Wann ist eine Kündigung nach Zustimmung des Integrationsamtes noch "unverzüglich"?
Mit Urteil vom 19. April 2012 hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Unverzüglichkeit der Kündigung nach Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 91 Abs. 5 SGB IX zu befassen. Nachseiner besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, sich über die Tatsache einer fristgerechten Entscheidung hinaus auch über den Inhalt derselben beim Integrationsamt zu erkundigen.
18.12.2012
Mit Urteil vom 19. April 2012 - 2 AZR 118/11 - hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit den Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Kündigungserklärung nach Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 91 Abs. 5 SGB IX zu befassen. Nach Auffassung der Bundesrichter besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, sich über die Tatsache einer fristgerechten Entscheidung hinaus auch über den Inhalt derselben beim Integrationsamt zu erkundigen.
- Orientierungssätze
1. Ist nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits abgelaufen, verlangt § 91 Abs. 5 SGB IX die unverzügliche Erklärung einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber. Die Zustimmung zur Kündigung ist i. S. v. § 91 Abs. 5 SGB IX "erteilt", sobald das Integrationsamt eine solche Entscheidung innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX getroffen und den antragstellenden Arbeitgeber hierüber in Kenntnis gesetzt oder wenn es innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX keine Entscheidung getroffen hat; in diesem Fall gilt die Zustimmung mit Ablauf der Frist gem. § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX als erteilt. [...]
2. [...]
3. Es besteht eine Obliegenheit des Arbeitgebers, sich beim Integrationsamt zu erkundigen, ob es innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX eine Entscheidung getroffen hat, weil andernfalls gem. § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX die Zustimmung fingiert wird. Der Arbeitgeber braucht hingegen nicht darauf zu dringen, ggf. auch über den Inhalt der getroffenen Entscheidung schon vorab in Kenntnis gesetzt zu werden. Zu einer solchen Auskunft ist das Integrationsamt nicht verpflichtet. Die Bekanntgabe der Entscheidung hat vielmehr durch Zustellung zu erfolgen (§ 88 Abs. 2, § 91 Abs. 1 SGB IX). Teilt das Integrationsamt lediglich mit, dass es innerhalb der Frist eine Entscheidung getroffen, nicht aber, wie es entschieden habe, darf der Arbeitgeber die Zustellung des entsprechenden Bescheides eine - nicht gänzlich ungewöhnliche - Zeit lang abwarten.
- Sachverhalt
Der schwerbehinderte Kläger war bei der Beklagten als Lagerist beschäftigt. Durch Beauftragung einer Detektei wurden der Beklagten zwei Vorfälle bekannt, bei denen der Kläger Ware ohne Kauf- und Auslieferungsunterlagen an Dritte ausgehändigt hatte. Daraufhin beantragte die Beklagte mit Schreiben vom 8. Juni beim zuständigen Integrationsamt die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien, welches am 9. Juni beim Integrationsamt einging.
Vor Ablauf der Entscheidungsfrist des § 91 Abs. 3 SGB IX erkundigte sich die Beklagte telefonisch beim Integrationsamt nach einer Bescheidung des Antrags. Mit Schreiben vom 24. Juni, welches am 30. Juni zur Post gegeben wurde und der Beklagten am 1. Juli zuging, teilte das Integrationsamt mit, dass es eine Entscheidung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht getroffen habe und deshalb die Zustimmung als erteilt gelte. Mit Schreiben vom 2. Juli, dem Kläger zugegangen am 3. Juli, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos.
Nach Auffassung des Klägers ist der Ausspruch der Kündigung nicht unverzüglich i. S. v. § 91 Abs. 5 SGB IX erfolgt. Die Kündigungsschutzklage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg.
- Entscheidungsgründe
Das BAG hielt die Revision der Beklagten für begründet und verwies die Sache an das LAG zurück. Aufgrund der vom LAG getroffenen Feststellungen stehe noch nicht fest, ob die Beklagte die Kündigung vom 2. Juli unverzüglich i. S. v. § 91 Abs. 5 SGB IX erklärt hat.
§ 91 Abs. 5 SGB IX verlange den unverzüglichen Ausspruch der Kündigung, wenn der Antrag auf Zustimmung des Integrationsamtes zwar fristgerecht gestellt worden, die Zwei-Wochen-Fristnach Zustimmungserteilung aber bereits abgelaufen ist. Erteilt sei die Zustimmung, wenn die positive Bescheidung der Behörde innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX getroffen und der antragstellende Arbeitgeber hierüber in Kenntnis gesetzt oder wenn eine solche Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen worden sei. Im letzten Fall gelte die Zustimmung mit Ablauf der Frist nach als erteilt.
"Unverzüglich" bedeute auch im Rahmen von § 91 Abs. 5 SGB IX "ohne schuldhaftes Zögern". Insoweit komme es auf eine verständige Würdigung der beiderseitigen Interessen an. Solange derjenige, dem unverzügliches Handeln abverlangt werde, nicht wisse, dass er die betreffende Rechtshandlung vornehmen muss, oder mit vertretbaren Gründen annehmen könne, er müsse sie noch nicht vornehmen, liege kein "schuldhaftes" Zögern vor.
Treffe die - vom LAG nicht näher erörterte - Behauptung der Beklagten zu, wonach sie bei ihrer telefonischen Nachfrage vom Integrationsamt die Information erhalten habe, eine Entscheidung sei auf dem Postweg, habe sie mit dem Ausspruch der Kündigung bis zum Zugang der Entscheidung abwarten dürfen. Unter diesen Umständen habe sie darauf vertrauen dürfen, dass keine Zustimmung fingiert würde. Habe nämlich das Integrationsamt innerhalb der zwei Wochen entschieden und die Entscheidung noch vor Fristablauf zur Post gegeben, trete eine Zustimmungsfiktion nicht ein. Wisse der Arbeitgeber oder dürfe er zumindest annehmen, dass das Integrationsamt vor Ablauf der Frist eine Entscheidung getroffen habe, deren Inhalt er aber nicht kenne, müsse er nicht riskieren, eine Kündigung ohne die erforderliche Zustimmung auszusprechen.
Es sei zwar eine Obliegenheit des Arbeitgebers, sich beim Integrationsamt zu erkundigen, ob eine fristgerechte Entscheidung getroffen worden ist, da andernfalls die Zustimmung fingiert werde. Dem Arbeitgeber sei es aber darüber hinaus nicht zuzumuten, auch auf eine Information über den Inhalt der Entscheidung zu drängen, zumal das Integrationsamt zu einer solchen Auskunft nicht verpflichtet sei. Die Bekanntgabe der Zustellung habe vielmehr durch Zustellung zu erfolgen, die der Arbeitgeber eine - nicht ganz ungewöhnliche - Zeit lang abwarten dürfe.
- Bewertung/ Folgen der Entscheidung
Die Entscheidung unterstreicht den Reformbedarf im SGB IX. Während der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist dort eingeht, hat das Integrationsamt seine Zwei-Wochen-Frist für die Rückantwort bereits eingehalten, wenn eine Entscheidung innerhalb dieser Frist "getroffen" wurde, d.h. den Machtbereich der Behörde bspw. durch Aufgabe zur Post verlässt. Eine Obliegenheit des Arbeitgebers, sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, lässt sich aus dem Gesetz nicht unmittelbar herleiten.
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung bietet sich folgendes Verfahren an:
- Die Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen zu beantragen (§ 91 Abs. 2 SGB IX).
- Ab dem Tag des Antragseingangs hat das Integrationsamt für seine Entscheidung zwei Wochen Zeit. Versäumt das Integrationsamt diese Frist, wird die Zustimmung fingiert (§ 91 Abs. 3 SGB IX).
- Es besteht eine Obliegenheit des Arbeitgebers, sich beim Integrationsamt zu erkundigen, ob es innerhalb dieser Frist eine Entscheidung getroffen hat. Wird dies vom Integrationsamt bejaht, kann der Arbeitgeber die Entscheidung abwarten, ohne sich vorher nach deren Inhalt erkundigen zu müssen.
- Nach Erteilung der Zustimmung muss die Kündigung "unverzüglich" erklärt werden, wenn die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits abgelaufen ist (§91 Abs. 5 AGB IX).