinen Einfluss. Der Arbeitnehmer muss sich nicht die ersparte Fahrzeit zur Betriebsstätte anrechnen lassen.
4. Haben die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung über die Behandlung von Reisezeit als zu vergütende Arbeitszeit nicht unter den Vorbehalt einer (ablösenden) Betriebsvereinbarung gestellt, gilt im Verhältnis zu Betriebsvereinbarungen das Günstigkeitsprinzip.
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Sachverhalt
Der Kläger ist bei der Beklagten als Kundendienstmitarbeiter im Außendienst eingesetzt, wobei er von der Niederlassung W aus Kundenbesuche durchführte. Die Fahrzeit von der Niederlassung zu den Kunden und zurück wurde als Arbeitszeit vergütet.
Nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) aus dem Jahre 2004 wird die Niederlassung W geschlossen und der Kläger soll mit seinem Dienstfahrzeug direkt von zu Hause aus zu den ihm täglich genannten Kunden fahren, wobei die Arbeitszeit beim ersten Kunden beginnen und beim letzten enden sollte. Sollte die Anfahrt zum ersten Kunden länger als 30 Minuten dauern, würde die darüber hinaus gehende Zeit als Arbeitszeit vergütet. Des weiteren sollten Büro- und Verwaltungstätigkeiten unter Verwendung eines ihm zur Verfügung gestellten Notebooks und Druckers aus seiner Privatwohnung einem Home-Office heraus erfolgen.
Der Kläger ist der Ansicht, die morgendliche Anfahrt zum ersten Kunden und die Fahrt abends nach Hause gehörten zu seiner Hauptleistungspflicht, die abweichende Regelung in der GBV sei unwirksam.Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht dem Klageantrag stattgegeben.
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Entscheidungsgründe
Das BAG folgt in seiner Entscheidung dem Urteil des Landesarbeitsgerichts. Der Arbeitsvertrag regle zwar nicht, ob die Fahrten von einem Home-Office zum ersten Kunden bzw. vom letzten Kunden zum Home-Office vergütungspflichtige Arbeitszeit seien. Es könne aber dahinstehen, ob die Fahrt von der Betriebsstätte oder von einem Home-Office aus angetreten werde.
Grundsätzlich sei der Weg zur Arbeit keine Arbeitszeit und somit auch unvergütet, zumal auch der Arbeitnehmer bestimme, wo er wohne. Dieser Weg zur Arbeit werde aber nach dem Wegfall der Betriebsstätte nicht durch den Weg zum ersten Kunden ersetzt. Die Reisetätigkeit gehöre bei Außendienstmitarbeitern zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten gem. § 611 Abs. 2 BGB. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses sei rein auf Kundenbesuche ausgerichtet, weshalb zwingend die jeweilige Anreise dazugehöre und nicht nur die Fahrten zwischen den einzelnen Kunden. In jedem Falle liege eine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vor, wenn er bei An- und Abreise selbst tätig werden müsse, was beim Führen eines PKW gegeben sei und wenn die Fahrt vom Arbeitgeber kraft Direktionsrechts gem. § 106 GewO angeordnet sei.
Durch die Schließung der Niederlassung W möge zwar eine Veränderung eingetreten sein, auch hätte die Beklagte möglicherweise den Vertrag nicht bzw. mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie die Veränderung vorausgesehen hätte. Hier beruhe die Schließung der Niederlassung jedoch auf der freien Willensentscheidung der Beklagten, folglich bestünden keine Rechte aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage, ein Festhalten am unveränderten Vertrag sei somit nicht unzumutbar. Die Vergütung, die der Kläger durch den Wegfall des Wegs zur Betriebsstätte ersparte, dürfe ihm nicht abgezogen werden.
Der Grundsatz der Entscheidung vom 8. Dezember 1960 (5 AZR 304/58): „Bei einer unmittelbaren Anreise des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zu einem außerhalb der Betriebsstätte gelegenen Arbeitsplatz ist regelmäßig die Zeit nicht zu vergüten, die der Arbeitnehmer dabei dadurch erspart, dass er sich nicht von seiner Wohnung zum Betrieb zu begeben braucht“.) gelte hier nicht, sondern nur dann, wenn sich der Arbeitnehmern unmittelbar von seiner Wohnung aus zu einem außerhalb gelegenen Arbeitsplatz begeben kann, anstatt einen Umweg über den Betrieb nehmen zu müssen. Bestehe wie hier kein Betrieb, in dem die Arbeit „an sich“ beginne und rechne die Fahrt zur Einsatzstelle vertraglich zur Arbeitszeit, liegt kein derartiger Sonderfall vor.
Auf die entgegenstehende Regelung der GBV komme es vorliegend nicht an, da — unabhängig von der Wirksamkeit der GBV — die für den Kläger günstigere Regelung des Individualvertrags iRd. des Günstigkeitsprinzip gem. § 4 Abs. 3 TVG Vorrang genieße.
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Bewertung/ Folgen der Entscheidung
Mit der Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht richtigerweise klargestellt, dass grundsätzlich keine Arbeit für den Arbeitgeber durch den Weg zur Arbeit erbracht wird (Vgl. BAG vom 21. Dezember 2006 - 6 AZR 341/06 - NZA 2008, 136). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ohne dauernde Reisetätigkeit nicht erfüllt werden kann.