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Wartezeitkündigung — Beweisverwertungsverbot

Das Bundesarbeitsgericht befasste sich mit der Frage, ob eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu einem Beweisverwertungsverbot führt, wenn ein Telefonat nur zufällig und ohne Zutun des Beweisverpflichteten wahrgenommen wurde.

31.03.2010

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. April 2009 - 6 AZR 189/08 - befasst sich mit der Frage, ob eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu einem Beweisverwertungsverbot führt, wenn ein Telefonat nur zufällig und ohne Zutun des Beweisverpflichteten wahrgenommen wurde.

  • Leitsätze des Gerichts

1. Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners eines Telefongesprächs ist verletzt, wenn der andere einen Dritten durch aktives Handeln zielgerichtet veranlasst, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Aus der rechtswidrigen Erlangung des Beweismittels folgt ein Beweisverwertungsverbot: Der Dritte darf nicht als Zeuge zum Inhalt der Äußerungen des Gesprächspartners vernommen werden, der von dem Mithören keine Kenntnis hat.

2. Konnte ein Dritter zufällig, ohne dass der Beweispflichtige etwas dazu beigetragen hat, den Inhalt des Telefongesprächs mithören, liegt keine rechtswidrige Verletzung des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Gesprächspartners vor. In diesem Fall besteht deshalb auch kein Beweisverwertungsverbot.

  • Sachverhalt

    Zwischen den Parteien war die Wirksamkeit zweier ordentlicher Arbeitgeberkündigungen streitig. Die Klägerin wandte sich gegen die ausgesprochenen Kündigungen und behauptete, dass diese (ua.) gegen das Maßregelungsverbot verstoßen. In einem Telefonat, das der Kündigung vorangegangen sei, habe die Personaldisponentin der Beklagten verlangt, sie solle trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit arbeiten. Als sie dies verweigert habe, hätte die Personaldisponentin mit einer Kündigung gedroht. Als Beweis für den Inhalt des Telefonats gab die Klägerin eine Zeugin an, die das Telefonat zufälligerweise mitgehört habe, da das Mobiltelefon sehr laut gestellt gewesen sei.

    Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage zurückgewiesen. Die von der Klägerin benannte Zeugin für den Inhalt des Telefongesprächs wurde nicht vernommen.


  • Entscheidungsgründe

    Das BAG gab der Revision statt. Nach Auffassung des BAG stellt der von Klägerin geschilderte Sachverhalt eine Maßregelung im Sinne des § 612a BGB dar. Die streitgegenständliche Kündigung wäre deshalb bei Zugrundelegung des Klägervortrages nichtig. Es bestehe kein Beweisverwertungsverbot. Dem Beweisangebot der Klägerin müsse nachgegangen werden.

    Durch das absichtliche heimliche Mithören von Telefongesprächen werde das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners verletzt, der vom Mithören keine Kenntnis habe. Zivilrechtlich sei die Rechtswidrigkeit aber nicht durch den Eingriff indiziert. Bei der durchzuführenden Interessenabwägung seien folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:


    1. Ob die Mithörmöglichkeit durch aktives und zielgerichtetes Handeln entstanden sei oder ob der entsprechende Zeuge zufällig vom Telefonat Kenntnis genommen habe. Die Verwertung des Gesprächsinhalts könne nur dann rechtswidrig sein, wenn die Mithörmöglichkeit absichtlich durch aktives Handeln entstanden sei. In diesem Fall überwiege der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort. Dies gelte nicht bei einem nur zufälligen Mithören oder wenn der Gesprächspartner die Mithörmöglichkeit erkannt und keine Gegenmaßnahme ergriffen habe.

    2. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin mit ihrer Klage eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition durchsetzen wolle (Art. 12 GG).

    3. Ebenso sei in die Abwägung das Erfordernis einer wirksamen Rechtspflege einzubeziehen. Auch im Zivilprozess sei das Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung ein wesentlicher Grundsatz. Deshalb müssten soweit als möglich die von den Parteien angebotenen Beweismittel berücksichtigt werden. Insoweit sei ein unbedingter Vorrang des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vor dem Interesse an einer materiell rechtlichen Entscheidung abzulehnen.


  • Bewertung

    Das BAG differenziert vorliegend zwischen dem heimlichen zielgerichteten Mithören und zufälliger Kenntnisnahme eines Telefonates. Die vorgenommene Interessenabwägung, die auch das Interesse an einer materiell richtigen Entscheidung in die Abwägung einstellt und einen unbedingten Vorrang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verneint, ist grundsätzlich richtig. Dies sollte durch die Rechtsprechung generell beachtet werden. Nicht jede Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führt danach zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot.
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