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Wann verfallen Ansprüche auf Urlaubsabgeltung? BAG stellt klar

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass einzel- und tarifvertragliche Verfallfristen auch bei Urlaubsabgeltungsansprüchen gültig sind. Bei Genesung des Arbeitnehmers nach langjähriger Krankheit fallen auch Urlaubsansprüche aus vergangenen Urlaubsjahren unter diese Verfallfristen.

18.08.2011

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass einzel- und tarifvertragliche Verfallfristen auch bei Urlaubsabgeltungsansprüchen gelten (Urteil vom 9. August 2011 - 9 AZR 365/10). Bei Genesung des Arbeitnehmers nach langjähriger Krankheit fallen auch Urlaubsansprüche aus vergangenen Urlaubsjahren unter die Verfallsfrist des § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG (Urteil vom 9. August 2011 - 9 AZR 425/10).

Sachverhalt

a)
Im ersten Fall (9 AZR 365/10) streiten die Parteien über Urlaubsabgeltung für die Jahre 2007 und 2008. Die Klägerin war bis zum 31. März 2008 bei der Beklagten beschäftigt. Sie war seit dem 19. Oktober 2006 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bezieht seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Nach dessen § 37 Abs. 1 verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis u. a., wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Die Klägerin hatte die Abgeltungsansprüche mit Schreiben vom 25. Februar 2009 geltend gemacht. Die Beklagte beruft sich auf die tarifliche Ausschlussfrist.

b)
Im zweiten Fall (9 AZR 425/10) streiten die Parteien über einen Urlaubsanspruch des Klägers aus den Jahren 2005 bis 2007. Der Kläger war vom 11. Januar 2005 bis zum 6. Juni 2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Nach Wiedergenesung gewährte die Beklagte dem Kläger 30 Arbeitstage Urlaub im Jahre 2008.

  • Entscheidungsgründe

a)
Das BAG hat die Klage wie die Vorinstanz abgewiesen. Es geht davon aus, dass gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Hier seien die Urlaubsabgeltungsansprüche jedoch wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Der Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs entstehe auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und werde sofort fällig. Er sei nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs. Damit unterliege er als reiner Geldforderung wie jeder andere Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Dies gelte auch für die Abgeltung des nach § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BUrlG unabdingbaren Mindesturlaubs.

b)
Das BAG hat - wie die Vorinstanzen - die Klage auf Gewährung des Jahresurlaubs für 2005 bis 2007 abgewiesen. Der Senat ließ dabei offen, wie und ggf. in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können. Das BAG ist der Auffassung, dass mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen der am Ende des Urlaubsjahres nicht genommene Urlaubsanspruch mit Ablauf des 31. Dezembers 2008 unterging. Dies soll nur dann nicht der Fall sein, wenn ein Übertragungsgrund i.S.d. § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt, also z.B. der Arbeitnehmer aus nicht von ihm zu vertretenen Gründen etwa wegen Arbeitsunfähigkeit an der Urlaubnahme gehindert ist. Übertragene Urlaubsansprüche seien in gleicher Weise befristet. Werde ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr, einschließlich des Übertragungszeitraums, so rechtzeitig gesund, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früherer Zeit stammende Urlaubsanspruch genauso, wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahres neu entstanden ist.

  • Bewertung/Folgen der Entscheidungen

a)
Die Entscheidung9 AZR 365/10 entspricht derauch vom MITTELSTANDSVERBUNDvertretenen Rechtsauffassung, dass auch auf den Urlaubsabgeltungsanspruch Ausschlussfristen Anwendung finden.Sie macht deutlich, dass Urlaubsabgeltungsansprüche unmittelbar mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis entstehen und von diesem Zeitpunkt Ausschlussfristen zu laufen beginnen. Nicht entschiedenwurde die Frage, wie sich das Ruhen des Arbeitsverhältnisses auf Urlaubsansprüche auswirkt.

b)
Nach der im Verfahren 9 AZR 425/10 geäußerten Auffassung des BAG sollen bei lang andauernder Erkrankung auch Urlaubsansprüche aus den Vorjahren den Regeln des aktuellen Urlaubsjahres unterfallen. Das machtdeutlich, dass Urlaubsansprüche auch bei Rückkehr nach langjähriger Krankheit begrenzt sind, wenn ausreichend Zeit besteht, den Urlaub zu nehmen. Für solche Ansprüche gelten gem. § 7 Abs. 3 BUrlG der 31. Dezember des Urlaubsjahres, äußerstenfalls der 31. März des Folgejahres als Grenze.

Wir werden Ihnen die Urteilsgründe beider Entscheidungennach Erhalt zukommen lassen.

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